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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag irreführung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 09:08:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Köln: Werbung mit UVP-Streichpreis ist keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV und auch keine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG - Penny</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.05.2026&lt;br /&gt;
6 U 92/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem UVP-Streichpreis keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV darstellt, weil der Verbraucher eine ausdrücklich als UVP gekennzeichnete Angabe als Herstellerpreisempfehlung und nicht als früheren Eigenpreis des Händlers versteht. Eine irreführende Werbung über einen besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt - so das Gericht - ebenfalls nicht vor. Vorliegend ging es um die Werbung des Discounters Penny für Joghurt mit einem UVP-Streichpreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit einem UVP-Streichpreis. Das angefochtene Urteil (veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 16682 - Preisermäßigung) leidet zwar nicht unter zu einem unbestimmten Tenor (dazu 1.), der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV (dazu 2.) noch aus einem solchen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu 3.). Im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Gegen die Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2024, 1897, 1899 Rn. 17 DFL-Supercup m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anforderungen werden nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 PAngV offengelassen hat, in seiner Tenorierung aber den hierauf jedenfalls in seinem abstrakten Teil abzielenden Unterlassungsantrag übernommen hat. Der Kläger hat mit der Anlage K2 eine konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand seines Antrages gemacht und so den maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne eines einheitlichen Streitgegenstandes trotz mehrerer in der Sache beanstandeter Rechtsverstöße hinreichend umrissen. Hierdurch ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet ist (LGU S. 6, Bl. 642 LGA), auch wenn es der Sache nach angenommen hat, dass dem Verbraucher eine Preisermäßigung suggeriert werde (LGU S. 7, Bl. 643 LGA). Die Frage ist zu verneinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar stellt die Vorschrift eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, sodass ihre Verletzung über §§ 5a, 5b UWG lauterkeitsrechtlich sanktioniert werden kann (BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 53 ff. - Jacobs Krönung). Ihre Voraussetzungen sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift bestimmt, soweit hier von Interesse, dass gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Hervorhebung durch den Senat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre Zielsetzung ist es, Verbrauchern die Einordnung von Preisermäßigungen in der Werbung und darauf aufbauend die Einschätzung der Preiswürdigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch die Verhinderung der sog. Preisschaukelei durch Unternehmen, also der Praxis, dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigungen Bezug genommen wird (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 669/21, S. 39 sowie zur zugrundeliegenden Richtlinie EuGH GRUR 2024, 1652,1653 Rn. 22 - Aldi Süd).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung fehlt es vor diesem Hintergrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Unter Bezugnahme auf die genannte Zielsetzung der Vorschrift ist allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vertreten worden, dass die Werbung mit gegenüber der UVP ermäßigten Preisen in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV falle (Buchmann/Sauer WRP 2022, 538, 545; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 - Preissenkungswerbung und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger), weil auch bei Preisvergleichsangaben in Relation zu einer UVP die Information, dass der jeweilige Unternehmer diesen Preis bisher überhaupt nicht verlangt habe, sehr wesentlich sein könne. Preisangaben der in Rede stehenden Art, bei denen der UVP-Preis als Streichpreis präsentiert werde, erzeugten bei erheblichen Teilen des Verkehrs die Vorstellung, es finde eine Preisermäßigung statt, weil solche durchgestrichenen Referenzpreise vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden würden (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 48). Dieses Verbraucherverständnis werde weiter gefördert, wenn eine prozentuale Preisreduzierung angegeben werde, die der Verbraucher kenne und die er gerade nicht einer informatorischen Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung zuordne (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch Bittner MarkenR 2026, 9 ff. mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Allerdings mögen gute Gründe dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nicht rein objektiv, sondern aus der Warte der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV „alle Preisermäßigungen, bei denen eine allgemeine, messbare Preisermäßigung für alle Verbraucher bekanntgegeben wird“ fallen sollen (BR-Drs. 669/21, S. 39 aE), was dafür sprechen könnte, dieses Tatbestandsmerkmal nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Preisermäßigung objektiv auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis beziehe (so Köhler WRP 2022, 127, 130; zustimmend Schröder WRP 2022, 671, 673), woran es im Streitfall aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf die UVP bereits fehlen würde, weil diese nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gesetzt wird. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht indes zunächst der bereits erwähnte Schutzzweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV, der ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Bewerbung von Preisermäßigungen sicherstellen will; diesem Anliegen kann eher Rechnung getragen werden, wenn auch Fälle erfasst werden, in denen nur der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird (ähnlich Schilling, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 11 PAngV Rn. 3: die Vorschrift greife nur ein, wenn „der Umstand der Reduzierung gegenüber dem vorherigen Preis für den Verbraucher deutlich wird“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis hat auch die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 29.12.2021 zugrunde gelegt, mit der sie „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ aufgestellt hat (ABl. EU C 526, 130 ff.; im Folgenden: Leitlinien). Sie hat darin ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) nicht darauf ankomme, ob eine messbare Preisermäßigung beworben werde. Vielmehr reichten Formulierungen aus, die wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Derartige Auslegungen der Europäischen Kommission als Exekutivorgan der Europäischen Union sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber vom Europäischen Gerichtshof, gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts, als Auslegungshilfe herangezogen (EuGH NJW 2017, 2980, 2981 Rn. 26 - Gelvora UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, betreffend die UGP-Richtlinie, sowie EuGH, GRUR 2024, 1652 Rn. 25 - Aldi Süd).