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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag auskunftsanspruch)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 15:48:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LAG Hamm: Im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LAG Hamm&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.10.2026&lt;br /&gt;
9 Ta 87/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der LAG Hamm hat entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfolgt. Vielmehr muss gegebenenfalls ein weiteres Erkenntnisverfahrens durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art.  15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein  17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken  9. Dezember 2025 - 5 U 82/24; OLG Dresden  15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG  Berlin 4. Juni  2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel (vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16.  März 2022 - 23 Sa 1133/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun &amp;amp; Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten  (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“). Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_87_26_Beschluss_20261005.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <category>arbeitsrecht</category>
<category>art 15 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 362 bgb</category>
<category>§ 888 zpo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
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<category>zwangsvollstreckung</category>

</item>
<item>
    <title>VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst vollständige Kopie personenbezogener Daten aus Gerichtsakten</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7873-VG-Berlin-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-umfasst-vollstaendige-Kopie-personenbezogener-Daten-aus-Gerichtsakten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
42 K 50/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Die Klage hat Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001652165&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 13 Oct 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>akteneinsicht</category>
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    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel Die digitale Transformation hat die Kommunikation und den öffentlichen Diskurs revolutioniert. Es ist Menschen aus aller Welt möglich, miteinander in Kontakt zu treten und Informationen in Echtzeit zu verbreiten, Diskussionen anzustoßen, Meinungen auszutauschen und hierdurch gesellschaftliche Veränderungen zu erwirken. Gerade Soziale Medien können Aufmerksamkeit für wichtige Themen schaffen und Menschen mobilisieren. Zugleich hat die digitale Transformation einen neuen, virtuellen Raum zur Begehung von Rechtsgutsverletzungen mit digitalen Mitteln eröffnet und damit neue Formen der Gewalt – die „digitale Gewalt“ – ermöglicht. Digitale Gewalt betrifft Menschen aller Geschlechter in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Erscheinungsformen digitaler Gewalt sind beispielsweise „Hate Speech“ (abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge insbesondere in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren), „Doxing“ (das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Rufnummer), „Cyberflashing“ (das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten und/oder Pornographie („Dick Pics“) enthält), „Cybergrooming“ (das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger (sowohl von Mädchen, als auch Jungen) im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern), bildbasierte sexualisierte Gewalt (die besonders Frauen und Mädchen betrifft), „Cyberstalking“ (das Verfolgen, Belästigen und/oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien), „Cybermobbing“ (das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, Bedrohungen im Gaming-Umfeld, von denen Männer und Jungen besonders betroffen sind) und der Identitätsmissbrauch (das Kommunizieren unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Das Konzept beruht auf zwei Säulen: passgenauen Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie einer Effektivierung des Strafrechts durch Schließung bestehender Strafbarkeitslücken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen effektiven Schutz der Betroffenen soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung wesentlich erleichtert werden: Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch die Sperrung eines Nutzerkontos anordnen können. Zudem soll auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird. Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei jeweils sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Anordnung der Auskunftserteilung, der Sperrung eines Nutzerkontos oder der Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in einen angemessenen Ausgleich gebracht wird. Damit stellt das Gesetz gegen digitale Gewalt höhere Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit als dies bei Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten im Nutzer-PlattformVerhältnis der Fall ist. Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollen im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich soll das Strafrecht an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anpasst werden. Mit diesem Entwurf sollen neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes soll ebenso erfasst werden wie die Verbreitung von sonstigen (nicht sexualbezogenen) computergenerierten oder -manipulierten täuschenden Inhalten, die die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person verletzen. Ferner soll auch die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen in einer neuen Strafvorschrift geregelt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UNAgenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Auf dem Gebiet des Zivilrechts soll das Gesetz gegen digitale Gewalt einen effektiven Rahmen für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung schaffen: Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen verletzt sind, sollen von Diensteanbietern und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehend Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war. Zudem soll das Auskunftsverfahren durch eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten einem Datenverlust vorbeugen. Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden. Die Schaffung einer richterlichen Anordnung der Entfernung rechtswidriger Inhalte soll Betroffenen einen effektiven Weg zur Beendigung der Rechtsverletzung eröffnen. Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA) über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Strafrecht soll § 184k StGB zur zentralen Vorschrift zum Schutz der Intimsphäre vor Verletzungen durch Bildinhalte erweitert werden. Ferner soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte ein neuer § 201b StGB eingefügt werden. Durch einen neuen § 201c StGB soll das Phänomen des sogenannten Identitätsmissbrauchs zeitgemäß erfasst werden. Der neue § 202e StGB soll künftig die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erfassen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 12:24:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html&quot;&gt; BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 14:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 234/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erläuterung:&lt;br /&gt;
Artikel 6 Digital Services Act&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 13:57:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH &lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 289/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach der Datenschutz-Grundverordnung vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe &quot;persönliche&quot; und &quot;familiäre&quot; Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal &quot;zur Ausübung&quot; eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 256/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 289/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 DSGVO &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 13 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 82 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.   &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 17:33:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen bei Online-Glücksspiel und Sportwetten im Wege der Stufenklage zulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 30.07.2026&lt;br /&gt;
19 U 153/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege einer Stufenklage zur Bezifferung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen geltend gemacht werden kann. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von den damit verfolgten verfahrensfremden Zwecken, weshalb rein wirtschaftliche Interessen der Anbieter an der Abwehr von Zahlungsansprüchen keine Beschränkung des Datenschutzrechts rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;a) Die Klage ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das Landgericht Köln war sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO als auch gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO international zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch richteten die Beklagten ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates Klage erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Insofern kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach dem Hauptanspruches auf der Leistungsstufe richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Das Landgericht hat auch zulässigerweise ausschließlich über den Auskunftsanspruch auf erster Stufe entschieden. Denn es handelt sich um eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung. Die Besonderheit liegt darin, dass ausnahmsweise ein zunächst unbestimmter Leistungsantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Daher muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder sonst konkret zu bestimmen. Das Unvermögen des Klägers, die Leistung zu bestimmen, hat gerade auf den Umständen zu beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Rn. 16). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2022, 16 U 181/21, juris Rn. 64; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 254 Rn. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung, insbesondere die zur Klärung des Anspruchsgrundes erforderlichen Informationen, verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01 sowie Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine zulässige Stufung. Bei dem Auskunftsanspruch nach DSGVO handelt es sich um einen nach § 254 ZPO zulässigen Informationsanspruch. Die vom Kläger begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO dient auch dazu, den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu beziffern. Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen und damit den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu beziffern. Anders als die Beklagten meinen, dient die Information gerade nicht dazu, herauszufinden, ob dem Kläger dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Denn der Bereicherungsanspruch setzt einen Vermögensvorteil durch Leistung ohne Rechtsgrund voraus. Dass die Beklagten einen Vermögensvorteil durch Leistungen des Klägers in Form von Gutschriften auf ihren Konten erlangt haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, da die grundsätzliche Spielteilnahme an den angebotenen Glücksspielen und Sportwetten sowie die Vornahme von Einzahlungen unstreitig sind. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig geblieben, dass es zu Verlusten durch die Spielteilnahme gekommen ist. Die Frage, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und bleibt einer rechtlichen Bewertung im weiteren Verfahren vorbehalten. Zumindest ist diese Bewertung nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Denn die Zahlungs- und Spielhistorie ist für die Prüfung, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es dabei darauf an, ob die Spielteilnahme außerhalb des rechtlich Erlaubten erfolgt ist und dies die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge hat. Lediglich für die Ermittlung der Anspruchshöhe werden die von dem Kläger begehrten Informationen benötigt. Denn die Höhe des Rückforderungsanspruches wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf die Differenz zwischen Einsätzen und Auszahlungen beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 21.02.1991, III ZR 169/88, juris Rn. 12 und vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 5), kommt es auf die Begründetheit des Leistungsanspruchs für die Erfolgsaussicht des Auskunftsanspruch nicht an. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Klage insgesamt unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01). Da der Auskunftsanspruch rechtlich selbstständig ist und dieser nach der DSGVO unabhängig von bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen zu prüfen ist, sind die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsklage nicht zu prüfen, so dass eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Klage war in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der vom Landgericht aufgeführten Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der räumliche Anwendungsbereich ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da die Beklagten ihren Sitz in der Europäischen Union haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)  Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Maßgeblich ist, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) vorgebracht wird, auch wenn sich das Begehren auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor diesem Datum ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, juris Rn. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Kläger ist eine natürliche Person und hat Informationen verlangt betreffend Daten, die sich auf ihn beziehen, weshalb er „betroffen“ im Sinne der Vorschrift war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Beklagten waren Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verantwortlicher ist danach die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagten entscheiden als Betreiber der Internetplattformen darüber, welche Daten sie für die Begründung und Durchführung ihres Wett- bzw. Spielangebots verarbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 22 ff.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als personenbezogene Daten sind daher Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt anzusehen (Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, 01.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und sind mit ihm verknüpft. Sie lassen Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zu einem besonderen Merkmal, das Ausdruck der wirtschaftlichen und sozialen Identität des Klägers ist, zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Den Beklagten hat kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5, S.2 lit. b) DSGVO zugestanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen eines Betroffenen weigern, tätig zu werden und damit die Auskunft zu erteilen. Von exzessiven Anträgen ist insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen auszugehen. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter zu erbringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund er obigen Ausführungen war von einem Anspruch auszugehen, so dass eine offenkundige Unbegründetheit nicht vorgelegen hat. Der Antrag war auch nicht als exzessiv zu charakterisieren, da der Kläger weder wiederholt Anträge gestellt noch mehr Auskünfte verlangt hat als ihm zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, da der Kläger mittels dieser die Rückforderung von Zahlungen anstrebe, greift nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, juris Rn. 43). Dem Auskunftsanspruch steht daher nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23, juris Rn. 29). Das ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 38). Denn insofern wird ein Zweck in der Regel nicht bekannt. Auch ist der Anspruch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25, und vom 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris Rn. 13; OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, juris Rn. 48). Schließlich kann keine Einschränkung dahingehend gelten, ob der Betroffene sich die Daten auf eigene Weise beschaffen kann, zumal man damit den Auskunftsanspruch entgegen der Vorschrift an weitere Voraussetzungen binden und so den mit der DSGVO bezweckten Schutz des Betroffenen in unzulässiger Weise einschränken würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Den Beklagten stand auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DSGVO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagten sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 berufen und geltend gemacht haben, das Auskunftsersuchen könne beschränkt werden, wenn dies zur Verteidigung von Ansprüchen insbesondere in Gerichtsverfahren notwendig ist, kann dahinstehen, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Zweck kommt nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht, wobei nicht nur natürliche Personen und auch die Verantwortlichen von dem Schutzzweck umfasst sind. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Wirtschaftliche Interessen fallen jedoch nicht unter die in Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ (Ungern-Stenger in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Auflage, 01.11.2025, Art. 23 DSGVO Rn. 51; Bäcker in: Kühling/Buchner/Bäcker, Kommentar zur DS-GVO BDSG, 4. Auflage, 2024, DSGVO Art. 23 Rn. 32; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 23 Abs. 1 j) ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen (Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 52, 52.1). Eine Begrenzung von „Ausforschungsanträgen“ auf Auskunft oder Datenkopie zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist nur zulässig, wenn aus besonderen Gründen materielle Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit der Ausforschung entgegenstehen (Bäcker, a.a.O., Rn. 33d). Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach als wirtschaftliches Interesse wiederum keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Darüber hinaus haben die Beklagten den Anspruch ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt erfüllt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Vor diesem Hintergrund konnte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch offengelassen werden, ob in der Sache eine Gesamtschuldnerschaft vorlag, da die Beklagten die Auskünfte insgesamt erfüllt haben, ohne dass sie dabei vorgetragen hätten, wer, welche Daten gespeichert hatte, weshalb von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen war; zumal nach dem bindenden erstinstanzlichen Tatbestand die Internetseiten von den Beklagten gemeinsam betrieben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/19_U_153_25_Beschluss_20260730.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 09 Sep 2026 16:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Osnabrück: Auch exzessiver Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO muss bei Zurückweisung fristgemäß beschieden werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Osnabrück&lt;br /&gt;
