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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag eugh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 14:13:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Zahlungsdienstleister / Bank muss nicht autorisierte Zahlung auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst erstatten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.10.2026&lt;br /&gt;
 C-70/25&lt;br /&gt;
Tukowiecka&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Zahlungsdienstleister bzw. Banken den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst unverzüglich erstatten müssen. Nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) sind Zahlungsdienstleister im ersten Schritt ausnahmslos zur sofortigen Erstattung verpflichtet. Etwaige Regressansprüche muss der Zahlungsdienstleister in einem zweiten Schritt gesondert geltend machen und nachweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Zahlungsdienste: Grobe Fahrlässigkeit des Kunden entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von der Verpflichtung, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zahlungsdienstleister kann jedoch später vom Kunden die Erstattung der Verluste verlangen, die auf dessen grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kundin einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Bankkundin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Kundin einen etwa 700 Euro entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am folgenden Tag meldete die Kundin den betrügerischen Vorgang ihrer Bank. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, da sie der Ansicht war, die Kundin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieser Weigerung wandte sich die Kundin an ein polnisches Gericht, das den Gerichtshof fragt, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister gemäß dem Unionsrecht2 verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde3 grob fahrlässig gehandelt habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist eine einzige Ausnahme vorgesehen4, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Unionsrecht kann nämlich die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von em solchen Vorgang verbunden sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er gegebenenfalls vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sind dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D70%252F25%2522&amp;publishedId=C-70%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 16:13:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 73 psd2</category>
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</item>
<item>
    <title>Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html&quot;&gt; BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 14:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Dreijahresfrist für Einwände von Verbrauchern gegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bei Energielieferungsverträgen unionsrechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.09.2026&lt;br /&gt;
C-900/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.  Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D900%252F24%2522&amp;publishedId=C-900%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 18:24:00 +0200</pubDate>
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<category>unwirksamkeit</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>vertragsergänzung</category>

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    <title>EuGH: Pflichtangaben nach der Health-Claims-Verordnung müssen nicht in schriftlicher Werbung für Nahrungsergänzungsmittel  enthalten sein</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
C‑657/24&lt;br /&gt;
Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH gegen Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass schriftliche Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung fällt. Folglich müssen die dort vorgeschriebenen Pflichtangaben bei gesundheitsbezogenen Angaben. wie z.B. der Hinweis auf eine ausgewogene Ernährung oder Warnhinweise, nicht zwingend in der Werbeanzeige selbst abgedruckt sein, sofern die Kennzeichnung der Produktverpackung diese Informationen vollständig enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtangaben in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels selbst diese Informationen trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0657-24-00000000RP-01-P-01/ARRET/326735-DE-1-html&quot;&gt;hier: &lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 14:48:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 234/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erläuterung:&lt;br /&gt;
Artikel 6 Digital Services Act&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 13:57:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH &lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 289/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach der Datenschutz-Grundverordnung vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe &quot;persönliche&quot; und &quot;familiäre&quot; Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal &quot;zur Ausübung&quot; eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 256/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 289/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 DSGVO &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 13 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 82 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.   &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 17:33:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>EuGH-Generalanwalt: Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte &quot;Partner&quot; eines Unternehmens unzureichend</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwalt&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
C-317/25&lt;br /&gt;