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Frage kann indes auf sich beruhen, weil beide Auffassungen im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben ausgeführt würde es nach dem rein objektiven Begriffsverständnis bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis fehlen, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch unter Zugrundelegung der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kann, was der Senat als Teil des von der streitgegenständlichen Werbung adressierten allgemeinen Verkehrs selbst beurteilen kann, nicht von einer Preisermäßigung ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass bestimmte Aspekte, die Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen haben, eine Preisermäßigung anzunehmen, im Streitfall rein tatsächlich nicht gegeben sind. Denn in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall trat die Angabe UVP „graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt“ wurde (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, 111 Rn. 48 - Deine Marken noch günstiger).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber befindet sich der hier zu beurteilende Verweis zwar auch unterhalb des durch einen Störer hervorgehobenen Verkaufspreises und in kleinerer Schrifttype. Er ist allerdings in gleicher (roter Signal-)Farbe wie die gesamte in dem Störer befindliche Schrift gehalten (anders als blau vs. rot im Düsseldorfer Fall) und steht hinsichtlich des Größenverhältnisses und der Positionierung von „UVP“ (zentriert unter dem Preis statt rechtsbündig in der unteren rechten Ecke des Störers) in einer für die Wahrnehmbarkeit des Verbrauchers günstigeren Relation gegenüber der Werbung, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hatte. Die dort angegriffene Werbung (nachstehend links eingeblendet) stellte sich im direkten Vergleich zur hier in Rede stehenden Werbung wie folgt dar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich die dort beanstandete Bewerbung inmitten derjenigen für andere Produkte befand, bei denen aber die Preisreduzierung teilweise im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis angegeben war. Bei einer solchen Durchmischung werde der Durchschnittsverbraucher nicht bemerken, dass einige der Reduzierungen auf die UVP bezogen seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 49 f.). So verhält es sich jedoch im Streitfall bei der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 nicht. Denn sowohl der dort ebenfalls beworbene Kaffee als auch die Süßware Toffifee werden in gleicher Weise mittels Vergleich zur UVP (Toffifee lediglich zusätzlich mit der Bewerbung für einen App-Rabatt) beworben, sodass der verständige Durchschnittsverbraucher bei Ansicht dieser Katalogseite nicht in gleicher Weise in Gefahr gerät, eine Werbung mit UVP mit einer Werbung mit eigenen Preisen zu verwechseln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war die Werbung im Fall des OLG Düsseldorf maßgeblich dadurch geprägt, dass eine prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu - 48 % SPAREN.” im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” standen und daher aus Sicht des OLG Düsseldorf den Eindruck erweckten, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Vergleichbares lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Aber auch ungeachtet dieser Unterschiede im Tatsächlichen teilt der Senat die im angefochtenen Urteil und vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegte Verkehrsauffassung bzw. Auslegung des Begriffs der Preisermäßigung dahingehend, dass sie auch die Werbung mit einer UVP erfasst, nicht. Der Senat kann das Verbraucherverständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durchschnittsverbraucher wendet und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abzustellen ist auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. nur EuGH GRUR 2017, 280, 282 Rn. 31 - ITM/Carrefour). Dieser versteht, was der Bundesgerichtshof schon mehrfach gebilligt hat, einen durchgestrichenen Preis zwar regelmäßig als Hinweis auf einen eigenen früheren Preis des Händlers und nicht als Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; dies gilt aber nur, wenn sich in der Werbung keine anderweitige Erläuterung findet (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II; vgl. auch Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.142 m.w.N.). Eine solche anderweitige Erläuterung liegt auch in der Bezeichnung des Vergleichspreises als UVP. Denn wird ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen, versteht der Verkehr die Werbung als Vergleich mit der Empfehlung eines Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, 6 W 30/22, GRUR-RS 2022, 17499 - Matratzen-Listenpreis). Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis bringt mit anderen Worten für den Verbraucher nur zum Ausdruck, dass der eigene Verkaufspreis niedriger als der vom Hersteller sachgerecht errechnete und dem Handel empfohlene Preis ist (Senat, Urteil vom 06.09.2024, 6 U 16/24, GRUR-RS 2024, 46896 Rn. 13 - UVP für Matratzen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Denn der Bezug zur UVP ist gut sichtbar; angesichts des Umstandes, dass dieses die einzige Zahl ist, auf die sich die prozentuale Ermäßigung beziehen kann, ist für den durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass die aufgezeigte „Ersparnis“ sich nicht aus einer Reduktion eines Eigenpreises, sondern aus dem Vergleich mit einer UVP errechnet. Der Verbraucher ist an das Kürzel UVP generell gewöhnt und dem Verkehr ist auch bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen (BGH GRUR 2007, 603, 605 Rn. 22 - UVP). Er wird daher nicht annehmen, der Händler werbe mit einer Eigenpreisermäßigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von daher bedeutete es einen Rückschritt gegenüber dem unionsrechtlichen Verbraucherleitbild, wenn man dem Verbraucher die Fähigkeit abspräche, eine Werbung mit einer UVP als solche zu erkennen und ihm unterstellte, er verwechsele sie - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls - mit einer Reduktion gegenüber einem vorherigen Eigenpreis. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er eine solche Art der Preiswerbung im Bereich der Lebensmittel überhaupt nicht erwarten würde und insofern ein besonderes Aufklärungsbedürfnis bestünde; die Beklagte hat sich vielmehr eines seit vielen Jahren verwendeten und dem Verbraucher vertrauten Vergleichsmaßstabes bedient. Auf die Frage, ob und inwieweit insofern eine Branchenübung besteht und ob es zulässig wäre, hieraus auf das Verkehrsverständnis zu schließen (dafür S. 12 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 121 ff. d.A. und bereits S. 14 ff. der Klageerwiderung, Bl. 99 ff. LGA) oder ob es sich um einen unzulässigen Schluss vom Faktischen auf das Normative handelte, kommt es insoweit nicht entscheidend an, weil der Senat diese Feststellung aufgrund seiner eigenen Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Marktüblichkeit dieser Bewerbung treffen kann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis, wonach eine UVP-Werbung gerade keine Preisermäßigung darstellt, wird auch vom OLG Stuttgart (GRUR-RR 2025, 215, 217 Rn. 36 - Heimtrainingsgerät; Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig) geteilt. Sie entspricht sowohl der Intention des deutschen Normgebers, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat (BT-Drs. 669/21, S. 40):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
