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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag datenschutzrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 15:48:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LAG Hamm: Im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LAG Hamm&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.10.2026&lt;br /&gt;
9 Ta 87/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der LAG Hamm hat entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfolgt. Vielmehr muss gegebenenfalls ein weiteres Erkenntnisverfahrens durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art.  15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein  17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken  9. Dezember 2025 - 5 U 82/24; OLG Dresden  15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG  Berlin 4. Juni  2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel (vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16.  März 2022 - 23 Sa 1133/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun &amp;amp; Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten  (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“). Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_87_26_Beschluss_20261005.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <category>arbeitsrecht</category>
<category>art 15 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 362 bgb</category>
<category>§ 888 zpo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eidesstattliche versicherung</category>
<category>erfüllung</category>
<category>erkenntnisverfahren</category>
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<category>zwangsvollstreckung</category>

</item>
<item>
    <title>VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst vollständige Kopie personenbezogener Daten aus Gerichtsakten</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7873-VG-Berlin-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-umfasst-vollstaendige-Kopie-personenbezogener-Daten-aus-Gerichtsakten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
42 K 50/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Die Klage hat Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001652165&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 13 Oct 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>akteneinsicht</category>
<category>art 15 dsgvo</category>
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    <title>LG Magdeburg: Kein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei bloßem Verlust einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Magdeburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.06.2026&lt;br /&gt;
10 O 1894/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der &quot;betroffenen Person&quot; nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001653561&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 05 Oct 2026 18:20:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html&quot;&gt; BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 14:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Köln: KI-Chatbot &quot;My AI&quot; von Snapchat verstößt gegen Art. 9 DSGVO – Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung und unzulässige Opt-Out-Haken</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7852-LG-Koeln-KI-Chatbot-My-AI-von-Snapchat-verstoesst-gegen-Art.-9-DSGVO-Verbot-der-Verarbeitung-sensibler-Daten-ohne-Einwilligung-und-unzulaessige-Opt-Out-Haken.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
33 O 120/24 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des KI-Chatbots „My AI“ von Snapchat gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ermuntert ein KI-Chatbot zur freien Eingabe persönlicher Informationen, verarbeitet er regelmäßig auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Erhebung beabsichtigt. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 DSGVO, sodass ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat das LG Köln entschieden, dass vorausgewählte Checkboxen für personalisierte Werbung keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO darstellen. Vielmehr ist immer ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nach dieser Norm müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung („Sensible Daten“) einer natürlichen Person untersagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfassung dieser Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis j) genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 dergestalt, dass sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände verbietet, wenn die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 nicht einschlägig sind (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 56. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 11, beck-online). Dies gilt auch, wenn sowohl sensible&lt;br /&gt;
als auch nicht sensible Daten erfasst werden (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 89).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Bei der Funktionsweise des KI-Chatbots der Beklagten ist Art. 9 DSGVO einschlägig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung von sensiblen Daten an den Chatbot der Beklagten ist nicht nur faktisch möglich, sondern der Nutzer wird bei der ersten Nutzung durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ sogar dazu ermuntert, den Chatbot&lt;br /&gt;
mit persönlichen Informationen zu füttern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar mag der Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen werden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, wie die Beklagte vortragen lässt. Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite in dem „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Dienst der Beklagten auch an minderjährige Nutzer (ab 13 Jahren) richtet. Diese Nutzer sind bekanntermaßen für die Gefahren der Weitergabe von sensiblen Daten noch nicht in gleichem Maße sensibilisiert wie Erwachsene, so dass es bei dieser Personengruppe umso näher liegt, dass diese (auch) sensible Daten mit dem KI-Chatbot teilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (Bl. 722 d.A.), die die Kammer für zutreffend hält, wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende sensible Daten, die von den Nutzer mit dem KI-Chatbot geteilt werden, werden seitens der Beklagten (und seitens Snap Inc.) auch verarbeitet. Soweit die Beklagte meint, sie nutze die erhobenen Daten nicht für personenbezogene, sondern&lt;br /&gt;
