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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag abmahnung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 07:31:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nach § 8c UWG wenn das eingegange Kostenrisiko das Mehrfache des Jahresgewinns übersteigt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.03.2026&lt;br /&gt;
4 U 42/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG ist, wenn das aus Abmahnungen und Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht. Vorliegend hatte der Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 ein Kostenrisiko von über 584.000 Euro begründet, während sein kumulierter Unternehmensgewinn im selben Zeitraum nur 200.888 Euro betrug. Hinzu gab es gewichtige Indizien, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seiner Rechtsverfolgung nicht selbst trug, weil sein Prozessbevollmächtigter ihn zumindest teilweise von den Kosten freistellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015  49.242,43 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 38.323,25 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2017 27.332,03 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 49.169,84 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 36.821,26 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2020 170.849,51 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2021 165.265,53 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2022 108.072,34 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_U_42_22_Urteil_20260312.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 09:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>Der Widerrufsbutton kommt: Was § 356a BGB ab dem 19.06.2026 von Onlinehändlern verlangt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche bereitstellen. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und führt mit § 356a BGB eine neue, eigenständige Pflicht ein. Wer sie nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;I. Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Die Einführung des Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zurück, die zugleich die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) geändert hat. Der neue Art. 11a der geänderten Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, auch über eine solche Oberfläche widerrufen können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Leitprinzip: Der Ausstieg aus einem Vertrag soll nicht schwerer sein als sein Abschluss. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;II. Anwendungsbereich&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen – also über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Zugänge. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 1 BGB, der Finanzdienstleistungsverträge ausdrücklich ausnimmt, erfasst § 356a BGB auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit weiter als derjenige der bereits bekannten Regelung zum Kündigungsbutton. Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dort, wo kein Widerrufsrecht besteht greift die Pflicht nicht. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht trifft mithin nicht nur den Betreiber des eigenen Shops, sondern jeden Unternehmer, der über eine fremde Plattform im Fernabsatz kontrahiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;III. Anforderungen an die Widerrufsfunktion&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;§ 356a BGB regelt das Verfahren zweistufig. In einer ersten Stufe startet der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare Schaltfläche; in einer zweiten Stufe bestätigt er ihn aktiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;1. Gestaltung&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Die Widerrufsfunktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht. Das Gesetz verlangt in § 356a Abs. 1 S. 2 BGB eine Beschriftung mit „Vertrag widerrufen&quot; oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung. Der Button darf nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein und darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Pflichtangaben im Widerrufsformular&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Zulässige Pflichtangaben sind ausschließlich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder – etwa Adresse, Kundennummer oder Rückgabegrund – darf der Unternehmer nicht verpflichtend abfragen. Sie können als optionale Felder angeboten werden, müssen aber als solche erkennbar bleiben. In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer eine Bestätigungsschaltfläche vorhalten, die mit „Widerruf bestätigen&quot; oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB). Erst mit deren Betätigung übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Eingangsbestätigung&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Bestätigung muss dabei über dasjenige Kommunikationsmittel erfolgen, das der Verbraucher im Formular angegeben hat – eine abweichende Übermittlung ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;IV. Fristwahrung&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;§ 356a Abs. 5 BGB enthält eine für die Praxis wichtige Zugangsfiktionsregel. Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt hat. Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, die Erklärung erst nach Fristablauf empfangen zu haben, solange der Verbraucher den Bestätigungsschritt fristgerecht abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht dem Rechtsgedanken, der bereits § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zugrunde liegt, wonach die rechtzeitige Absendung genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;V. Sanktionsfolgen bei Verstößen&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Das Gesetz sieht für die Verletzung der Bereitstellungspflicht eine empfindliche Sanktion vor: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Verbraucher kann dann deutlich länger seinen Vertrag widerrufen, Dies kann bei höherwertigen Waren oder Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung Bußgelder. Zudem drohen Abmahnungen von Abmahnvereinen und Mitbewerbern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;VI. Anpassungsbedarf bei Rechtstexten&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Die Einführung des § 356a BGB macht nicht nur eine technische Implementierung erforderlich. Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;VII. Handlungsbedarf&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über digitale Benutzeroberflächen schließen, müssen bis zum 19. Juni 2026 Folgendes sicherstellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Die Widerrufsfunktion ist technisch implementiert, korrekt beschriftet und dauerhaft erreichbar.&lt;br /&gt;
