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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag allgemeines persönlichkeitsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 10:24:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel Die digitale Transformation hat die Kommunikation und den öffentlichen Diskurs revolutioniert. Es ist Menschen aus aller Welt möglich, miteinander in Kontakt zu treten und Informationen in Echtzeit zu verbreiten, Diskussionen anzustoßen, Meinungen auszutauschen und hierdurch gesellschaftliche Veränderungen zu erwirken. Gerade Soziale Medien können Aufmerksamkeit für wichtige Themen schaffen und Menschen mobilisieren. Zugleich hat die digitale Transformation einen neuen, virtuellen Raum zur Begehung von Rechtsgutsverletzungen mit digitalen Mitteln eröffnet und damit neue Formen der Gewalt – die „digitale Gewalt“ – ermöglicht. Digitale Gewalt betrifft Menschen aller Geschlechter in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Erscheinungsformen digitaler Gewalt sind beispielsweise „Hate Speech“ (abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge insbesondere in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren), „Doxing“ (das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Rufnummer), „Cyberflashing“ (das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten und/oder Pornographie („Dick Pics“) enthält), „Cybergrooming“ (das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger (sowohl von Mädchen, als auch Jungen) im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern), bildbasierte sexualisierte Gewalt (die besonders Frauen und Mädchen betrifft), „Cyberstalking“ (das Verfolgen, Belästigen und/oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien), „Cybermobbing“ (das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, Bedrohungen im Gaming-Umfeld, von denen Männer und Jungen besonders betroffen sind) und der Identitätsmissbrauch (das Kommunizieren unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Das Konzept beruht auf zwei Säulen: passgenauen Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie einer Effektivierung des Strafrechts durch Schließung bestehender Strafbarkeitslücken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen effektiven Schutz der Betroffenen soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung wesentlich erleichtert werden: Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch die Sperrung eines Nutzerkontos anordnen können. Zudem soll auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird. Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei jeweils sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Anordnung der Auskunftserteilung, der Sperrung eines Nutzerkontos oder der Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in einen angemessenen Ausgleich gebracht wird. Damit stellt das Gesetz gegen digitale Gewalt höhere Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit als dies bei Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten im Nutzer-PlattformVerhältnis der Fall ist. Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollen im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich soll das Strafrecht an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anpasst werden. Mit diesem Entwurf sollen neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes soll ebenso erfasst werden wie die Verbreitung von sonstigen (nicht sexualbezogenen) computergenerierten oder -manipulierten täuschenden Inhalten, die die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person verletzen. Ferner soll auch die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen in einer neuen Strafvorschrift geregelt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UNAgenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Auf dem Gebiet des Zivilrechts soll das Gesetz gegen digitale Gewalt einen effektiven Rahmen für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung schaffen: Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen verletzt sind, sollen von Diensteanbietern und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehend Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war. Zudem soll das Auskunftsverfahren durch eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten einem Datenverlust vorbeugen. Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden. Die Schaffung einer richterlichen Anordnung der Entfernung rechtswidriger Inhalte soll Betroffenen einen effektiven Weg zur Beendigung der Rechtsverletzung eröffnen. Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA) über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Strafrecht soll § 184k StGB zur zentralen Vorschrift zum Schutz der Intimsphäre vor Verletzungen durch Bildinhalte erweitert werden. Ferner soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte ein neuer § 201b StGB eingefügt werden. Durch einen neuen § 201c StGB soll das Phänomen des sogenannten Identitätsmissbrauchs zeitgemäß erfasst werden. Der neue § 202e StGB soll künftig die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erfassen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 12:24:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.09.