nur für kontextbezogene Werbung, so verfängt dies nicht. Denn jedenfalls lässt die Beklagte sich in ihren Servicebestimmungen das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für Zwecke personalisierter Werbung zu nutzen (Anlage K18, Seite 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem wird in der Datenschutzerklärung der Beklagten bzw. der Snap Inc. erläutert, dass die erhobenen Daten u.a. für die Personalisierung von Werbung genutzt werden (können). Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Darstellung des Ablaufs einer&lt;br /&gt;
Nutzeranfrage selbst einräumt (S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 216), dass u.a. „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ als Daten verwendet werden, um zu entscheiden, ob und&lt;br /&gt;
welche Werbung einem Nutzer in My AI angezeigt wird. Folglich werden die Informationen, die der Nutzer eingibt, durch sie verarbeitet. Darunter können - wie oben dargestellt - ohne weiteres auch personenbezogene Daten sein und&lt;br /&gt;
selbstredend auch sensible personenbezogene Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte räumt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten weiterhin auch dadurch indirekt selbst ein, indem sie vortragen lässt, derartige Daten würden „nicht absichtlich“ erhoben, sondern seien „aufgedrängt“: Soweit die Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, eine Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liege nicht vor, wenn der Verantwortliche nicht die Absicht habe, aus den Daten speziell sensible Informationen abzuleiten, so findet dies weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr geht letzterer davon aus, dass das Verbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 69, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen belegen die von dem Kläger dargelegten Musteranfragen von (vermeintlich) minderjährigen Nutzern, dass seitens der Beklagten auch sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen - die Datenerhebung nicht nach Art. 9 DSGVO unzulässig wäre, so würde die Datenerhebung gleichwohl rechtswidrig bleiben. Denn auch eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die&lt;br /&gt;
Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung&lt;br /&gt;
der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (EuGH Urt. v. 9.1.2025 – C-394/23, GRUR-RS 2025, 29 Rn. 52, beck-online). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts dieser Tatsachen kann dahin stehen, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. Rein vorsorglich sei mitgeteilt, dass die Kammer dies aus den in der Stellungnahme der LDI NRW genannten Gründen bezweifelt, insbesondere da sich das Angebot der Beklagten auch und vor allem an Kinder und Minderjährige richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Im Ergebnis liegt keine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 b) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zur Passivlegitimation der Beklagten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO sieht eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten an.&lt;br /&gt;
Eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der DSGVO liegt indes bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung in den Anzeigenpräferenzen nicht vor, weil die entsprechenden Haken bereits gesetzt bzw. vorangekreuzt sind. Dies hat der BGH&lt;br /&gt;
ausdrücklich klargestellt (BGH NJW 2020, 2540 - Cookie-Einwilligung II). Grund hierfür ist, dass die DSGVO davon ausgeht, dass die Einwilligung stets durch eine aktive Handlung oder Erklärung erteilt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich ist die von der Beklagten gewählte Praxis unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Soweit die Beklagte einwendet, die Haken dienten gar nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, so überzeugt dies aus systematischen Gründen nicht. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 zu Recht ausführt, ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ein reaktives Recht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es setzt voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stattfindet, gegen die der Betroffene nachträglich Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehren diese Logik um und suggerieren eine präventive Zustimmung vor Beginn der Datenverarbeitung. Dies widerspricht der systematischen Stellung des Widerspruchsrechts in der DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen wäre Voraussetzung dafür, dass die Nutzer über einen Widerspruch rechtswirksam entscheiden könnten, eine vorherige Information über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und die Nennung der konkreten berechtigten Interessen, und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Datenerhebung (EuGH C-394/23, Rn. 52). Diese Information wird indes seitens der Beklagten nicht gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Folglich kann es sich bei den vorangekreuzten Checkboxen auch nicht um die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO handeln.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.verbraucherzentrale.de/media/35713/download?file=LG%20K%C3%B6ln_17.09.2026.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 15:17:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>DPC: 403 Millionen Euro Geldbuße gegen Google Ireland wegen rechtswidriger Verarbeitung von Standortdaten</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7847-DPC-403-Millionen-Euro-Geldbusse-gegen-Google-Ireland-wegen-rechtswidriger-Verarbeitung-von-Standortdaten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission - DPC) hat gegen Google Ireland Limited eine Geldbuße von insgesamt 403 Millionen Euro verhängt. Gegenstand des Verfahrtens war die Verarbeitung von Standortdaten in den drei Funktionen „Web- &amp;amp; App-Aktivitäten“, „Standortverlauf“ und „Standortgenauigkeit“. Neben dem Bußgeld wurde Google angewiesen, die Datenverarbeitung innerhalb von sechs Monaten in Einklang mit der DSGVO zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der DPC: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Data Protection Commission fines Google €403 million following Inquiry into Google’s processing of location data&lt;br /&gt;