als auch der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien (dort S. 132), wo es heißt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Artikel 6a [= Rechtsgrundlage für § 11 PAngV) gilt auch nicht für andere Techniken der Bewerbung von Preisvorteilen, bei denen es sich nicht um Preisermäßigungen handelt, wie etwa Preisvergleiche […]“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in der Literatur wird - abgesehen von den oben wiedergegebenen Stimmen - vor diesem Hintergrund mehrheitlich vertreten, dass eine UVP-Werbung grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 11 Abs. 1 PAngV, namentlich keine Preisermäßigung in diesem Sinne, darstellt (Köhler, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 9; Sosnitza GRUR 2022, 794, 797; ders., in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11 PAngV Rn. 9; Schilling, in: Büscher, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 3; Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722; Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747; Bittner, MarkenR 2026, 9, 17 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 11 PAngV Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Begrenzung auf den engeren Wortsinn der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne einer Eigenpreisreduzierung rechtfertigt sich auch anhand der Überlegung, dass ansonsten dem Unions- und dem deutschen Normgeber jeweils unterstellt werden müsste, er habe eine jahrzehntelang als zulässig erachtete Form der Preiswerbung (die ihm bei Erlass der Normen jeweils auch vor Augen stand, wie aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbegründung hervorgeht) gleichsam torpedieren wollen (so treffend Bittner MarkenR 2026, 9, 18), was unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Werbefreiheit der Unternehmen auch unter Anerkennung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 1 PAngV über das Ziel hinausschösse. Wie bereits ausgeführt ist bei einer UVP-Werbung nämlich die Gefahr einer Preisschaukelei, der die Vorschrift entgegenwirken will, regelmäßig nicht gegeben. Mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und den insoweit anerkannten lauterkeitsrechtlichen Grenzen der UVP-Werbung steht - im Sinne einer Kontrollüberlegung - zudem ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um etwaigen Gefahren für den Verbraucher wirksam zu begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht angenommen werden, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend das Verbraucherverständnis einer Werbung mit UVP zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die anerkannten Fallgruppen, in denen die Werbung mit einer UVP unzulässig sein kann, sind nicht einschlägig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiernach ist eine kartellrechtlich zulässige Werbung mit einer UVP u.a. irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. - Preisempfehlung für Sondermodelle) oder wenn die unverbindliche Preisempfehlung keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt, weil etwa ein Alleinvertriebsberechtigter einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen niedrigeren Preis gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen hieran liegt keine irreführende UVP-Werbung vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beworbene UVP im Zeitpunkt der Werbung auch tatsächlich in dieser Höhe bestand. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung (S. 5 f., Bl. 90 f. LGA) die UVP von 0,79 € zunächst nur für eine - von ihr nicht beworbene - „Limited Edition“ des „Joghurt mit der Ecke“ durch Einblendung eines Auszugs der Webseite des Herstellers belegt, während sich aus der internen Kommunikation mit dem Hersteller im Oktober 2021 (eingeblendet Bl. 92 LGA) zunächst eine UVP von 0,69 € für den normalen „Joghurt mit der Ecke“ (dort als JmdE abgekürzt) ergab. Die behauptete Erhöhung um 0,10 € ab dem 08.04.2022 sollte sich hiernach aus einer - mit der vorgenannten Kommunikation und den dort genannten Produkten in nicht erkennbarem Zusammenhang stehenden - Anfrage der Beklagten an den Hersteller ergeben („Ist die UVP dann jeweils +10 Cent?“, Bl. 93 LGA). Dies hat die Beklagte indes im Schriftsatz vom 27.06.2025 (dort S. 2, Bl. 631 LGA) näher erläutert und ausdrücklich vorgetragen, dass sich dies auch auf das hier im Streit stehende Produkt bezogen habe. Der Kläger ist dem nicht (mehr) entgegengetreten und hatte bereits in der Replik (S. 8, Bl. 471 LGA) die Existenz und das Zutreffen der UVP nicht mehr angezweifelt, sondern lediglich gemeint, die Beklagte argumentiere insoweit am Streitgegenstand vorbei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2026 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm jedoch weder Anlass zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (3 U 1270/23, vorgelegt als Anlage K7, Bl. 315 ff. d.A.) nicht der Auffassung, dass der Verkehr die Angabe der prozentualen Ermäßigung als Hinweis auf einen Eigenpreisvergleich versteht. Vielmehr wird er sie, wie oben ausgeführt, als bezogen auf die UVP - die als einzige Bezugsgröße in der Werbung ersichtlich ist - begreifen. Hierbei fällt aus Sicht des Senats insbesondere ins Gewicht, dass diese Werbeform mit einem gegenüber der UVP reduzierten Kaufpreis und einer prozentual ausgewiesenen Ersparnis dem Verbraucher regelmäßig begegnet und er daher daran gewöhnt ist, dass auch bei solchen bloßen Preisvergleichen die Ersparnis, die aus dem Vergleich mit der UVP resultiert, zusätzlich prozentual benannt wird. Als Spezifikum einer (Eigen-)Preisermäßigung wird er sie deshalb nicht auffassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Verkehrsverständnis kann auch nicht aus der „Aldi Süd“-Entscheidung des EuGH (die einen anderen Sachverhalt betraf) hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (vgl. nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 4 m.w.N.).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_92_25_Urteil_20260515.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-Volltext-OLG-Hamm-liegt-vor-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html&quot;&gt;OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
97&lt;br /&gt;
Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit&quot; GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 30 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Celle: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; für ein Saftmischgetränk</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Celle&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
