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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag eugh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 13:54:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Mitgliedstaaten können Altersverifikation für Pornoseiten und Verbot von Hinweisen auf Verkehrskontrollen auch für ausländische Anbieter vorsehen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026 &lt;br /&gt;
in den verbundenen Rechtssachen&lt;br /&gt;
C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates&lt;br /&gt;
C-190/24 Coyote System &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen Altersverifikationspflichten für pornografische Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagen können. Außerdem stellt das Gericht klar, dass ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Informationen weiterverbreitet werden, die Kontrolle über diese Informationen ausübt und sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter berufen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilungd des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Beantwortung von Fragen des französischen Staatsrats präzisiert der Gerichtshof zum einen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Er bestätigt, dass solche Verpflichtungen und Verbote nach dem System der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem die betreffenden Diensteanbieter niedergelassen sind. Gleichwohl können die anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen solche Verpflichtungen und Verbote an Anbieter richten, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, u. a. wenn sich dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweist. Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden kann. Dies ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Altersüberprüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdiensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen im französischen Hoheitsgebiet weiterzuverbreiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtigkeitsklagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehrskontrollen hinzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verankerte Prinzip des „Herkunftslandes“ verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, allein dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergehen, umgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch – außer in dringlichen Fällen – zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdienste Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden – der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann –, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiterverbreitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-188%2F24%22&amp;publishedId=C-188%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Google haftet nicht für Markenverletzungen in KI-generierten Suchergebniszusammenfassungen weil es die Marken nicht im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7731-LG-Berlin-Google-haftet-nicht-fuer-Markenverletzungen-in-KI-generierten-Suchergebniszusammenfassungen-weil-es-die-Marken-nicht-im-Rahmen-eigener-kommerzieller-Kommunikation-benutzt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 01.06.2026&lt;br /&gt;
52 O 62/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass Google Marken in KI-generierten Übersichts- und Antworttexten nicht im Sinne des Art. 9 UMV selbst benutzt, weil es lediglich die technischen Voraussetzungen für die Präsentation von Inhalten Dritter schafft und keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Suchergebnisse ausübt. Vorliegend hatte ein Parfumhersteller Google wegen der Zusammenfassung von Vergleichen zwischen seinen Markenparfums und günstigeren Dupes in KI-Suchergebnissen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verneinte zudem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Parfumhersteller und einem Suchmaschinenbetreiber, so dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in. der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – …, Rn. 38 ff. juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u.a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51-54, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff., 120 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb I – zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin – kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a.a.O., Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … – kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin – wie bereits bisher mit der … lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur ….&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 -. DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen – die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen – weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. … Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://rewis.io/urteile/urteil/wcj-01-06-2026-52-o-6226/&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 08:41:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OVG Münster legt EuGH vor: Verstoß gegen Netzneutralitätspflicht durch nachrangige Behandlung des Datentransports von Mobilfunkkunden mit hohem Datenverbrauch</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Beschluss vom 12.06.2026&lt;br /&gt;