Gerichtsbescheid vom 19.08.2026&lt;br /&gt;
7 A 170/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass ein auch exzessiver Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bei einer Zurückweisung fristgemäß beschieden werden muss. Die Ablehnung des Antrags wegen Exzessivität gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entbindet den Verantwortlichen nicht von der Verpflichtung, den Betroffenen innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO unter Angabe der Gründe und Rechtsbehelfe zu bescheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: der Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidet sich der Verantwortliche demgegenüber, auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online). Auch dies war hier nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags beim Beklagten am 22.08.2024. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (&quot;Fristen-VO&quot;, vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin - weil der 22.09.2024 auf einen Sonntag fiel - am 23.09.2024. Diese Frist hat der Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Er hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Annahme einer Fristversäumung steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bezugs der Auskunftsantrags entgegen. Der Antrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass er den gesamten Fachdienst Ordnung des Beklagten betrifft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich steht der Annahme einer Fristversäumung auch nicht entgegen, dass viel dafürspricht, dass der Auskunftsantrag aus dem Schreiben vom 21.08.2024 - mit Blick auf den Antrag aus dem Schreiben vom 06.04.2024 - als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO zu werten ist. Denn selbst wenn man dies vorliegend unterstellt, so hätte es den Beklagten (lediglich) berechtigt, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DS-GVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 45, beck-online). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (vgl. Ligocki/Sosna/Meyer, Grenzen der Auskunft, ZD 2025, S. 137 [143]). Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c4b4741b-d114-4eaf-a37b-96a797f8087a&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 29 Aug 2026 13:38:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 12 dsgvo</category>
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    <title>VG Berlin: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für Minderjährige bedarf der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
42 K 41/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für ein minderjähriges Kind bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Abschlussnachricht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778 –, juris Rn. 14 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass hiernach ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann. Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass betroffene Person der minderjährige Sohn des Klägers ist, denn die beim g… vorhandenen personenbezogenen Daten des Sohnes des Klägers – namentlich die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen – sind Gegenstand des Auskunftsersuchens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (vgl. auch Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO BDSG, Werkstand: 4. Ergänzungslieferung 2026, Art. 15 DSGVO, Rn. 4). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt – worauf die Beklagte richtig hinweist – aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Das Auskunftsverlangen betrifft eine solche Angelegenheit. Unter den Begriff „Angelegenheit“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage (Tillmanns, in BeckOK BGB, Stand: 15.04.2025, § 1687, Rn. 15). Insbesondere Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn (neben Fragen des schulischen Lebens auch solche der Betreuung und frühkindlichen Bildung im Kindergarten und der Berufsausbildung) kann eine erhebliche Bedeutung für das Kind beizumessen sein (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 7). Geht man hiernach hat die Entwicklungsdokumentation erhebliche Bedeutung für den Sohn des Klägers. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entwicklungsdokumentation um einen wesentlichen Baustein bei der Bildungsentwicklung des Sohnes des Klägers handelt. In ihr werden die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festgehalten. Sie bilden die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung, die das Kind besucht, kann auf Basis der in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen Feststellungen getroffen werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001649089&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 20 Aug 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <category>angelegenheit von erheblicher bedeutung</category>
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    <title>OLG Zweibrücken: Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben wenn der Nutzer wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß behauptet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücke&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.03.2025&lt;br /&gt;
4 W 4/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform zur Auskunft über die gespeicherten Nutzerdaten verpflichtet ist, wenn der Nutzer seinem ehemaligen Arbeitgeber wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß vorwirft. Bei einer solchen Aussage handelt es sich nicht um eine subjektive Meinungsäußerung sondern um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptun&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben&lt;br /&gt;
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.&lt;br /&gt;
Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Socialmediaangebote zur Verfügung, u.a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u.a. kommentiert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Verfahrensgang:&lt;br /&gt;
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.12.2025, 2 O 3/25, &lt;br /&gt;
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2025, 4 W 4/26&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Mon, 25 May 2026 15:39:00 +0200</pubDate>
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