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 402/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Anfertigung von Pressefotos von Prominenten (hier: Helene Fischer) und deren Weitergabe an Redaktionen unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz fällt. Die Weitergabe stellt noch keine Verbreitung nach § 22 Abs. 1 KUG dar, da die redaktionelle Verantwortung für die konkrete Einbettung und Rechteprüfung allein bei den Medienhäusern liegt. Ein Verbot von Bildaufnahmen kommt im Vorfeld nur in Betracht, wenn jede Veröffentlichung in allen erdenklichen Kontexten von vornherein unzulässig wäre, etwa bei der Verletzung von Intimsphäre, Hausfriedensbruch oder erheblichen Belästigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 29. September 2026 - VI ZR 402/24 - Kammergericht Landgericht Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_402-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 234/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erläuterung:&lt;br /&gt;
Artikel 6 Digital Services Act&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 13:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Unterlassungsanspruch gegen erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch DSGVO ausgeschlossen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 144/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_144-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 14 Sep 2026 11:15:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn.  70). &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:22:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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    <title>BGH: Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem Schutzkonzept des KUG – Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 93/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR__93-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 18:09:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begründet Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
27 O 221/26 eV&lt;/strong&gt;	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das &quot;Recht auf Vergessen&quot; einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001647319.htm&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 18 Jul 2026 12:03:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Rostock: Nutzer hat gegen den Plattformbetreiber einen Anspruch auf Kontosperre nach Hackerangriff auf Social-Media-Account</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Rostock&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.04.2026&lt;br /&gt;
3 W 62/25&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Rostock hat entschieden, dass einem Social-Media-Nutzer nach einem Hackerangriff ein Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf sofortige Sperrung des kompromittierten Accounts zusteht. Diese Verpflichtung zur Unterstützung und Absicherung des Nutzers ergibt sich aus den vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Da die Übernahme eines Kontos durch unbefugte Dritte erhebliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den rechtmäßigen Inhaber indiziert, liegt im Eilverfahren ein unaufschiebbarer Verfügungsgrund zur Sperrung vor, um den Missbrauch der digitalen Identität effektiv zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Soweit nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, gibt grundsätzlich der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Da es sich jedoch auch um eine Ermessens- und Billigkeitsentscheidung handelt, können darüber hinaus die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, berücksichtigt werden, sowie, ob eine Partei das Erledigungsereignis willkürlich herbeigeführt hat (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 91a Rn. 24 f. m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Diese Maßstäbe führen in dem vorliegenden Fall zu einer Kostenquotelung zwischen den Parteien in dem in Abänderung des angefochtenen Beschlusses tenorierten Verhältnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Wiedereinräumung des Zugangs zu ihren Benutzerkonten bei (...) und [...] ergab sich aufgrund des Verlustes ihrer Zugriffsmöglichkeit wegen eines Hackerangriffs zumindest im Sinne einer entsprechenden Nebenpflicht der Antragsgegnerin aus dem unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Nutzung der betreffenden sozialen Medien gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Denn unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Einordnung beinhalten derartige Verträge die (Haupt)Pflicht des Plattformbetreibers, dass sämtliche Funktionen ohne Einschränkungen genutzt werden können, mit der Folge umgekehrt eines korrespondierenden Anspruchs des Nutzers darauf (vgl. Gerecke-Heins, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., 2023, § 4 Rn. 86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Scheitert die Nutzung eines Accounts im Verlauf des Vertragsverhältnisses an einem Eingriff von dritter Seite, muss sich dann eine Verpflichtung des Anbieters zur Unterstützung des Nutzers bei einer Wiederherstellung des verloren gegangenen Zugangs zu dem betroffenen Konto