13 B 1232/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Vertragsklausel, die bei Netzüberlastung die nachrangige Behandlung des Datentransports von Mobilfunkkunden mit hohem Datenverbrauch gestattet, gegen die Netzneutralitätspflicht aus Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 verstößt. Bis zur Klärung dieser Frage durch den EuGH darf die von der Bundesnetzagentur untersagte Depriorisierungsklausel vorläufig weiter verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sogenannte &quot;heavy user&quot; erfolgreich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen (&quot;heavy user&quot;) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sogenannten Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss ist unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 13 B 1232/25 (I. Instanz VG Köln 1 L 1250/25).&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 16:35:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 3 vo eu 2015/2120</category>
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<category>vorläufiger rechtsschutz</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin:  Bußgeld über 900.000 EURO gegen die Deutsche Wohnen SE wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7721-LG-Berlin-Bussgeld-ueber-900.000-EURO-gegen-die-Deutsche-Wohnen-SE-wegen-Verstoessen-gegen-die-Grundsaetze-der-Datenminimierung-und-Speicherbegrenzung-nach-Art.-5-Abs.-1-DSGVO.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.06.2026&lt;br /&gt;
526 OWi LG 1/20&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin hat gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld von 900.000 Euro verhängt, weil das Unternehmen vorsätzlich gegen die DSGVO-Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat. Das Unternehmen hatte es versäumt, personenbezogene Daten ehemaliger Mieter – darunter Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge und Ausweisdokumente – rechtzeitig zu löschen. Das ursprünglich von der Berliner Datenschutzbehörde verhängte Bußgeld von 14,5 Millionen Euro hatte die Kammer deutlich reduziert, u.a. weil die Verstöße nur in der Einführungsphase der DSGVO auftraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Landgericht Berlin I verhängt Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I als Bußgeldkammer hat heute gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen SE wegen Verstoßes gegen die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzgrundsätze zu treffen, ein Bußgeld in Höhe von 900.000,- Euro verhängt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Deutsche Wohnen SE, eine börsennotierte deutsche Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO) im Jahr 2016 und deren Geltung ab dem 25. Mai 2018 nach Ablauf eines zweijährigen Übergangszeitraums nicht rechtzeitig die erforderlichen Änderungen im IT-System der Unternehmensgruppe eingeführt habe, um die fristgemäße Löschung von personenbezogenen Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter des Unternehmens zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt der Entscheidung der Kammer war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 30. Oktober 2019 gewesen, in der diese als zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Deutsche Wohnen wegen verschiedener Verstöße gegen die DSGVO ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro verhängt hatte. Dagegen hatte das betroffene Unternehmen Einspruch eingelegt. Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts hatte das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 18. Februar 2021 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der BlnBDI hin hatte das Kammergericht den Fall wegen verschiedener offener europarechtlicher Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH im Dezember 2023 hatte das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts vom Februar 2021 aufgehoben und die Sache erneut der 26. Großen Strafkammer zur Verhandlung in der Sache vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese hat – in anderer personeller Besetzung als noch im Jahr 2021 – nun in einer mehrtätigen Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Ergebnis für die Kammer feststand, dass die Deutsche Wohnen im Tatzeitraum vom 25. Mai 2018 bis 5. März 2019 gegen die Grundsätze der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO und Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO verstoßen hat. Es sei dem Unternehmen zumutbar und auch technisch möglich gewesen, die sensitiven Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter – neben Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszügen auch Personalausweisdokumente – besser zu schützen und für deren rechtzeitige Löschung zu sorgen. Es sei von einem vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen die DSGVO auszugehe, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Neben dem Verstoß gegen die genannten Datenschutzgrundsätze sei in Einzelfällen betreffend ehemalige Mieterinnen und Mieter auch vorsätzlich gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tat- und schuldangemessen sei eine Geldbuße in Höhe von 900.000,- Euro, so der Vorsitzende weiter. Dabei habe die Kammer u.a. gewürdigt, dass die Deutsche Wohnen externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingeschaltet habe, um die konzerneigenen IT-Systeme auf die neuen Vorschriften umzustellen. Die festgestellten Verstöße seien lediglich in der Einführungsphase der DSGVO aufgetreten, und auch die Berliner Datenschutzbehörde habe Schwierigkeiten gehabt, sich an die neue Gesetzeslage anzupassen und den Ist-Zustand gerichtsfest zu dokumentieren, weshalb das Bußgeld wesentlich niedriger anzusetzen sei, als zunächst von der BlnBDI veranschlagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: 526 OWi LG 1/20&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 09:09:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Händler von Medizinprodukten muss prüfen ob CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung nicht offensichtlich auf ein falsches Regelwerk Bezug nehmen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.06.2026&lt;br /&gt;
C‑10/24&lt;br /&gt;