- Das zweistufige Verfahren – Widerruf starten, Widerruf bestätigen – ist eingehalten.&lt;br /&gt;
- Die Pflichtangaben im Formular beschränken sich auf das gesetzlich Zulässige.&lt;br /&gt;
- Die Eingangsbestätigung geht automatisiert und unverzüglich über das vom Verbraucher genannte Kommunikationsmittel ab.&lt;br /&gt;
- Die Widerrufsbelehrung ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;VIII. Gesetzestext&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen&quot; oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.&lt;br /&gt;
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
den Namen des Verbrauchers,&lt;br /&gt;
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,&lt;br /&gt;
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen&quot; oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.&lt;br /&gt;
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.&lt;br /&gt;
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Sat, 13 Jun 2026 14:21:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach  § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7722-BGH-Massgaben-fuer-den-Aufwendungsersatzanspruch-des-Abgemahnten-nach-97a-Abs.-4-Satz-1-UrhG-bei-unberechtigter-oder-unwirksamer-Abmahnung-wegen-einer-Urheberrechtsverletzung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 186/25&lt;br /&gt;
Burgundy Nights &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal &quot;soweit&quot; in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_186-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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<category>urheberrechtsverletzung</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Händler von Medizinprodukten muss prüfen ob CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung nicht offensichtlich auf ein falsches Regelwerk Bezug nehmen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7715-EuGH-Haendler-von-Medizinprodukten-muss-pruefen-ob-CE-Kennzeichnung-und-Konformitaetserklaerung-nicht-offensichtlich-auf-ein-falsches-Regelwerk-Bezug-nehmen.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7715-EuGH-Haendler-von-Medizinprodukten-muss-pruefen-ob-CE-Kennzeichnung-und-Konformitaetserklaerung-nicht-offensichtlich-auf-ein-falsches-Regelwerk-Bezug-nehmen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.06.2026&lt;br /&gt;
C‑10/24&lt;br /&gt;
Dürr Dental SE gegen Cattani Deutschland Helmes GmbH &amp;amp; Co. KG&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Händler nach Art. 14 der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Unterlagen prüfen muss, ob CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung offensichtlich auf ein falsches Regelwerk Bezug nehmen. Vorliegend ging es um Druckluft-Kompressoren für den zahnmedizinischen Einsatz, die der Händler mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie statt nach der Medizinprodukteverordnung vertrieben hatte. Zur Prüfung der Richtigkeit der Risikoklassifizierung ist der Händler hingegen nicht verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Händler im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen hat, ob sich die CE‑Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung für das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt offensichtlich auf ein Produkt beziehen, das unter diese Verordnung fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2017/745 ist dahin auszulegen, dass ein Händler nicht zur Prüfung verpflichtet ist, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt in die Risikoklasse IIa im Sinne dieser Verordnung einzuordnen und deshalb mit einer vierstelligen Kennnummer einer Benannten Stelle zu versehen ist. Wenn sich aus den dem Händler vorliegenden Informationen allerdings ergibt, dass dieses Produkt vom Hersteller in eine Risikoklasse klassifiziert wurde, die die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, schließt die Sorgfaltspflicht des Händlers die Prüfung ein, ob die vierstellige Kennnummer dieser Stelle vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2017/745 ist dahin auszulegen, dass ein Händler Grund zu der Annahme haben kann, dass ein Produkt nicht der Verordnung 2017/745 entspricht, wenn ihn ein Wettbewerber hinsichtlich der Nichtkonformität dieses Produkts abmahnt. Wenn der vom Händler befragte Hersteller der Auffassung ist, dass die geltend gemachte Nichtkonformität nicht bestehe, kann dem Händler nicht vorgeworfen werden, seine sich aus dieser Bestimmung ergebenden Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt, es sei denn, diese Stellungnahme erschiene ihm offensichtlich unzutreffend. Wenn der Händler die zuständige nationale Behörde gemäß dieser Bestimmung informiert hat, werden die damit ausgedrückten Zweifel an der Konformität des betreffenden Produkts durch die begründete und eindeutige Stellungnahme dieser Behörde, mit der die behauptete Nichtkonformität widerlegt wird, vorbehaltlos ausgeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2023/T-1078-23-00000000RD-01-P-01/ARRET/321666-EN-1-html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 06 Jun 2026 15:44:00 +0200</pubDate>
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    <category>abmahnung</category>
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    <title>Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-Volltext-OLG-Hamm-liegt-vor-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html&quot;&gt;OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
97&lt;br /&gt;
Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit&quot; GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 30 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>AG Düsseldorf: Unzulässige E-Mail-Werbung liegt auch bei gezielter Einzelansprache vor wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