schlichtweg daraus ergeben, dass dieser selbst über keine Möglichkeiten verfügte, um ein bestehendes Zugriffshindernis eigenständig zu beheben oder zu überwinden (vgl. allgemein zu Leistungssicherungspflichten Staudinger-Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 265 ff. m. w. N.). Das Vertragsverhältnis könnte ansonsten rein tatsächlich nicht mehr umgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Gleiches folgt aus denselben Gründen zudem im Hinblick darauf, dass sich die Vertragspartner bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. allgemein zu Schutzpflichten Hau/Poseck-Sutschet, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 241 Rn. 89 m. w. N.). Die Übernahme eines Benutzerkontos durch einen Dritten im Wege eines Hackerangriffs enthebt den Vertragspartner des Plattformbetreibers der Möglichkeit, selbst über die unter seiner Identität eingestellten Inhalte zu entscheiden mit dem Risiko, dass sowohl seine (höchst)persönlichen als auch seine Vermögensrechte dadurch nachteilig in Mitleidenschaft gezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Ebenso konnte die Antragstellerin berechtigterweise vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausgehen wegen der objektiv begründeten Gefahr, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung mittels des im Hauptsacheprozess zu erlangenden Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 935 Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Insofern gehen zum einen die Ausführungen der Antragsgegnerin, welche sich zu einer fehlenden Dringlichkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Kommunikation und Kontaktpflege über die Nutzerkonten bzw. die mit einem entsprechenden Zugang einhergehende Reichweite von Veröffentlichungsmöglichkeiten verhalten, hier an der Sache vorbei; denn die Antragstellerin hat stattdessen auf ihr drohende Gefahren bei Nutzung ihrer Accounts durch Dritte verwiesen, welche bei entsprechendem Auftreten in den betreffenden sozialen Medien unter ihrer Identität zumindest den Anschein eines (eigenen) haftungs- oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltens zu ihren Lasten hervorrufen konnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Zum anderen lässt sich das diesbezügliche Risiko der Antragstellerin - anders als das Landgericht meint - nicht als lediglich „rein spekulativ“ einordnen; dem steht eben der Umstand entgegen, dass eine Übernahme ihrer Konten im Wege eines Hackerangriffs erfolgt ist, dem kaum lautere Motive zugrunde gelegen haben dürften, sondern der eine Verwendung der Zugriffsmöglichkeit zu Zwecken, mit denen man nicht selbst erkennbar in Erscheinung treten möchte, geradezu indiziert. Die unmittelbaren Möglichkeiten zur Nutzung eines gehackten Social-Media-Accounts durch einen Dritten zur Verbreitung von Inhalten schließen ein längeres Zuwarten bis zur Erwirkung einer Hauptsacheentscheidung im Hinblick darauf, ein solches Verhalten wirksam zu unterbinden, im Übrigen grundsätzlich aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Gleichzeitig ist der Antragsgegnerin allerdings zuzugeben, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur zur Sicherung, nicht jedoch zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Leistungsverfügung zulässig sein mag (vgl. Stein/Jonas-Bruns, ZPO, 23. Aufl., 2020, § 938 Rn. 18 m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Eine Befriedigungsverfügung ist bloß dort gerechtfertigt, wo das Versagen einer solchen Verfügung zu einer irreparablen Schädigung des Antragstellers führt, sodass in einem anhängigen oder noch anhängig zu machenden Hauptverfahren die Rechtsverwirklichung für ihn ins Leere gehen muss; diese Prüfung verlangt zunächst die Feststellung, dass unter Beachtung von Art und Umfang der Gefahr sowie aufgrund der Interessenabwägung im Rahmen des Sicherungsbedürfnisses keine einstweilige Maßnahme in Frage kommt, die „unterhalb“ des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache die Rechtsstellung sichert (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, a. a. O., § 938 Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben genügte es hier zur ausreichenden Absicherung der Antragstellerin, ihre Benutzerkonten generell, d. h. auch für die Dritten, welche sich einen Zugang mittels Hacking verschafft hatten, zu sperren, und so von diesen vorgenommene Handlungen zum Nachteil der Antragstellerin zu verhindern. Verweist sie demgegenüber darauf, dass es ihr ebenso darum gegangen sei, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Inhalte über ihre Profile veröffentlicht worden oder mit welchem ihrer Kontakte die Hacker in Interaktionen getreten seien, richtet sich dies auf die erst im Weiteren relevante Abarbeitung möglicherweise geschehener Rechtsverstöße. Jedenfalls in diesem Zusammenhang war weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum insofern ein derartiges Eilbedürfnis vorgelegen hätte, dass ihm nur durch die sofortige Wiedereinrichtung eines Zugangs der Antragstellerin zu ihren Accounts gerecht zu werden gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO für sie (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.: 11 W 21/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff., 