Dürr Dental SE gegen Cattani Deutschland Helmes GmbH &amp;amp; Co. KG&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Händler nach Art. 14 der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Unterlagen prüfen muss, ob CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung offensichtlich auf ein falsches Regelwerk Bezug nehmen. Vorliegend ging es um Druckluft-Kompressoren für den zahnmedizinischen Einsatz, die der Händler mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie statt nach der Medizinprodukteverordnung vertrieben hatte. Zur Prüfung der Richtigkeit der Risikoklassifizierung ist der Händler hingegen nicht verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Händler im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen hat, ob sich die CE‑Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung für das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt offensichtlich auf ein Produkt beziehen, das unter diese Verordnung fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2017/745 ist dahin auszulegen, dass ein Händler nicht zur Prüfung verpflichtet ist, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt in die Risikoklasse IIa im Sinne dieser Verordnung einzuordnen und deshalb mit einer vierstelligen Kennnummer einer Benannten Stelle zu versehen ist. Wenn sich aus den dem Händler vorliegenden Informationen allerdings ergibt, dass dieses Produkt vom Hersteller in eine Risikoklasse klassifiziert wurde, die die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, schließt die Sorgfaltspflicht des Händlers die Prüfung ein, ob die vierstellige Kennnummer dieser Stelle vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2017/745 ist dahin auszulegen, dass ein Händler Grund zu der Annahme haben kann, dass ein Produkt nicht der Verordnung 2017/745 entspricht, wenn ihn ein Wettbewerber hinsichtlich der Nichtkonformität dieses Produkts abmahnt. Wenn der vom Händler befragte Hersteller der Auffassung ist, dass die geltend gemachte Nichtkonformität nicht bestehe, kann dem Händler nicht vorgeworfen werden, seine sich aus dieser Bestimmung ergebenden Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt, es sei denn, diese Stellungnahme erschiene ihm offensichtlich unzutreffend. Wenn der Händler die zuständige nationale Behörde gemäß dieser Bestimmung informiert hat, werden die damit ausgedrückten Zweifel an der Konformität des betreffenden Produkts durch die begründete und eindeutige Stellungnahme dieser Behörde, mit der die behauptete Nichtkonformität widerlegt wird, vorbehaltlos ausgeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2023/T-1078-23-00000000RD-01-P-01/ARRET/321666-EN-1-html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 06 Jun 2026 15:44:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Spieler können Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter aus Malta ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern - Mr Green</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
C-198/24&lt;br /&gt;
Mr Green&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Spieler Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern können. Vorliegend ging es um Rückzahlungsansprüche gegen den Anbieter Mr Green mit Sitz in Malta. Bei der Prüfung der Dringlichkeit können auch ein Jahre zurückliegendes Verhalten des Anbieters sowie ein vollstreckungshinderndes Gesetz in dessen Wohnsitzstaat berücksichtigt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, können für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mr Green, Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, wurde Ende 2021 in Österreich dazu verurteilt2, einem in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Spieler die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Mr Green verfügte nämlich nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Mr Green diese Einsätze nicht zurückgezahlt hatte, beantragte der betroffene Spieler im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem Mr Green von österreichischen Gerichten verurteilt worden war, Verluste anderer Spieler zu erstatten, löste sie im Jahr 2021 ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem österreichischen Zahlungsdienstleister auf. Der Spieler macht daher geltend, es bestehe die Gefahr, dass Mr Green in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Zweifel hat, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können, hat es den Gerichtshof um Auslegung der EU-Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung3 ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass das mit einem Antrag auf einen solchen Beschluss befasste Gericht eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vornehmen kann, um festzustellen, ob in Bezug auf das Verhalten des Schuldners eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner ohne den Erlass dieses Beschlusses die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof beantwortet die Frage des österreichischen Gerichts wie folgt: Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 31 May 2026 14:38:00 +0200</pubDate>
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    <category>österreich</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Braunschweig: Entwürfe eines Architekten sind als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt wenn sie die freien und kreativen Entscheidung</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7681-OLG-Braunschweig-Entwuerfe-eines-Architekten-sind-als-Vorstufe-eines-Werks-der-bildenden-Kuenste-nach-2-Abs.-1-Nr.-4-UrhG-urheberrechtlich-geschuetzt-wenn-sie-die-freien-und-kreativen-Entscheidung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Braunschweig&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