38 C 135/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gezielte Einzelansprache handelt. Weder der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat noch ein enthaltener Abmeldelink ersetzen die fehlende Einwilligung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dabei hat sich ein etwa mangels Zahlung lediglich als Freistellungsanspruch nach § 257 ZPO durch die evidente Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Abmahnung vom 10.10.2025 stellte eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Mit ihr besorgte die Klägerin jedenfalls auch ein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten, das dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des § 683 Satz 1 BGB entsprach. Denn die Abmahnung gab der Beklagten Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen, um so einen Prozess und weitergehende Kosten zu vermeiden. Dass die Abmahnung zugleich im Eigeninteresse der Klägerin lag, steht dem nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG steht der Klägerin als betroffener Marktteilnehmerin zwar nicht zu, da von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht selbst berechtigt sind, Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der E-Mail vom 03.10.2025 handelt es sich um Werbung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist darunter jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 = ZD 2026, 161, 164; EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20 = MMR 2022, 117 Rn. 47; OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24 = GRUR-RS 2024, 20257; Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Inhalt nach ist die E-Mail auf Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten gerichtet; sie enthält eine Einladung zu einem Event, auf dem die Software der Beklagten (Teamleader Focus) präsentiert werden sollte und Teilnehmer zu Demo-Terminen eingeladen wurden. Der Werbecharakter der E-Mail steht damit außer Frage. Auch die nachfolgende E-Mail vom 10.10.2025 mit dem Betreff „Ein kleiner Recap aus Köln und Einladung zum Weiterreden“ sowie die neue Einladung vom 23.10.2025 stellen Werbung dar, da sie auf die Förderung des Absatzes der Beklagten gerichtet sind und den Empfänger mit Darstellung von Bildern und Fakten von deren Leistungen zu überzeugen suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die unverlangte Zusendung dieser Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 Rn. 10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten eine entsprechende Rechtsverletzung (BGH NJW 2017, 2119; BGH GRUR 2013, 1259; BGH NJW 2009, 2958 - E-Mail-Werbung II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Empfänger Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails zu identifizieren und auszusortieren. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Entfernen einer einzelnen E-Mail nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Unternehmen Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren Willen aufgedrängt werden und dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 = NJW-RR 2016, 1511 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 = GRUR-RS 2025, 36491 Rn. 11). Gerade bei schnell und einfach versendeten Werbe-E-Mails ist nicht auf die einzelne Werbe-E-Mail, sondern auf das Massenphänomen und die drohende Ausuferungsgefahr abzustellen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Arbeitsabläufe (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 15; BGH GRUR 2007, 164 Rn. 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die streitgegenständliche E-Mail-Adresse die geschäftliche Adresse des Geschäftsführers der Klägerin ist, die dieser rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfängt. Außerdem werden noch Bilder angehangen, deren Herunterladen zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und Belästigungspotential haben (vgl. Leible, K&amp;R 2006, 485, 488). Schließlich sind die Mails auch mit einer ersichtlich bewusst gewählten persönlichen Ansprache formuliert, die eine inhaltliche Auseinandersetzung provozieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Der Eingriff ist rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aufgrund des Charakters des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Beklagten aus, wie bereits der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten; andererseits musste sich die Klägerin mit der E-Mail zumindest gedanklich beschäftigen, zumal der Geschäftsführer die E-Mail rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfing. Das Interesse der Klägerin an Unterlassung überwiegt das Interesse der Beklagten an werblicher Kommunikation ohne Einwilligung. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe ist vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben anderer Unternehmen; die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft erfordern es nicht, mit Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Massenspam, sondern um eine gezielte, anlassbezogene Einzelansprache gehandelt, führt nicht zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, kann nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbe-E-Mails abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs sowie die Folgen, die eine Sanktionslosigkeit des Werbe-E-Mail-Versands hätte. Wäre die Übermittlung gezielt ausgesuchter Einzel-E-Mails ohne Einwilligung zulässig, wäre angesichts der billigen, schnellen und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Der einzelne Mitverursacher muss daher auch für die Gesamtwirkung des Phänomens einstehen (BGH NJW 2009, 2958 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die Beklagte konnte auch nicht von einer vorherigen Einwilligung der Klägerin ausgehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 Rn. 19f.; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass gerade keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorlag (vgl. Klageerwiderung Punkt II.). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu dürfen, da die Einladung einen beruflichen Mehrwert dargestellt habe. Dieses Argument ist nicht haltbar. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schließt die mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich aus. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Abwägungen im Einzelfall. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll gerade klargestellt werden, dass weder eine konkludente noch eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht, unabhängig davon, wie relevant der Inhalt der Werbe-E-Mail für den Adressaten sein mag (Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rn. 250). Würde der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat genügen, liefe das gesetzliche Einwilligungserfordernis vollständig leer. Auch die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine Generaleinwilligung in die Zusendung von Werbemitteilungen dar; die Angabe einer Kontaktadresse richtet sich erkennbar an Kunden und Geschäftspartner im Sinne von Nachfragenden, nicht an Werbetreibende (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - 4 U 89/07; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 253).