21st September 2026&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Data Protection Commission (DPC) has today announced its final decision following an Inquiry into Google Ireland Limited (“Google”). This own-volition Inquiry was launched by the DPC, in its role as the Lead Supervisory Authority for Google, in February 2020, following receipt of complaints from several European consumer rights organisations, including BEUC, regarding Google’s processing of location data in connection with certain services and products.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The scope of the Inquiry concerned Google’s processing of location data in three specific features – “Web &amp;amp; App Activity”, “Location History” and “Location Accuracy” between the date of application of the GDPR, 25 May 2018 to 4 February 2020. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The decision, which was made by the Commissioners for Data Protection, Dr Des Hogan, Mr Dale Sunderland and Ms Niamh Sweeney, finds that Google infringed the GDPR in respect of:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
the lawfulness and fairness of its processing of location data in Web &amp;amp; App Activity and Location History, &lt;br /&gt;
its accountability obligations under the GDPR by failing to be able to demonstrate compliance with the lawfulness, fairness and transparency principle regarding its processing of personal data in Location Accuracy; &lt;br /&gt;
its transparency obligations in respect of all three features referred to above; and&lt;br /&gt;
its retention of location data in Web &amp;amp; App Activity and Location History.&lt;br /&gt;
The DPC has imposed administrative fines totalling €403 million and has ordered Google to bring its processing into compliance within 6 months. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deputy Commissioner, Graham Doyle commented:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“Location data is a type of personal data which is processed by way of location tracking, and includes data collected or processed by Google, which by itself or in conjunction with other information an individual’s location can be inferred. Location data can bring both benefits and harms to individuals. It can greatly enhance the utility of online services, but it can also reveal a significant amount of information about an individual, including information that is inherently private.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The GDPR provides a high level of protection of personal data throughout the EEA, and requires that the processing of personal data must be carried out in a lawful, fair and transparent manner. As a result of Google’s failures in this regard, individuals could have been unaware that their location was being used to, for example, influence them with ads or to infer their interests, and could lose control over their personal data. The retention of users’ location data for longer than necessary aggravated this loss of control”. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The DPC is grateful for the cooperation and assistance of its peer supervisory authorities in this case. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The DPC will issue the full decision in due course. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Background&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Web &amp;amp; App Activity is a Google account setting that is only available to Google Account holders. When enabled, Google uses this setting to process information related to users’ activity on Google services, including sites and apps. The information processed can include personal data such as browsing history, search history, and location data.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Location History is a Google service that keeps track of users’ location while in possession of their compatible mobile devices. Users must opt-in to Location History, which then processes each user’s data to infer location information such as place visits, activities, and paths between place visits. Location History utilises a “Timeline” feature, which then displays a private map (via Google Maps) to allow the user to see where they have travelled. Location History saves the private map of where the user goes with their signed-in devices, even when the user is not using a Google service. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Location Accuracy is a feature of Android OS that allows an Android device to determine its location with greater accuracy than simply relying on inputs from the GPS unit in the device. It is available to Android users regardless of whether they are Google Account holders.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 21 Sep 2026 16:43:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH &lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 289/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach der Datenschutz-Grundverordnung vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe &quot;persönliche&quot; und &quot;familiäre&quot; Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal &quot;zur Ausübung&quot; eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 256/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 289/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 DSGVO &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 13 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 82 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.   &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 17:33:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH-Generalanwalt: Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte &quot;Partner&quot; eines Unternehmens unzureichend</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7843-EuGH-Generalanwalt-Einwilligung-in-die-Nutzung-personenbezogener-Daten-fuer-Direktwerbung-durch-bloss-abstrakt-benannte-Partner-eines-Unternehmens-unzureichend.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7843-EuGH-Generalanwalt-Einwilligung-in-die-Nutzung-personenbezogener-Daten-fuer-Direktwerbung-durch-bloss-abstrakt-benannte-Partner-eines-Unternehmens-unzureichend.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwalt&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