13 U 95/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinsweisbeschlusses ausgeführt, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Verwendung der Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; für ein Saftmischgetränk besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Gründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist die Berufung zulässig, auch wenn die Beklagte keinen Berufungsantrag mitgeteilt hat. Nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht dürfte zu Recht einen Unterlassungsanspruch bejaht haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Bezeichnung des Saftes als &quot;V. bio C Immunkraft&quot; enthält eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen und daher verboten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es handelt sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO, wie das Landgericht zutreffend - und von der Beklagten nicht beanstandet - angenommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung &quot;V. bio C Immunkraft&quot; dahin, dass der Verzehr des beworbenen Saftes ihrem Immunsystem Kraft verleiht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon ausgegangen, dass es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe handelt, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der HCVO fällt, nicht um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1) überprüft werden kann (Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, 193. EL Juli 2025, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 71, m.w.N.). Dabei ist unerheblich, wenn für die Angabe kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln, Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist im Streitfall von einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO auszugehen. Der beworbene positive Einfluss auf das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus könnte im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung überprüft werden. Dass der Einfluss einer bestimmten Ernährung auf die Funktion des Immunsystems wissenschaftlich untersucht werden kann, wird durch die für verschiedene Nährstoffe zugelassenen Angaben &quot;(...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei&quot; bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die mit der Produktbezeichnung &quot;V. bio C Immunkraft&quot; verbundene spezielle gesundheitsbezogene Angabe ist nicht durch eine zugelassene Gesundheitsangabe aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO)) gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das streitgegenständliche Etikett ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören. Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Etiketts, dessen Abbildung als konkrete Verletzungsform Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, dahin, dass der Verzehr des Saftes &quot;V. bio C Immunkraft&quot; ihrem Immunsystem Kraft verleiht und somit dessen Funktionsfähigkeit verbessert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die angesprochenen Verbraucher die Werbung dahin verstehen, dass der Saft &quot;V. bio C Immunkraft&quot; aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung aus den verschiedenen auf dem Etikett abgebildeten Obst- und Gemüsesorten diese positive Wirkung auf das Immunsystem hat, oder die Verbraucher aufgrund des darunter gedruckten Zusatzes &quot;mit natürlichem Vitamin C &amp;amp; A&quot; annehmen, dass die positive Wirkung allein auf den darin enthaltenen Vitaminen C und A beruht. Für beide Verständnismöglichkeiten existiert keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (s.u. B. I. 3. b) ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der auf einem stilisierten Schild abgedruckte Zusatz &quot;für das Immunsystem&quot; führt zu keinem anderen, einschränkenden Verständnis der Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot;. Vielmehr unterstreicht er die mit dem Kunstwort &quot;Immunkraft&quot; vermittelte Aussage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die beiden Sternchenhinweise auf dem Etikett bei der Ermittlung des Inhalts der Werbeaussage nicht zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die gesundheitsbezogene Aussage nach Art. 10 Abs. 1 HCVO ist so zu bewerten, wie sie sich den angesprochenen Verbrauchern in der konkreten Situation darstellt. Wie das Foto der Vorderseite der streitgegenständlichen Flasche zeigt, sind die Auflösungen der Sternchenhinweise nicht im Sichtfeld eines Verbrauchers angebracht, der zum Beispiel in einem Geschäft die in einem Regal eingeräumten Flaschen betrachtet. Eine als solche unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe wird nicht dadurch zulässig, dass die Aussage an anderer Stelle korrigiert oder relativiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Beifügen einer zugelassenen Gesundheitsangabe ist nach der Konzeption der HCVO nur bei nichtspezifischen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO zu berücksichtigen. Außerdem muss auch dort das Beifügen grundsätzlich in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen, was hier ohnehin nicht gegeben wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn die visuelle Dimension des Erfordernisses des &quot;Beifügens&quot; im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der HCVO bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27 unter Verweis auf EuGH, GRUR 2020, 310 [BGH 17.10.2019 - I ZR 44/19] Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe). Nur dann, wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden (aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall wäre demnach nicht einmal von einem Beifügen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO auszugehen, weil sich die Auflösungen der Sternchenhinweise auf der Rückseite der Flasche befinden, ohne dass es dafür im Hinblick auf die Produktgestaltung einen zwingenden Grund gibt. Das Etikett hätte ohne Weiteres so gestaltet werden können, dass diese Angaben auf der Vorderseite des Etiketts sichtbar gewesen wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Konzeption der HCVO kann der Sternchenhinweis daher bei der Ermittlung des Aussagegehalts der speziellen gesundheitsbezogene Angabe erst recht nicht berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die gesundheitsbezogene Werbeaussage mit dem vorstehend dargestellten Verkehrsverständnis ist nicht von einer zugelassenen Angabe gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für das Saftmischgetränk der Beklagten besteht keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe, sodass die Werbung ohne weiteres unzulässig ist, wenn die Werbung dahin verstanden wird, dass die positive Wirkung für das Immunsystem der Saftmischung der Beklagten zugeschrieben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Produktname &quot;Immunkraft&quot; mit dem Zusatz &quot;mit natürlichem Vitamin C und A&quot; ausschließlich auf die Eigenschaften der Vitamine A und C hinweist, ist diese Werbeaussage nicht sinngleich zu den zugelassenen Angaben zu den Vitaminen C und A.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - lernstark, Rn. 51). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (aaO, Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nach diesen Maßgaben ist die auf die Vitamine A und C bezogene Bezeichnung &quot;Immunkraft&quot; nicht gleichbedeutend mit zugelassenen Angaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Vitamine C und A lauten die zugelassenen Angaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Vitamin (...