Groupe Canal + &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH-Generalanwalt hat entschieden, dass die Einwilligung einer betroffenen Person in die Nutzung ihrer Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte &quot;Partner&quot; eines Unternehmens unzureichend ist. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie in informierter Weise erteilt wird, was die Kenntnis der konkreten Identität der jeweiligen Datenempfänger zwingend erfordert. Werden personenbezogene Daten an Drittunternehmen weitergegeben, deren Identität bei der ersten Datenerhebung nicht offengelegt wurde, muss vor der Veranlassung von Werbemaßnahmen eine neue Einwilligung eingeholt werden. Das nachträgliche Anbieten einer Abmeldemöglichkeit bei Erstkontakt vermag das Fehlen dieser vorherigen Einwilligung nicht zu heilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Generalanwalt Spielmann: Die einem Unternehmen erteilte Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung durch „Partner“ dieses Unternehmens ist nur wirksam, wenn die Identität der Partner bekannt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andernfalls muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2021 ließ die Canal+-Gruppe in ihrem Auftrag elektronische Direktwerbung an rund 3,9 Millionen Personen richten. Deren personenbezogene Daten waren von zwei Internetzugangsanbietern erhoben worden. Dabei hatten die Teilnehmer der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung durch die „Partner“ dieser Anbieter zugestimmt, wobei diese Partner nicht offengelegt wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte) war der Auffassung, dass die Canal+-Gruppe nicht über eine wirksame Einwilligung verfügt habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro. Die Canal+-Gruppe focht diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob die einem Internetzugangsanbieter erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch eine Kategorie von Empfängern wie z. B. „Partner“ dieses Anbieters es diesen Empfängern ermöglicht, Direktwerbung zu betreiben, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Der Conseil d’État möchte zudem wissen, welchen Grad an Genauigkeit die „Kategorie“ von Empfängern aufweisen muss, falls eine solche Einwilligung ausreicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht von Generalanwalt Dean Spielmann ist dies nicht der Fall. Die bei der Datenerhebung erteilte Einwilligung könne eine solche Direktwerbung nur dann ermöglichen, wenn sie freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärt worden sei. Die Einwilligung sei jedoch nur in informierter Weise erklärt, wenn es der betroffenen Person möglich sei, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer Daten durch die „Partner“ eines Internetzugangsanbieters eingewilligt habe, bedeute somit nicht, dass sie dem Erhalt von Werbenachrichten von jedem beliebigen Unternehmen dieser Kategorie zugestimmt habe. Sei die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung nicht bekannt, müsse daher vor der Direktwerbung, spätestens jedoch bei der ersten Werbenachricht, eine neue Einwilligung eingeholt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, sich bei der ersten Kontaktaufnahme abzumelden, das Fehlen einer vorherigen Einwilligung nicht heilen könne. Denn diese Möglichkeit sei erst nach Beginn der Direktwerbung gegeben und könne daher die erforderliche vorherige Einwilligung nicht ersetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er schlägt daher vor, die Frage zum Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern nicht zu beantworten. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der obigen Schlussfolgerung nicht anschließt, gibt der Generalanwalt jedoch einige Erläuterungen. Falls die Angabe einer Kategorie von Empfängern ausreichen könnte, um die Direktwerbung ohne erneute Einwilligung zu ermöglichen, müsste diese Kategorie hinreichend genau definiert sein, damit die betroffene Person vernünftigerweise damit rechnen könne, von dem betreffenden Unternehmen kontaktiert zu werden. Der Begriff „Partner“ sei jedoch zu vage, um eine solche Identifizierung zu ermöglichen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?sort=AFF_NUM-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D317%252F25%2522&amp;publishedId=C-317%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 17 Sep 2026 12:06:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung als Pastiche</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7836-Volltext-BGH-liegt-vor-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-als-Pastiche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
I ZR 74/22&lt;br /&gt;
Metall auf Metall VI &lt;br /&gt;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k; UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 51a, 57, 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7827-BGH-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-zum-Zweck-des-Pastiches-gemaess-51a-Satz-1-UrhG.html&quot;&gt;BGH: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für &quot;Pastiches&quot; ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des &quot;Sampling&quot;, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 58 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff &quot;Pastiche&quot;]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung &quot;zum Zwecke von&quot; Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als &quot;Pastiche&quot; für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 62 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff &quot;Pastiche&quot;]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Urheber- und Lauterkeitsrecht kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands als urheberrechtlich zulässige Nutzung erweist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 74/22 - OLG Hamburg LG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2022/I_ZR__74-22A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Sep 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 5 richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>§ 51a urhg</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot;</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7835-BGH-Zeitgleiche-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7835-BGH-Zeitgleiche-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
I ZR 35/23 &lt;br /&gt;
Seniorenwohnheim III &lt;br /&gt;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot; darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2023/I_ZR__35-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Sep 2026 16:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Inhaber bekannter Marke kann Nutzung der Marke für politische Werbung untersagen - IKEA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.09.2026&lt;br /&gt;
C-298/23&lt;br /&gt;
Inter IKEA Systems &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Inhaber bekannter Marken die Nutzung der Marken für politische Werbung untersagen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Der Inhaber einer bekannten Marke kann sich der Benutzung seiner Marke durch eine politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem „rechtfertigenden Grund“ beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen; dies stelle einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten.1 Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten – dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung – vorliege, und befragte den Gerichtshof. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D298%252F23%2522&amp;publishedId=C-298%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 08 Sep 2026 18:56:00 +0200</pubDate>
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