8 und 24, zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit derselben Kostenquotelung wie hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nichts Abweichendes kann einerseits unter Berücksichtigung von § 938 Abs. 1 ZPO angenommen werden, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Denn bei einer Leistungsverfügung, bei welcher ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Antrag gestellt werden muss, besteht eine Bindung an diesen im Rahmen von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, während die Ausübung eines gerichtlichen freien Ermessens hinsichtlich der erforderlichen Anordnungen gemäß § 938 Abs. 1 ZPO ausscheidet (vgl. Vorwerk/Wolf-Elzer, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 938 Rn. 15 und 26 m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) In der Zusammenschau des zuvor unter lit. aa) und bb) Gesagten stellte dabei die Sicherung der Antragstellerin durch eine Sperre ihrer Benutzerkonten im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel kein sogenanntes aliud, sondern ein minus gegenüber der beantragten Befriedigung im Wege der Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Accounts dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Schließlich kann jedenfalls für die nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (eben) unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Kostenentscheidung andererseits dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zumindest das (...)-Konto bereits in einen Checkpoint versetzt hatte, bevor die Antragstellerin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO vermag nämlich eine Kostenpflicht des Antragsgegners trotz von Anfang an unbegründeten Antrages zu rechtfertigen, wenn er durch sein Verhalten - wie beispielsweise mangelnde Information des Antragstellers - die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlasst hat (vgl. Stein/Jonas-Muthorst, BGB, 23. Aufl., 2016, § 91a Rn. 33 a. E. m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin hier vor deren Anhängigmachung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 09.09.2024 lediglich am 30.08.2024 eine Bearbeiternummer mitgeteilt und sich auf den Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin vom selben Datum mit einer Fristsetzung bis zum 03.09.2024 dann gar nicht mehr gemeldet. Die Antragstellerin hatte damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihrem Anliegen kurzfristig nachgekommen würde oder dies sogar schon geschehen sei. Ein in dem angefochtenen Beschluss offenbar als notwendig angenommener Zeitraum zum Zwecke einer „umfassenden Prüfung durch die Antragsgegnerin“ musste sich der Antragstellerin nicht erschließen, abgesehen davon, dass er von jener so nie angeführt worden und das Landgericht selbst davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Hackerangriff um ein „sicherheitsrelevantes Ereignis“ handelte, sodass ein zügiges Handeln der Antragsgegnerin erwartet werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Vor diesem Hintergrund kann zunächst der Hinweis der Antragsgegnerin zu keinem anderen Ergebnis führen, die Antragstellerin habe doch nach ihrem eigenen Vortrag das (...)-Konto schon vor Antragseinreichung nicht mehr sehen können und deshalb davon ausgehen müssen, dass der Account auch von Dritten nicht mehr zu nutzen gewesen sei. Denn die Antragstellerin hat ihrerseits angeführt, dass Hacker die Ländereinstellungen von Seiten änderten, sodass diese in Deutschland nicht mehr, im Rest der Welt dagegen schon sichtbar seien, und dies durch den Betroffenen erst überprüft werden könne, wenn der Zugriff auf das Profil bestehe; dieses Vorbringen ist seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Ebenso wenig hilft der Antragsgegnerin die Bezugnahme auf ihre E-Mail an die Antragstellerin mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[1] Hinsichtlich des damit verbundenen Informationsgehaltes für letztere kann bereits im Ansatz nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nachricht ausschließlich auf Englisch verfasst war, sodass die Antragsgegnerin kein durchgehendes und umfassendes Verständnis ihres Inhaltes im Falle eines deutschen Nutzers unterstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[2] Nicht ganz zutreffend ist sodann die Wiedergabe der E-Mail durch die Antragsgegnerin, wenn nach dieser eine Antwort nicht erfolgen sollte, sofern die Meldung der Antragstellerin keinen möglichen Verstoß gegen ihre gesetzlichen Rechte betraf. Abgesehen davon, dass sich dem juristischen - und gegebenenfalls noch des Englischen unkundigen - Laien eine Differenzierung zwischen „alleged infringement/violation of your legal rights“ einerseits und „another matter“ andererseits von vornherein nicht erschließen muss, heißt es für den letzteren Fall tatsächlich nur: „you might not receive a response“, also dass eine Antwort ausbleiben „könnte“, aber nicht ausgeschlossen ist. Unberücksichtigt bliebe ansonsten aber insbesondere der Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.08.2024 mit seiner Setzung einer Frist bis zum 03.09.2024, für deren fruchtlosen Ablauf die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt wurde; hat