2 U 64/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Entwürfe eines Architekten als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, sofern sie die erforderliche Originalität aufweisen und die freien kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des Gerichts:&lt;br /&gt;
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 - Mio und konektra).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz &quot;derzeit&quot;, wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff. und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/4a3f6412-0dbf-4387-950d-8bf11668c160&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 15 May 2026 08:58:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Mitgliedstaaten können Presseverlagen Anspruch auf angemessene Vergütung für Online-Nutzung von Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einräumen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7676-EuGH-Mitgliedstaaten-koennen-Presseverlagen-Anspruch-auf-angemessene-Verguetung-fuer-Online-Nutzung-von-Veroeffentlichungen-durch-Anbieter-von-Diensten-der-Informationsgesellschaft-einraeumen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
C-797/23&lt;br /&gt;
Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Presseverlagen auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Verlage die Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können und Anbietern, die die Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung auferlegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3 erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-797%2F23%22&amp;publishedId=C-797%2F23&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 12:34:00 +0200</pubDate>
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    <category>agcom</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims ist keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot;</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7658-EuGH-Zeitgleiche-und-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-ist-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
C-127/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot; im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims Satellitensignale zeitgleich und unverändert über ein internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet. Da kein &quot;spezifisches technisches Verfahren&quot; genutzt wird und die Bewohner kein &quot;neues Publikum&quot; darstellen, ist für diese Form der Weitersendung keine zusätzliche Lizenz erforderlich (vorliegend hatte die GEMA geklagt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;VHC 2 Seniorenresidenz Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung: &lt;br /&gt;
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-127%2F24%22&amp;publishedId=C-127%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 11:29:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen muss</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7657-OLG-Duesseldorf-EuGH-Vorlage-zur-Frage,-ob-der-Abgemahnte-Umsatzsteuer-auf-Abmahnkosten-zahlen-muss.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
20 U 105/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers als &quot;Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt&quot; im Sinne der MwStSystRL zu qualifizieren ist. Damit soll geklärt werden, ob der Abgemahnte im Rahmen der gesetzlichen Aufwendungsersatzpflicht verpflichtet ist, dem Abmahnenden Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefrage:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als „Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt“ auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat ?&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die in Deutschland ansässigen Parteien stellen Matratzen her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz vertreiben. Am 18. März 2024 warb die Beklagte für ihre A. Boxspring Matratze auf der Startseite ihrer Internetpräsenz sowie auf der zugehörigen Produktdetailseite jeweils mit der Angabe „Boxspring B.“ mit dem in kleinerer Schrift gehaltenen Zusatz „ohne Metallfedern“. Dies hält die Klägerin für irreführend, weil das Wort „B.“ von den Verbrauchern auf das Fehlen von Metallfedern bezogen werde und Boxspringbetten ohne Metallfedern seit längerem bekannt gewesen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klägerin, vertreten durch ihre gleichfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte, hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 19. März 2024 abgemahnt, letztere zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung bei ihr, der Klägerin, entstandenen - dort näher erläuterten - Rechtsanwaltskosten von 2.293,25 € aufgefordert. Diese Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einem - nach den in Deutschland für die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen geltenden Regeln richtig berechneten - Nettobetrag in Höhe von 1.927,10 € sowie 19 % Mehrwertsteuer daraus (=366,15 €) zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der in Rn. 1 bezeichneten Werbung, gegen die Beklagte erwirkt. Nachdem die Beklagte diese einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren angestrengt, und zwar gerichtet zum einen auf Unterlassung dieser Werbung und zum anderen auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von (nach Anrechnung bestimmter im Verfügungsverfahren festgesetzter Entgelte auf den Nettobetrag) noch 1.303,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung aus den von der Klägerin genannten Gründen irreführend sei, deren Abmahnung daher berechtigt gewesen sei und die Beklagte daher die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen (restlichen) Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin schulde. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt mit der Begründung, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend gewesen; bei dem Begriff „B.“ habe es sich lediglich um eine Aussage ohne konkreten Inhalt gehandelt, dementsprechend sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und folglich schulde sie auch nicht die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Senat ist der Auffassung, dass - was hier nicht näher begründet werden muss - die beanstandete Werbung in der Tat irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass die damalige Abmahnung begründet war, und die Beklagte zur Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige Handlung vornimmt, kann auf (…) Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…) (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 13 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: (…) 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie (…) sich dieser berechnet, 4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einhelliger Rechtsprechung muss eine Abmahnung außerdem die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass in Deutschland die Pflicht des berechtigterweise Abgemahnten zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten vor Einführung des § 13 UWG aus den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet wurde:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschriften werden auch heute noch herangezogen, wenn Gegenstand der Abmahnung die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (wie Marken, Designrechte, Patente) oder Persönlichkeitsrechte des Abmahnenden sind, bei denen es an einer § 13 UWG vergleichbaren Vorschrift fehlt. Die Rechtsprechung geht (einhellig) dabei davon aus, dass der Abmahnende (= Geschäftsführer) mit der berechtigten Abmahnung ein Geschäft des Abgemahnten (= Geschäftsherrn) führt, weil letzterer mit der Abmahnung auf die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Abmahnenden hingewiesen und die Möglichkeit zur kostengünstigen Klaglosstellung des Abmahnenden ohne kostenträchtigen Gerichtsprozess durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gegeben wird, die Abmahnung mithin auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dass der Abmahnende damit auch den Schutz seines eigenen Rechts bezweckt, ist dabei unerheblich (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Da ein Wettbewerber nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auch einen Rechtsanwalt zwecks Abmahnung einschalten kann, ist der Senat der Auffassung, dass gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der von der Klägerin ihren Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung nichts einzuwenden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
8. Fraglich ist allein, ob die Beklagte auch die Mehrwertsteuer schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht bereits deshalb schuldet, weil die Klägerin diese Mehrwertsteuer dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für dessen Dienstleistung ihr gegenüber schuldet. Die Klägerin kann nämlich diesen Betrag als Vorsteuer absetzen (Art. 167 ff. Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch § 15 Umsatzsteuergesetz, UStG). Da die Klägerin die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht tragen muss, ist dies ist nach einhelliger Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe des zu erstattenden Aufwandes im Sinne eines Abzugs zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Gegenstand der Vorlage ist aber die Frage, ob das abmahnende (inländische) Unternehmen selbst mit der (in seinem Auftrag und Namen durchgeführten) Abmahnung eine entgeltliche Leistung zugunsten des (inländischen) abgemahnten Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts durchgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin den Mehrwertsteuerbetrag als eigenen Aufwand von der Beklagten ersetzt verlangen; bei diesem Verständnis stünde der Klägerin allerdings auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die maßgeblichen Vorschriften des UStG lauten wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UStG&lt;br /&gt;
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3&lt;br /&gt;
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. (…) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 15&lt;br /&gt;
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Diese Vorschriften setzen Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c), Art. 24 Absatz 1 und Art. 168 Buchstabe a) der Richtlinie um und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und wenn ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Der Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht in Steuersachen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 92/01, BFHE 201, 339 = DStR 2003, 733; BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az.: XI R 27/14, BFHE 257, 154 = MWStR 2017, 550; BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17, BFHE 263, 560 = MwStR 2019, 630 = ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR1) sowie im Anschluss daran die deutschen Finanzbehörden (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen) gehen in Umsetzung der zivilrechtlichen Dogmatik (siehe Rn. 6) davon aus, dass das abmahnende Unternehmen zugunsten des abgemahnten Unternehmens eine Leistung erbringt und das abgemahnte Unternehmen hierfür (wenn auch gezwungenermaßen) ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes zu erbringen hat. Die Leistung sei darin zu erblicken, dass das abmahnende Unternehmen dem abgemahnten Unternehmen auf einen Verstoß hingewiesen habe, dessen Unterlassung das abmahnende Unternehmen verlangen könne, und dem abgemahnten Unternehmen ein Weg zur kostengünstigen Klaglosstellung des abmahnenden Unternehmens bei Vermeidung eines kostenträchtigen Rechtsstreits aufgezeigt werde. Dies hat vorliegend zur weiteren Folge (was den Klageantrag erklärt), dass die Klägerin selbst als Leistende dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die Leistung und die Mehrwertsteuer zu erstellen hat (vergleiche Art. 200 ff. Richtlinie und § 14 UStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14. Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach Auffassung von Hummel (UmsatzsteuerRundschau 2017, 901) gehe es eher darum, dass das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung weiteren Schaden für seine Rechtsposition (im Falle eines Schutzrechts für dieses Schutzrecht, im Falle unlauteren Wettbewerbs für seine Marktposition) verhindern wolle. Es handele sich bei dem geschuldeten Aufwendungsersatz allein um den Ersatz eines Schadens des Abmahnenden, die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht diene allein dem Ausgleich dieses Schadens. Diese Auffassung hat jedoch zu keiner Änderung der Praxis geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 02. Oktober 2025 - Svilosa (ECLI: EU:C:2025:744 = MwStR 2025, 957) ist jedoch die Frage, ob die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden vor dem Hintergrund der Richtlinie zutrifft, erneut zu stellen (vgl. auch die Anmerkung von Jacobs hierzu, MwStR 2025, 960). Diese Entscheidung betraf eine Fallgestaltung in der ein bulgarisches Unternehmen (Gläubigerin) eine andere bulgarische juristische Person (Schuldnerin) mittels eines ausländischen Rechtsanwalts wegen einer Verbindlichkeit mahnte und die bulgarischen Finanzbehörden die von der Gläubigerin an ihre ausländischen Rechtsanwälte bezahlte Vergütung der bulgarischen Mehrwertsteuer unterwerfen wollten, weil die Gläubigerin mit der Mahnung eine Leistung an die Schuldnerin erbracht hatte und (so sind wohl die Ausführungen in Rn. 10 und 11 zu verstehen) die Schuldnerin die der Gläubigerin durch die Mahnung entstandenen Kosten - jedenfalls teilweise - zu erstatten hatte. Der Gerichtshof hat auf ein fehlendes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Abmahnung und der dabei entstehenden Aufwendungen hingewiesen und hat außervertragliche Erstattungspflichten aufgrund nationalen Rechts als für das Unionsrecht unerheblich angesehen (Rn. 27). Die Ausführungen lassen sich so verstehen, dass Mahnungen des Gläubigers, selbst wenn sie auch dazu dienen, den Schuldner zur Leistung zu bewegen und ihn vor weiteren Kostentragungspflichten (etwa infolge Gerichtsverfahren) zu bewahren, nicht als Leistung gegen Entgelt anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zum Ersatz der durch die Mahnung dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist. Andererseits wird auch vertreten, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, ob es nicht Fallgestaltungen geben kann, in der eine (Ab-)Mahnung durch den Gläubiger nicht auch im Interesse des Schuldners liegt (Jacobs, MwStR 2025, 960) und in diesen Fällen eine Leistung auch an den Schuldner zu erblicken ist, wenn der Schuldner kraft Gesetzes zur Erstattung der mit der (Ab-)Mahnung beim Gläubiger entstandenen Kosten verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Von den Fallgestaltungen, die der Gerichtshof zu sogenannten No-Show-Ausgleichen entschieden hat (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-277/05 - Société thermale d’Eugénie-les-Bains - ECLI:EU:C:2007:440 = EuZW 2007, 706: keine Leistung gegen Entgelt bei No-Shows im Hotel; Urteil vom 23. Dezember 2015, C-289/14 u. C-250/14 - Air France u.a. - ECLI: EU:C:2015:841 = MwStR 2016, 197: Leistung gegen Entgelt bei No-Shows bei Flugtickets; siehe auch Urteil vom 28. November 2024 - C-622/23 - rhtb, ECLI:EU:C: 2024:994 : zur Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung eines Werkvertrages) unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es hier - anders als in den genannten Fallgestaltungen - an einem Vertrag oder einer sonst auf freiwilliger Grundlage eingegangener Verpflichtung fehlt. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15 - odvolacÍ finanancnÍ rediteslvÍ/Ceskŷ rozlas; ECLI:EU:C:2016:470 = EuZW 2016, 759) hat der Gerichtshof verlangt, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden eine Vereinbarung über die Leistung besteht (Rn. 20, 24) und auch aus diesem Grunde eine Leistung gegen Entgelt bei einem gesetzlich auferlegten Rundfunkbeitrag verneint. In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
17. Der Senat merkt an, dass die Sache trotz des geringen Betrages eine erhebliche Breitenwirkung hat, da in Deutschland das Institut der Abmahnung eine große Bedeutung und damit die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Abmahnkosten erhebliche Auswirkungen hat. Dies erklärt, weswegen die Bundesfinanzverwaltung sich genötigt sah, mittels Erlasses an die Finanzbehörden für eine einheitliche Praxis bei dieser Fallgestaltung zu sorgen (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, siehe Rn. 13). Der Senat hat aus diesem Grunde die Sache selbst dem Gerichtshof vorgelegt und entgegen der Anregung der Klägerin davon abgesehen, dies gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
18. Die Frage ist auch erheblich. Sollte die Klägerin für eine etwaige Leistung gegenüber der Beklagten keine Mehrwertsteuer abführen müssen, könnte sie diesen Mehrwertsteuerbetrag von der Beklagten auch nicht ersetzt verlangen; dann hätte die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg. Andernfalls bliebe die Berufung auch insoweit erfolglos.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_U_105_25_Beschluss_20260218.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 17:29:00 +0200</pubDate>
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