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einzige gesetzlich anerkannte Ausnahme für E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung findet sich in § 7 Abs. 3 UWG: Danach ist Werbung zulässig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, die Werbung sich auf ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen bezieht, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand keinerlei Geschäftsbeziehung; die Beklagte hat die E-Mail-Adresse der Klägerin nicht im Rahmen einer solchen erhoben, sondern offenbar durch eigene Marktrecherche ermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Der Einwand der Beklagten, die E-Mails hätten einen deutlich sichtbaren Abmeldelink enthalten, trägt nicht. Der Abmeldelink ist eine Anforderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG für den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung. Er ist kein Instrument, das die Rechtswidrigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Erstzusendung heilt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich von einem Dienst abzumelden, zu dem sie sich nie angemeldet hatte. Es ist genau umgekehrt: Die Beklagte durfte Werbung erst versenden, wenn sie zuvor eine Einwilligung eingeholt hatte. Ob der Abmeldelink überhaupt funktioniert hat, ist weder vorgetragen noch bewiesen; die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen, was nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich um einen Vorgang im Bereich der Beklagten handelt, zu dem die Klägerin keine eigene Kenntnis haben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, greift dieser Einwand nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails richtet sich vorrangig nach Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umgesetzt ist. Danach setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Absender nicht berufen, um dieses besondere Einwilligungserfordernis zu umgehen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 bestätigt. Eine bloße Interessenabwägung zugunsten des Werbenden vermag die fehlende Einwilligung daher nicht zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag Wiederholungsgefahr vor. Eine vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f.). Diese wurde durch die weiteren Werbesendungen am 10.10. und 23.10.2025, also noch nach Zugang der ersten Abmahnung, eindrücklich bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Klägerin ihren Ersatzanspruch bzgl. der Abmahnkosten daneben vertraglich auch auf Ziffer 3 der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 stützen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der Anspruch bereits aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB begründet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung diente der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und sollte insbesondere die Wiederholungsgefahr durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört (vgl. BGH GRUR 2017, 854).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts als entbehrlich erscheinen lassen könnten, etwa eine besondere eigene Sachkunde der Klägerin, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beauftragung war daher auch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend kann die Klägerin die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt verlangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1259).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angesetzte Gegenstandswert von 3.500 € ist nicht zu beanstanden. Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen (BGH NJW 2009, 2958; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2021, 117; OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - 15 W 18/21; OLG Dresden K&amp;R 2024, 673). Ein Wert von 3.500 € liegt am unteren Ende dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar. Auf dieser Grundlage errechnet sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 383,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nettobetrag von 403,50 € ist geltend gemacht; die Umsatzsteuer wurde nicht beansprucht, weil die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen kann (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB analog).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/38_C_135_25_Urteil_20260430.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 26 May 2026 13:36:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Grundstückseigentümer hat gegen Immobilienmakler einen Unterlassungsanspruch wenn dieser die Immobilie unter Verwendung von Innenraumfotos im Auftrag eines Mieters vermarktet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Versäumnisurteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 164/25&lt;br /&gt;
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler, der die Immobilie im Auftrag des Mieters unter Verwendung von Fotografien der Innenräume öffentlich vermarktet, ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zusteht. Einen Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 Satz 1 BGB hat das Gericht hingegen verneint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 678, 681 Satz 1 &lt;br /&gt;
Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB § 1004 &lt;br /&gt;
Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670 &lt;br /&gt;
Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2026 - III ZR 164/25 - LG München I AG München &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_164-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 20 May 2026 15:40:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter&quot; im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:26:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
27.01.2026&lt;br /&gt;
17 O 60/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/17_O_60_25_Urteil_20260127.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 18:38:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.04.2026&lt;br /&gt;
 4 A 3451/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Wirtschaftsverband die Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz nicht verlangen kann, sofern aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam, sachgerecht und unabhängig von Gewinnerzielungsabsichten erfüllen wird. Das Gericht führt aus, dass bei begründeten Zweifeln an der Unabhängigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Seriosität gemäß der gesetzlichen Neuregelung nunmehr beim eintragungswilligen Verband liegt. Eine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG scheidet somit aus, wenn eine missbräuchliche Nutzung der Klagebefugnis zur Erzielung von Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen nicht ausgeräumt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Verbandsklagebefugnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wirtschaftsverband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Gesetzesänderung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22)&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 08 May 2026 09:32:00 +0200</pubDate>
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