die Antragsgegnerin darauf binnen der sechs Tage bis zum 09.09.2024 nicht mehr reagiert, ist nicht erkennbar, was der Antragstellerin noch vorzuwerfen sein sollte bzw. dass es an Versäumnissen auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Veranlassung des vorliegenden Verfahrens fehlte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[3] Das zuvor unter Ziffer [1] und [2] Gesagte gilt in gleicher Weise insoweit, als die Antragsgegnerin schließlich noch meint, der Antragstellerin sei in der hier erörterten Nachricht zusätzlich ein Link übermittelt worden, an den man sich im Falle eines gehackten Accounts wenden könne. Die Relevanz erschließt sich bereits deshalb nicht, weil es der Antragsgegnerin offenbar bereits am 23.08.2024 und damit vor ihrer E-Mail vom 30.08.2024 möglich gewesen war, das Konto der Antragstellerin in einen sogenannten Checkpoint zu versetzen. Wozu es dann noch opportun oder überhaupt notwendig gewesen sein sollte, sich an eine weitere Stelle bei der Antragsgegnerin zu wenden, bleibt ohne Erklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Nach all dem konnte die Antragstellerin (gerade) nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den (...)-Account schon gehandelt hatte, und konnte damit auch nicht erwarten, dass derartiges im Hinblick auf das [...]-Konto ebenfalls und ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen werde.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001641504&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 18:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.05.2025&lt;br /&gt;
15 UKl 2/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7232-OLG-Koeln-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html&quot;&gt;OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Verfügungskläger ist berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der Verfügungskläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG grundsätzlich berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; im Folgenden: DMA) im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (vgl. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 564).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte dafür, dass eine private Rechtsdurchsetzung hinter einer Durchsetzung der Kommission zurücktreten müsste, bestehen – anders als die Verfügungsbeklagte anführt – insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 42 DMA wird unter der Überschrift „Verbandsklagen“ für Zuwiderhandlungen von Torwächtern ausdrücklich auf Verbandsklagen verwiesen und die Verbandsklagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates) für anwendbar erklärt. Ziel war es insoweit, dass Verbraucher ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß des DMA für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen nach der Verbandsklagerichtlinie durchsetzen können (Erwägungsgrund 104 des DMA; vgl. auch: Köhler u.a., UWG, 2025, § 2 UKlaG Rn. 13; Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Brüggemann, WuW 2025, 183, 184 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 274). Im Anhang der Verbandsklagerichtlinie wurde entsprechend der Anordnung in Art. 52 DMA korrespondierend auf den DMA verwiesen. Mit der Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG hat der (deutsche) Gesetzgeber das Ziel verfolgt, zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie alle in deren Anhang aufgeführten EU-Verordnungen und die Vorschriften zur Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen zu erfassen, soweit nicht § 1 UKlaG oder § 8 Absatz 1 UWG einschlägig sind (BT-Drucks 145/23, S. 125).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DMA jedenfalls im konkreten Fall unmittelbare Rechte für Endnutzer begründen kann, die sich darauf in privater Rechtsdurchsetzung berufen können (vgl. hierzu: Brüggemann, WuW 2025, 183, 186 sowie 187 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 273), lässt der Senat offen, da die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Datenverarbeitung aus den unter Ziffer 2 Buchstabe a genannten Gründen nicht gegen Art. 5 Abs. 2 DMA verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit der Bezugnahme des § 5 UKlaG auf § 12 Abs. 1 UWG ist klargestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes möglich ist (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 57). Damit ist auch vorbeugender Rechtsschutz möglich (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Oberlandesgericht Köln ist als Gericht der Hauptsache auch für den Eilrechtsschutz zuständig (§ 937 ZPO, § 5 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache ergibt sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen die DSGVO aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Der Verfügungskläger macht als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Verletzung von Rechten betroffener Personen im Sinne von Art. 4 Nr.1 DSGVO mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geltend (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris, Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache aus Art. 7 Nr. 2 EUGVO, da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betrifft (vgl. D. Baetge, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 113; A. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 12.09.2023, § 6 UKlaG Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG in der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Da unbestritten geblieben ist, dass die Verfügungsbeklagte über keine gewerbliche Niederlassung bzw. keinen Gesellschaftssitz in Deutschland verfügt und ein Verstoß durch die beabsichtigte Datenverarbeitung jedenfalls auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln eintreten würde, ist eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag ist nicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2024 – I-5 W 33/24 –, juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – I-30 U 40/24 –, juris, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 223/07 –, juris, Rn. 14) summarischen Prüfung vermag der Senat keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG im Hinblick auf die – nach Klarstellung des Antrags durch den Verfügungskläger allein verfahrensgegenständlichen – First Party Data festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verfügungsbeklagte verstößt durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und dem Social Media-Angebot Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA, da sie diese Daten hierdurch nicht im Rechtssinne „zusammenführt“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig ein „Torwächter“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Ziffer 1 DMA. Sowohl bei dem Social Media-Angebot Facebook als auch bei dem Social Media-Angebot Instagram handelt es sich unstreitig um zentrale Plattformdienste der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA darf ein Torwächter personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen. Damit wird ein Verbot jeglicher Zusammenführung statuiert (Podszun, in: Podszun, DMA, 2023, § 5 Rn. 17; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der „Zusammenführung“ ist im DMA (und auch in der DSGVO) nicht legal definiert (vgl. Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Der Senat, der im Eilverfahren weder die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Art. 39 Abs. 1 DMA) noch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte, geht davon aus, dass die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einen unstrukturierten Trainingsdatensatz für eine KI keine Zusammenführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA ist. Es fehlt an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Auf Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit c) DMA hat sich der Verfügungskläger nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verkennt nicht, dass im deutschen Schrifttum teilweise vertreten wird (Hacker, GRUR 2022, 1278, 1279; Wielsch, in: Mast u.a., DSA, DMA, 2024, Art. 5 Abs. 2 DMA Rn. 60), dass die die Verbindung von Datensätzen aus Plattformdiensten zum verbesserten Training von KI eine „Zusammenführung“ im genannten Sinne darstellen soll. Hierfür spricht, dass der spezifische Nutzen der besonderen Möglichkeit, Daten zu aggregieren und damit „Verbundvorteile“ (Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 94; zu Verbundvorteilen bei der KI-Anwendungen, vgl. KönigBorges/Keil, Rechtshandbuch Big Data, 2024, Rn. 9) zu erzielen, bei einer solchen Datennutzung thematisiert ist. Die Ausnutzung solcher Vorteile soll von Art. 5 Abs. 2 DMA verhindert werden (vgl. Erwägungsgrund 36 zum DMA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gründe gegen die Annahme, dass eine bloße Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei Plattformdiensten in einen KI-Trainingsdatensatz bereits als Zusammenführung im Rechtssinne gewertet werden kann. Die bloße Einschlägigkeit des Schutzzwecks bedeutet noch nicht, dass der Fall von der Norm auch erfasst wird. Insbesondere enthält Art. 5 DMA gerade keine Generalklausel, sondern eine „erschöpfende Enumeration“ (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 13) von Tatbeständen, um die Durchsetzung der Regelungen zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (aaO, Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob gerade der hier zu entscheidende Fall durch Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA normiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist insoweit eine gezielte Verbindung von Daten gerade derselben Person (so auch: Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Unbehelflich mag insoweit noch ein Abgleich mit der englischen Sprachfassung des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA sein. Soweit dort von „combining“ die Rede ist, kann hierunter sowohl ein bloßes Zusammenfassen von personenbezogenen Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einem Datensatz als auch eine gezielte „Kombination“ gerade von Daten ein- und derselben Person gefasst werden. Auch der insoweit maßgebliche Erwägungsgrund 36 der DMA gibt keine Hinweise. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund ein spezifischer Zweck, die Verbindung von Daten im Rahmen des Trainings von KI-Systemen einzuschränken, nicht zu entnehmen. Es ist, worauf die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 5 Abs. 2 DMA die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz vor Augen gestanden haben. Mit der vom Senat vertretenen Auslegung der Vorschrift steht es ferner in Einklang, dass in einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 2025 (C(2025) 2091) ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Zusammenführen Daten derselben Person betrifft. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich sich aus dieser Entscheidung, die dem Senat durch die Verfügungsbeklagte aufgrund einer vor Veröffentlichung durch die Kommission bestehenden Vertraulichkeit nicht vollständig vorgelegt werden konnte, keine Hinweise – in die eine oder andere Richtung – ergeben, ob diese Begriffsbestimmung abschließend zu verstehen ist, sprechen für ein solches Verständnis im Sinne eines Schutzes vor der Erstellung von Nutzerprofilen die besseren Gründe. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden „Personalisierung mittels Datenzusammenführung“ zugrunde liegt (Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17; Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72). Dies spricht dafür, dass ein „Zusammenführen“ von Daten allein im Fall ihrer Verbindung im Rahmen von Nutzerprofilen, nicht aber bei ihrer – wie hier – nicht näher zugeordneten und sogar deidentifizierten Einbringung in ein einheitliches „Datensilo“ anzunehmen ist. Nur bei dem erstgenannten Verständnis erklärt sich auch die Möglichkeit der betroffenen Nutzer, in eine Zusammenführung einzuwilligen (vgl. auch Göhsl/Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 2025, Art. 5 DMA Rn. 31). Nach Art. 5 Abs. 2 DMA ist die Zusammenführung der Daten rechtmäßig, wenn „dem Endnutzer“ die spezifische Wahl gegeben wurde und „er“ eingewilligt hat. Die Vorschrift geht also davon aus, dass ein Endnutzer in die Zusammenführung von Daten aus mehreren Quellen einwilligt und die Zusammenführung dann rechtmäßig ist. Auch daran zeigt sich, dass die Vorschrift auf den Fall der gezielten Verknüpfung von Daten ein und desselben Nutzers zugeschnitten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte und von dem Verfügungskläger angegriffene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO) wäre und damit Datenschutzrecht verletzen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden durch die – zwar in Kraft getretene, aber ohnehin noch nicht vollständig anwendbare (vgl. Art. 113 der Verordnung) – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; im Folgenden: KI-VO) nicht verdrängt. Nach deren Art. 2 Abs. 7 S. 2 berührt die KI-VO die DSGVO grundsätzlich nicht (vgl. im Einzelnen etwa Schwartmann/Keber/Köhler in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Anhang 3 Rn. 37 ff.; Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, 3. Kapitel Rn. 3; Golland, EuZW 2024, 846, 853).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für eine etwaige Verdrängung der DSGVO durch Art. 5 Abs. 2 DMA. Dieser verdrängt die Regelungen aus der DSGVO nicht, beide Regelungsmaterien gelten parallel (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925, Rn. 86; Podszun in: Podszun, DMA, Art. 5 Abs. 2 Rn. 31.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt im Rahmen des Trainings der von ihr entwickelten KI Nutzerdaten und damit – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu nutzen. Insoweit verarbeitet die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (mit gleichem Ergebnis für eine solche Konstellation auch: Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 54a; Golland, EuZW 2024, 846, 847; Hüger, ZfDR 2024, 263, 267; Dieker, ZD 2024, 132, 133; Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung ist bei summarischer Prüfung allerdings rechtmäßig, da sie sich, was entscheidend ist, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) Speziellere, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO verdrängende Rechtsgrundlagen zum Training von KI mittels Nutzerdaten ergeben sich insbesondere nicht aus der KI-VO (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63, S. 3 zur KI-VO; hierzu auch: Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 288; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a). Auch aus der DSGVO ergeben sich keine vorrangigen Rechtsgrundlagen. Soweit in der Literatur gelegentlich Art. 6 Abs. 4 DSGVO für Datenverarbeitungen im Bereich der KI-Trainings herangezogen wird (vgl. die – kritische – Darstellung - bei Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 307 und Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 6 Rn. 152), hat sich die Verfügungsbeklagte hierauf bereits nicht berufen. Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 – juris, Rn. 75; aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69; Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Bei einer summarischen Prüfung ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erforderlich und überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 – C-252/21 – Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage vermag der Senat auf Basis einer summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#extended&quot;&gt;&quot;Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
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