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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag agb)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 16 Oct 2026 12:53:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Hamm: Fernwärme-Preisgleitklauseln bei fehlerhafter Index-Gewichtung und fehlendem Kostengleichlauf unwirksam - E.ON</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.10.2026&lt;br /&gt;
2 VKl 1/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unwirksam sind, wenn sie Einkaufs- und Verkaufspreise entkoppeln oder Markt- und Kostenelemente falsch gewichten. Gibt der Versorger Preiserhöhungen prozentual an Kunden weiter, obwohl sein eigener Einkaufspreis nur um Festbeträge steigt, führt diese Asymmetrie zur Unwirksamkeit der Klausel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute sein Urteil gesprochen, nachdem im August 2026 über die Sache verhandelt worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sachverhalt:&lt;br /&gt;
In dieser Musterfeststellungsklage geht es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Beklagte den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen berechnet. Nach Auffassung des Klägers sind solche Klauseln generell unwirksam, wenn die darin verwendeten Erdgas-Preisindizes (in den Formeln der Beklagten „G“ und „GI“ genannt) einen Anteil von 60 Prozent oder mehr an der Preisberechnung ausmachen. Das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement (in der Formel der Beklagten „Z“ genannt) werde dadurch nicht mehr angemessen berücksichtigt. Hilfsweise hat der Kläger zu drei bestimmten Versorgungsgebieten (Hamburg-Lohbrügge-Nord Erkrath-Hochdahl, Schwalbach-Limes) die Feststellung der Unwirksamkeit der dort jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln begehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund: Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern für die Lieferung von Fernwärme zur Berechnung des Fernwärmearbeitspreises folgende Formel mit je nach Versorgungsgebiet unterschiedlicher Gewichtung der genutzten Indizes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
APG = APG0 x (a x G/G0 + b x GI/GI0 + c x Z/Z0)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2025 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,5 (50%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,3 (30%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,4 (40%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes, in dem die Beklagte ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,35 (35%) und der Faktor Z mit 0,25 (25%) gewichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung:&lt;br /&gt;
Mit heute verkündetem Urteil hat das Gericht eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf die drei vorgenannten Versorgungsgebiete (Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes) festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen gegenüber ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen. Dies beruhte auf jeweils individuellen Besonderheiten dieser drei Versorgungsgebieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle drei Versorgungsgebiete stellte das Gericht folgende zwei maßgebliche Mängel der Klauseln fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hatte den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an einen sogenannten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Zur Erklärung: Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So lag es hier: Gegenüber ihren Kunden erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung ließ das Gericht nicht gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren hat das Gericht moniert, dass die von der Beklagten in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht einhalten. Denn grundsätzlich sei eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, habe die Beklagte nicht angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein Verstoß der Beklagten gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu. Die Beklagte hat gegenüber ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln lehnte das Gericht hingegen ab. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der Kläger „im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen“ die Feststellung begehrt, dass eine von der Beklagten verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukomme. Das hat das Gericht abgewiesen, da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist. Es fehlt an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen „Breitenwirkung“ getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Hier hat das Gericht ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf das Wissen ankommt, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Relevante Normen:&lt;br /&gt;
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)&lt;br /&gt;
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Oct 2026 14:53:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in Amazon-AGB wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot unwirksam</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7859-BGH-Klausel-zur-Preisanpassung-der-Amazon-Prime-Mitgliedgebuehr-in-Amazon-AGB-wegen-Verstosses-gegen-Transparenzgebot-unwirksam.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 01.10.2026&lt;br /&gt;
III ZR 205/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in den Amazon-AGB wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Erhöhung einer &quot;Mitgliedsgebühr&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Anbieter eines Abonnements über verschiedene Dienstleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der &quot;Mitgliedsgebühr&quot; wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste) an. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: &quot;Änderung der Mitgliedsgebühr&quot;), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: &quot;Änderung&quot; oder &quot;Änderungen&quot;) vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben die Möglichkeit, Ihre […] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. &quot;Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB &quot;Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 15. Januar 2025 - 12 O 293/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. Oktober 2025 - I-20 U 19/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UKlaG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 307 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 16:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Dreijahresfrist für Einwände von Verbrauchern gegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bei Energielieferungsverträgen unionsrechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.09.2026&lt;br /&gt;
C-900/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.  Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D900%252F24%2522&amp;publishedId=C-900%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 18:24:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Keine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ohne nachgewiesene Lizenzpraxis bei urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 424/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfur hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok nur dann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, wenn der Rechteinhaber eine konkrete Lizenzpraxis und branchenüblichen Lizenzsätze nachweist. Andernfalls fehlt es an einer Berechnungsgrundlage. Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001105&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 15:55:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers bei Leasingübernahme in AGB überraschend und unwirksam</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.08.2026&lt;br /&gt;
17 U 141/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Ein ausscheidender Leasingnehmer darf vernünftigerweise davon ausgehen, durch den Übernahmevertrag vollständig aus den vertraglichen Pflichten entlassen zu werden, sofern die fortbestehende Haftung im Formular nicht ausdrücklich hervorgehoben oder räumlich abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 01 Sep 2026 16:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Kein Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamer AGB-Klausel</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.07.2026&lt;br /&gt;
XI ZR 46/25&lt;br /&gt;
BGB § 306&lt;br /&gt;
KlauselRL Art. 6 Abs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Verbraucher bei einer unwirksamen AGB-Klausel ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung unter Geltung des gesetzlichen Regelstatuts hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 - XI ZR 46/25 - OLG Brandenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2025/XI_ZR__46-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 25 Aug 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.07.2026&lt;br /&gt;
3 UKl 13/25 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA  genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des Gerichts:&lt;br /&gt;
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18397?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 11:14:00 +0200</pubDate>
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    <title>BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayObLG&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2026&lt;br /&gt;
102 VKl 1/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung  zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.06.2026&lt;br /&gt;
15 W 13/26 Kart&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647556&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 11:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 152/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7636-BGH-Klausel-in-Netflix-AGB-zu-Gutscheinkarten-unwirksam-Kuendigung-darf-nicht-durch-Restguthaben-verzoegert-werden.html&quot;&gt;BGH: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen BGB § 611 Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. April 2026 - III ZR 152/25 - KG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_152-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 06 May 2026 11:39:00 +0200</pubDate>
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