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Berufungsbegründung ist die Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; kein gängiger umgangssprachlicher Begriff, der lediglich ein normales Immunsystem beschreibt. Vielmehr handelt es sich um ein Kunstwort, das bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass der Verzehr des Saftes ihrem Immunsystem &quot;Kraft&quot; verleiht. Auch wenn man diese Aussage nicht auf den Saft als solchen, sondern nur auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht, geht die Werbeaussage im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte über die zugelassene Angabe hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Zum einen verspricht die Werbeaussage nicht nur eine normale Funktion des Immunsystems, sondern dem Immunsystem &quot;Kraft&quot; zu verleihen. Dies erweckt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, sie könnten mit dem Verzehr des Saftes auch die Funktionsfähigkeit eines normal funktionierenden Immunsystems weiter verbessern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Zum anderen soll diese Kräftigung des Immunsystems bereits durch den Verzehr der in dem Saft enthaltenen Vitaminen C und A erreicht werden, während die zugelassenen Angaben nur von einem Beitrag zu der normalen Funktion des Immunsystems sprechen, woraus sich ergibt, dass auch andere Faktoren (zu denken wäre an sonstige Nährstoffe, Bewegung, Schlaf oder Vermeidung von Stress) für die Funktion des Immunsystems von Bedeutung sind. In der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sind zahlreiche andere Nährstoffe aufgeführt, die zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Dies verdeutlicht, dass sämtlichen in der Liste genannten Nährstoffen jeweils nur ein Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems zugeschrieben werden soll, womit der von der Beklagten vermittelte Eindruck, der Saft bzw. die enthaltenen Vitamine A und C könnten allein die Funktionsfähigkeit des Immunsystems verbessern, nicht zu vereinbaren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Diese beiden Aspekte der zugelassenen Angabe (normale Funktion, Beitrag) sind von grundlegender Bedeutung, um eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher bei der Werbung für Lebensmittel zu vermeiden. Wenn eine sprachlich abweichende Angabe als inhaltsgleich gelten soll, müssen beide Aspekte dort ebenfalls zum Ausdruck kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung &quot;Immunkraft&quot; im Streitfall auch dann unzulässig wäre, wenn man sie - anders als der Senat und die Parteien - als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO ansähe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn es fehlte an der dann erforderlichen Beifügung einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Die zugelassenen Angaben, die sich auf der Rückseite der Flasche befinden, sind nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO visuell beigefügt (s.o. B. I. 3. a) cc) (2) ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob diese Angaben die Aussage &quot;Immunkraft&quot; umfassend untermauern könnten (materielle Dimension des Beifügens, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27), kann dahingestellt bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
C. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Urteil des OLG Nürnberg vom 25. März 2025 - 3 U 936/24, juris, ein abweichender rechtlicher Maßstab zur Abgrenzung von speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben vertreten und damit eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird. Diese wäre im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Werbeaussage auch dann unzulässig wäre, wenn sie als nichtspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen würde (s.o. Ziff. B. II.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird davon ausgegangen, dass der erstinstanzlich - entsprechend der Wertangabe in der Klagschrift - auf 50.000 € festgesetzte Streitwert auch für die Berufungsinstanz angesetzt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sine von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, Rn. 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Maßgabe erscheint der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert angemessen, weil die Verbraucher ein erhebliches Interesse daran haben, dass Lebensmittel nur mit rechtskonformen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, und die Beklagte auf dem Segment der Säfte ein größerer Anbieter ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2fb45dea-e3f2-4af1-89e7-ec03b914a963&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 16 May 2026 16:11:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Bremen: Reduzierung der Füllmenge einer Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei unveränderter Verpackung ist eine irreführende relative Mogelpackung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bremen&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.04.2026&lt;br /&gt;
12 O 118/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bremen hat entschieden, dass die Reduzierung der Füllmenge der Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei ansonsten unveränderter Verpackung eine sogenannte relative Mogelpackung darstellt, die den Verbraucher über die Füllmenge irreführt, und dass zur Beseitigung dieser Irreführung zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Füllmengenreduzierung ein deutlicher, verständlicher und wahrnehmbarer Hinweis auf der Verpackung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil im Verfahren  Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez / 12 O 118/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
intergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Wed, 13 May 2026 17:27:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter&quot; im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:26:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Werbung für Allergiemittel mit der Aussage &quot;macht nicht müde&quot; ist irreführend wenn Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als Nebenwirkungen aufführen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom  23.04.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 135/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Antihistaminikums mit der Aussage &quot;macht nicht müde&quot; bzw. &quot;Allergietabletten, die nicht müde machen&quot; eine irreführende Werbung darstellt, wenn in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt werden und der bloße Hinweis auf Placebo-Vergleichsstudien die Werbeaussage nicht zu stützen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Wettbewerbsrecht: Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 12:21:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung &quot;Apothea Pure&quot; und eines Kreuz-Symbols ohne Apothkenzulassung beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 73/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn durch die Verwendung der Bezeichnung &quot;Apothea Pure&quot; und eines Kreuz-Symbols eine tatsächlich nicht bestehende Apotheken-Zulassung suggeriert wird. Der Verkehr sieht in dieser Aufmachung einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einer Apotheke. Wegen des im Gesundheitsbereich geltenden Strengeprinzips sind hohe Anforderungen an die Richtigkeit solcher Angaben zu stellen, da das Vertrauen in die apothekenübliche Überwachung die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Dass das Landgericht bezüglich der Nahrungsergänzungsprodukte einen Verfügungsanspruch bejaht, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Dass die streitbefangenen Werbungen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin darstellen und die Beteiligten bezüglich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln Mitbewerber sind, steht außer Streit (die Antragsgegnerin rügt die Aktivlegitimation nur bezüglich der Kosmetika).