C-317/25&lt;br /&gt;
Groupe Canal + &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH-Generalanwalt hat entschieden, dass die Einwilligung einer betroffenen Person in die Nutzung ihrer Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte &quot;Partner&quot; eines Unternehmens unzureichend ist. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie in informierter Weise erteilt wird, was die Kenntnis der konkreten Identität der jeweiligen Datenempfänger zwingend erfordert. Werden personenbezogene Daten an Drittunternehmen weitergegeben, deren Identität bei der ersten Datenerhebung nicht offengelegt wurde, muss vor der Veranlassung von Werbemaßnahmen eine neue Einwilligung eingeholt werden. Das nachträgliche Anbieten einer Abmeldemöglichkeit bei Erstkontakt vermag das Fehlen dieser vorherigen Einwilligung nicht zu heilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Generalanwalt Spielmann: Die einem Unternehmen erteilte Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung durch „Partner“ dieses Unternehmens ist nur wirksam, wenn die Identität der Partner bekannt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andernfalls muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2021 ließ die Canal+-Gruppe in ihrem Auftrag elektronische Direktwerbung an rund 3,9 Millionen Personen richten. Deren personenbezogene Daten waren von zwei Internetzugangsanbietern erhoben worden. Dabei hatten die Teilnehmer der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung durch die „Partner“ dieser Anbieter zugestimmt, wobei diese Partner nicht offengelegt wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte) war der Auffassung, dass die Canal+-Gruppe nicht über eine wirksame Einwilligung verfügt habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro. Die Canal+-Gruppe focht diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob die einem Internetzugangsanbieter erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch eine Kategorie von Empfängern wie z. B. „Partner“ dieses Anbieters es diesen Empfängern ermöglicht, Direktwerbung zu betreiben, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Der Conseil d’État möchte zudem wissen, welchen Grad an Genauigkeit die „Kategorie“ von Empfängern aufweisen muss, falls eine solche Einwilligung ausreicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht von Generalanwalt Dean Spielmann ist dies nicht der Fall. Die bei der Datenerhebung erteilte Einwilligung könne eine solche Direktwerbung nur dann ermöglichen, wenn sie freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärt worden sei. Die Einwilligung sei jedoch nur in informierter Weise erklärt, wenn es der betroffenen Person möglich sei, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer Daten durch die „Partner“ eines Internetzugangsanbieters eingewilligt habe, bedeute somit nicht, dass sie dem Erhalt von Werbenachrichten von jedem beliebigen Unternehmen dieser Kategorie zugestimmt habe. Sei die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung nicht bekannt, müsse daher vor der Direktwerbung, spätestens jedoch bei der ersten Werbenachricht, eine neue Einwilligung eingeholt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, sich bei der ersten Kontaktaufnahme abzumelden, das Fehlen einer vorherigen Einwilligung nicht heilen könne. Denn diese Möglichkeit sei erst nach Beginn der Direktwerbung gegeben und könne daher die erforderliche vorherige Einwilligung nicht ersetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er schlägt daher vor, die Frage zum Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern nicht zu beantworten. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der obigen Schlussfolgerung nicht anschließt, gibt der Generalanwalt jedoch einige Erläuterungen. Falls die Angabe einer Kategorie von Empfängern ausreichen könnte, um die Direktwerbung ohne erneute Einwilligung zu ermöglichen, müsste diese Kategorie hinreichend genau definiert sein, damit die betroffene Person vernünftigerweise damit rechnen könne, von dem betreffenden Unternehmen kontaktiert zu werden. Der Begriff „Partner“ sei jedoch zu vage, um eine solche Identifizierung zu ermöglichen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?sort=AFF_NUM-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D317%252F25%2522&amp;publishedId=C-317%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 17 Sep 2026 12:06:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen KI-Training mit Nutzerdaten bei Überschreiten der einmonatigen Dringlichkeitsfrist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.08.2026&lt;br /&gt;
6 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Nutzung von Nutzerdaten für das Training von KI-Modellen mangels Dringlichkeit unzulässig war. Kennt der Kläger eine angekündigte Datenverarbeitung bereits seit Wochen und wartet nach deren Beginn noch einen weiteren Monat ab, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001616802&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 15 Sep 2026 15:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Unterlassungsanspruch gegen erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch DSGVO ausgeschlossen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 144/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_144-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 14 Sep 2026 11:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>abhilfesystem</category>
<category>abwendungsanspruch</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>anspruchsgrundlage</category>
<category>anwendungsvorrang</category>
<category>bgb § 1004</category>
<category>bgb § 823</category>
<category>bgh</category>
<category>datenübermittlung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gg art 1</category>
<category>gg art 2</category>
<category>nationales recht</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>rechtsfolge</category>
<category>regelungsgehalt</category>
<category>sanktionssystem</category>
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<category>unionsrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vollharmonisierung</category>
<category>vorbeugender unterlassungsanspruch</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>
<category>zivilrechtlicher unterlassungsanspruch</category>

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