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Befähigung, Zulassung pp. enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Von der Werbung angesprochen ist die Gruppe der normalen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören und deren Verständnis daher ohne weiteres bestimmt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weisen sowohl das Wort-/Bildzeichen  als auch das Zeichen „Apothea Pure“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen pp.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin unter diesem Zeichen keine Medikamente vertreibt, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika/Pflegeprodukte, steht dem nicht entgegen. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte sind typischerweise Teil der in Apotheken angebotenen breiten Palette von Artikeln zur Gesundheitsförderung, und dass die scheinbare Online-Apotheke  über das Internet nicht auch Medikamente anbietet, wird der Verkehr dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin Medikamente nur vor Ort vertreibt. Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch das Wortzeichen „Apothea Pure“ weist den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin, insbesondere dann, wenn es dem Verbraucher im Rahmen der streitbefangenen Internetangebote begegnete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greift das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip, weil der Verbraucher in diesem sensiblen Bereich eher geneigt ist, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen und Aussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Insoweit sind auch im Streitfall hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angabe zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wortzeichen nicht nur die Vorsilbe „APO“ verwendet, die alleine schon - selbst nach einer Vielzahl der von ihr vorgetragenen Gegenbeispiele - regelmäßig auf Verbindungen zum Apothekenbetrieb hinweist -, sie hat vielmehr nahezu das gesamte Wort „Apotheke“ in ihr Zeichen aufgenommen, indem sie lediglich die Endsilbe „ke“ durch „a“ ersetzt hat. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die beiden angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin als Marken eingetragen sind und die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen unter der Firma „Apothea Pure GmbH &amp;amp; Co. KG“ in das Handelsregister eingetragen gewesen war, steht der Verwirklichung des Irreführungstatbestandes nach § 5 UWG ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin z.B. für das Produkt Brokusan Forte über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfügt. Die Einhaltung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbotes ist nicht Gegenstand der Verkehrsfähigkeitsprüfung (vgl. Anl. AG 7), und weder die Eintragung eines Zeichens als Marke noch die Eintragung einer Firma in das Handelsgesetzbuch nach § 18 HGB sperren § 5 UWG in seinem Anwendungsbereich. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch tritt vielmehr neben das Marken- und Handelsrecht, die eine Irreführung durch die Marke oder das Kennzeichen an sich verhindern sollen. So stellt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Eintragungshindernis dar, wenn ein Zeichen geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist dennoch ein irreführendes Zeichen eingetragen worden, kann es auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden, § 50 Abs.1 und 3 MarkenG. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung jedoch nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ob dies bei einer „Apothea Pure Vertriebs GmbH und Co. KG“ der Fall ist, kann dahinstehen. Die marken- und handelsrechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung einer irreführenden Marke oder einer irreführenden Unternehmensbezeichnung zu verhindern oder ihre Löschung zu veranlassen, berühren nicht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen irreführende Marken oder Kennzeichen. Die nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten können daher die Unterlassung der Verwendung einer irreführenden Marke oder Unternehmensbezeichnung und ggf. deren Löschung beanspruchen, wobei die Verwendung des beanstandeten Zeichens in der Regel - so wie oben ausgeführt auch im Streitfall - nur unter den gegebenen Umständen irreführend ist und ein Schlechthin-Verbot nicht in Betracht kommt (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 0.97 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Dass Apotheken gemäß § 8 ApoG nur als Einzelkaufmann oder in den Gesellschaftsformen der GbR/OHG betrieben werden dürfen, ist nicht allgemein bekannt, so dass der informierte Verbraucher aus dem Zusatz „… Vertriebs GmbH &amp;amp; Co. KG“ nicht darauf schließen wird, es handele sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Apotheke.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die „Selbstbeschreibung“ der Antragsgegnerin auf ihrer Webseite&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel &amp;amp; Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich eine Apotheke nicht darauf spezialisieren können sollte, in ihre Produktpalette nur besonders hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Die Antragsgegnerin verfügt entgegen ihrer Außendarstellung über keine Apothekenzulassung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die darin liegende Irreführung über die Eigenschaften der Antragsgegnerin lauterkeitsrechtlich relevant, da der Durchschnittsverbraucher einem in einer Apotheke bzw. von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen bringt - und deshalb bereit ist, auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der alleinige Kommanditist der Antragsgegnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herr Dr. B, selbst Apotheker ist und eine Apotheke betreibt, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine Apothekerin ist und insoweit gerade nicht den für Apotheken geltenden strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Maßgabe der vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätze nicht auszugehen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine sog. „Retourkutsche“ - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - zulässig ist, auch dann, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (s. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung, juris, Tz. 41 ff.; Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 40 m.w.N.). Eine die üblichen Wertungen außer Kraft setzende Besonderheit ist im Streitfall nicht dargetan. Dass es zunächst nur einen markenrechtlichen Konflikt zwischen den Parteien gegeben haben mag, den die Antragstellerin dann auch auf eine wettbewerbsrechtliche Ebene gehoben hat, genügt nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einigung erscheint nicht sachwidrig. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung zunächst nicht vollzogen hat, sondern erst am 24.03.2025, nachdem die Antragstellerin das Vergleichsangebot zurückgewiesen hat, lag vor dem Hintergrund der angestrebten Einigung auf der Hand. Dem angebotenen Verzicht auf sämtliche Rechte gegen das Unternehmenskennzeichen steht der im Rahmen des Vergleichsvorschlags geforderte Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2025 gegenüber. Ein Desinteresse der Antragsgegnerin an dem Lauterkeitsverstoß als solchem kann hieraus nicht hergeleitet werden, zumal sie nach ihrem Vergleichsangebot betont hatte, im Zweifel bereit zu sein, die erwirkte einstweilige Verfügung durchzusetzen, und um eine zügige Rückmeldung bis zum 12.03.2025 gebeten hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragstellerin bewusst zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihr Begehren im Laufe des Streitverfahrens aufgrund des Inhalts der dann eingebrachten konkreten Verletzungsformen auf Kosmetika erweitert hatte, ist kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Auch im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist nicht jede Zuviel-Forderung bereits ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien wie etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 21, m.w.N.). Soweit ein Indiz für Rechtsmissbrauch darin gesehen wird, dass ein Verfügungsantrag deutlich über die mit der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinausgeht (s. Dämmer in: BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.04.2025, § 8c Rn. 13), ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Streitfall bereits in der Abmahnung eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung gefordert hatte, bezogen auf die Bewerbung und/oder das Anbieten von Nahrungsergänzungsmittel. Dies entspricht dem ursprünglichen Unterlassungsantrag im Streitverfahren. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vertragsstrafe („von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, mindestens aber EUR 5.000,00“) ist nicht unangemessen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entschheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_73_25_Urteil_20260130.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 02 May 2026 15:26:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;Arzt für ästhetische Medizin&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 362/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;Arzt für ästhetische Medizin&quot; vorliegt. Die Verwendung dieser Bezeichnung ist irreführend, da der Verkehr diese als geschützte Facharztbezeichnung missversteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Angaben gegen § 5 II Nr. 1, 3 UWG verstoßen; der Kläger hat daher nach §§ 8 I, III Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung sowie aus § 13 III UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 II UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gem. Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 12 - Kieferorthopädie).Insbesondere kann eine Irreführung durch die Beifügung eines Fachgebiets zur Berufsangabe eines Arztes, beziehungsweise durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden, weil sie vom Verkehr entsprechend der geltenden Rechtslage so verstanden werden, dass sie nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem geordneten Verfahren durch die zuständigen inländischen Stellen verliehen worden sind (OLG Oldenburg Urt. v. 30.4.2021 - 6 U 263/20, GRUR-RS 2021, 15424 Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als eines (potenziellen) Patienten einer Arztpraxis abzustellen. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die von der Klägerin angegriffenen Angaben verstehen. Gehören die Mitglieder des Gerichts - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 286 Rn. 15 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Durchschnittsverbraucher sind Fachärzte nicht fremd (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 28), so dass davon ausgegangen werden kann, dass inzwischen ein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehen besteht, dass ein „Facharzt“ die entsprechende Weiterbildung nach den Fachanwaltsordnungen absolviert hat. Die Existenz einer Facharztbezeichnung führt jedoch nicht dazu, dass die Werbung mit der entsprechenden Tätigkeit - wenn sie auch ohne Facharztausbildung ausgeübt werden darf - irreführend ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.166). So dürfen z.B. Zahnärzte, die in diesem Bereich nachhaltig tätig sind, mit dem „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ werben, obwohl es eine geschützte Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie“ gibt (OLG Schleswig Urt. v. 3.2.2004 - 6 U 36/03 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 9.9.2004 - I ZR 32/04;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses kann eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden. Daher muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben „Arzt für Ästhetische Medizin“ ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt für Ästhetische Medizin, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2010, 1024 Rn. 25 - Master of Science Kieferorthopädie; GRUR 2013, 409 Rn. 29 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege; GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Dies ist hier der Fall. In der Regel macht sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken darüber, welche Art der Qualifikation der ästhetisch-medizinisch tätige Arzt hat. Zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs wird daher von einer dem Facharzt gleichwertigen Weiterbildung ausgehen. Diese Patientinnen und Patienten sehen aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Arzt für“ keinen Anlass, sich näher über deren Bedeutung zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten aufgrund der durch die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung medizinisch-ästhetischer Leistungen durch „einfache“ approbierte Ärzte zu untersagen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist der Interessenabwägung im Streitfall zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Soweit konkret die Person des Beklagten betroffen ist, sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Gefährdung seiner Patienten durch unsachgemäße Behandlung schließen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Begriff „ästhetische Medizin“ generell nur gem. § 27 IV 1 Nr. 3 Berufsordnung unter Voranstellung des Wortes „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu verwenden. Einem Arzt muss es grundsätzlich möglich sein, für die Erbringung von ästhetisch-chirurgischen Leistungen zu werben, die ihm auch dann erlaubt ist, wenn er kein Facharzt ist und die Voraussetzungen für den Ausweis eines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunkts nicht erfüllt. Ein generelles Verbot solcher Werbung durch „einfache“ approbierte Ärzte stellte einen unverhältnismäßigen und daher nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach Art. 12 I GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BGH GRUR 2013, 409 Rn. 32 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege, mwN; zur Zulässigkeit ärztlicher Werbung allg. vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 Rn. 21 - Zahnärztehaus; BVerfG GRUR-RR 2013, 76 Ls. - Zentrum für Zahnmedizin, jew. mwN). Daher kann z.B. einem Arzt, der personenbezogen einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen darf, die von der Voranstellung des Worts „Tätigkeitsschwerpunkt“ losgelöste Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ für die werbende Beschreibung seiner Tätigkeit nicht generell untersagt werden (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Allerdings ist auch die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt“ und der damit verbundenen Qualitätserwartungen zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weiterbildung zum Facharzt dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. OVG Münster Beschl. v. 16.9.2014 - 13 A 636/12, BeckRS 2014, 59321, juris-Rn. 65 f; § 1 I 1 Weiterbildungsordnung). Die Facharztbezeichnungen stellen zugleich eine Orientierungshilfe für die an einer Behandlung interessierten Patienten bei der Auswahl eines geeigneten Arztes dar. Der Durchschnittsverbraucher verfügt über eine - nicht im Einzelnen konkretisierte - Vorstellung, ein Facharzt erfülle einen von der zuständigen Berufsaufsicht kontrollierten Qualitätsstandard. Vor diesem Hintergrund wird die Erreichung der genannten Zwecke gefährdet, wenn der Durchschnittsverbraucher irrtümlich annimmt, ein mit „Arzt für ästhetische Medizin“ werbender Arzt sei „Facharzt“ für ästhetische Medizin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die offizielle Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie“. Dem Verkehr sind die genauen, gesetzlich definierten Facharztbezeichnungen“ nicht im Einzelnen bekannt. Er wird aufgrund seiner Kenntnishorizonts allerdings erwarten, dass eine Facharztbezeichnung für dieses Tätigkeitsgebiet existiert, ohne dessen Bezeichnung im Einzelnen zu kennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (vgl.BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.166 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einer solchen Aufklärung fehlt es hier. Der Beklagte wirbt in seinem Lebenslauf mit einer „umfangreichen Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für ästhetische Medizin, Rejuvenation und Beutification“, ohne näher zu erläutern, dass es sich eben nicht um eine Facharztausbildung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aufgrund der durch den Rechtsverstoß begründeten Wiederholungsgefahr hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus § 13 III UWG zu.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000521&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 16:19:00 +0200</pubDate>
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    <category>arzt für ästhetische medizin</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung geschützter Bezeichnungen wie &quot;Rum&quot;, &quot;Gin&quot; und &quot;Whiskey&quot; für alkoholfreie Ersatzprodukte auch bei klarstellenden Hinweisen und Zusätzen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7629-OLG-Hamburg-Wettbewerbsverstoss-durch-Verwendung-geschuetzter-Bezeichnungen-wie-Rum,-Gin-und-Whiskey-fuer-alkoholfreie-Ersatzprodukte-auch-bei-klarstellenden-Hinweisen-und-Zusaetzen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.04.2026&lt;br /&gt;
3 U 57/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass alkoholfreie und nahezu alkoholfreie Getränke nicht unter Verwendung der geschützten Bezeichnungen &quot;Rum&quot;, &quot;Gin&quot; oder &quot;Whiskey&quot; vermarktet werden dürfen, selbst wenn Zusätze wie &quot;This is not...&quot; oder &quot;alkoholfreie Alternative&quot; verwendet werden. Nach Auffassung des Gerichts verstößt zudem die Bezeichnung &quot;American Malt&quot; für ein solches Ersatzprodukt gegen die EU-Spirituosenverordnung, da sie eine unzulässige Anspielung auf die Kategorie Whiskey darstellt und die strengen Anforderungen an den Mindestalkoholgehalt der geschützten Kategorien unterläuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Verbot der Bezeichnung als „Rum, Gin und Whiskey“ bei nahezu alkoholfreien Getränken&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dem am 02.04.2026 verkündeten Berufungsurteil zum Az. 3 U 57/25 entschieden, dass die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ sowie die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist. Damit dürfen nur solche Getränke als „Rum, Gin und Whiskey“ bezeichnet werden, in denen auch „Rum, Gin und Whiskey“ drin ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fall &lt;br /&gt;
Ein Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen ein Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spirituosenverband macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit den Werbeaussagen „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ bzw.  mit „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whiskey“ noch den Zusatz „American Malt“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des HansOLG&lt;br /&gt;
Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverband insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt. Bei der Bezeichnung „American Malt“ handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung „Rum, Gin und Whiskey“ sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze „This is not…“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach…“, „auf Basis von…“ verboten. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 12:33:00 +0200</pubDate>
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    <category>alkoholfreie spirituosen</category>
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<category>anspielung</category>
<category>art. 10 vo (eu) 2019/787</category>
<category>art. 12 vo (eu) 2019/787</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;CO2-neutralem Versand&quot; sowie &quot;nachhaltig &amp; regional&quot; ohne nähere Erläuterung</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7618-LG-Bochum-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-CO2-neutralem-Versand-sowie-nachhaltig-regional-ohne-naehere-Erlaeuterung.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7618-LG-Bochum-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-CO2-neutralem-Versand-sowie-nachhaltig-regional-ohne-naehere-Erlaeuterung.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
19 O 24/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit &quot;CO2-neutralem-Versand&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe &quot;nachhaltig &amp;amp; regional&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Begriffspaar „Nachhaltig &amp;amp; regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/19_O_24_25_Urteil_20251216.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 11:17:00 +0200</pubDate>
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