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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag meinungsfreiheit)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 15:58:38 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Oldenburg: Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram stellt rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Oldenburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.06.2026&lt;br /&gt;
13 U 45/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;OLG Oldenburg verkündet Urteil im Verfahren um heimliche Aufnahmen in einem Schlachthofbetrieb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat heute das Berufungsurteil im Verfahren mit dem Geschäftszeichen 13 U 45/25 verkündet. Hintergrund des Verfahrens ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin durch die beiden Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte zu 1) hatte im März und am 1. sowie 4./5. Mai 2024 ohne Kenntnis und Einwilligung der Klägerin deren Betriebsgelände im Landkreis Vechta betreten und dort Kameras installiert sowie Aufnahmen gemacht. Jedenfalls in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 wurde sie dabei von dem Beklagten zu 2) begleitet. Bei dieser Gelegenheit wurden beide Beklagten von der Polizei aufgegriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Zeit später wurde auf der Homepage einer mit den Beklagten in Kontakt stehenden Tierrechts-Organisation ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte. Dieser Film wurde von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert, wobei sie insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine mittels Kohlenstoffdioxid („CO2-Betäubung“) kritisierte. Nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Klägerin richteten beide Beklagten einen Instagram-Kanal ein, auf dem sie über die juristische Auseinandersetzung mit der Klägerin informierten, ihre Anhänger zu Protest aufriefen und um Unterstützung warben. Auch dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus dem beschafften Videomaterial zu sehen waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom 11. Juni 2025 (Geschäftsnummer 5 O 326/25) hat das Landgericht Oldenburg beide Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin und überdies dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen; dies im Hinblick auf den Beklagten zu 2) allerdings nur bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 4./5. Mai 2024, da seine Beteiligung an früheren Taten nicht erwiesen sei. Außerdem hat das Landgericht (nur) die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, es zu unterlassen, das über die Homepage der Tierrechts-Organisation abrufbare Video zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) konnte das Landgericht nicht feststellen, dass dieser an der Beschaffung oder Verbreitung der Aufnahmen in diesem Video beteiligt war. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien – so das Landgericht – nicht vom Klageantrag umfasst, sodass das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche (nur) gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt. Sie hat weiterhin behauptet, dass auch der Beklagte zu 2) an den Hausfriedensbrüchen im März 2024 beteiligt gewesen sei. Zudem habe dieser das rechtswidrig erlangte Videomaterial auch über Instagram verbreitet, weswegen er über das landgerichtliche Urteil hinaus auch wegen dieser Veröffentlichung zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten, die ebenfalls Berufung eingelegt haben, haben weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit haben sie sich auf rechtfertigenden Notstand berufen; die angefertigten Videos belegten eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen. Zudem seien sie für die Veröffentlichung auf der Homepage der Tierrechts-Organisation nicht verantwortlich, sodass hierauf ein Unterlassungs- oder Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden könne. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 13. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) – über die landgerichtliche Verurteilung hinaus – dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist und/oder noch entstehen wird. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass der Senat lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung bejaht hat; ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich besteht, hatte der Senat hingegen (mangels Antrags) nicht zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig. Die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, stellen einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff ist dem Beklagten zu 2) durch die Veröffentlichung auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Kanal zumindest zurechenbar. Die Verletzung der genannten Rechte der Klägerin führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2), soweit diese Verletzung rechtswidrig erfolgt ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine Rechtswidrigkeit hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts nach umfassender Interessenabwägung bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierbei hat der Senat zugunsten des Beklagten zu 2) in die Abwägung eingestellt, dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Auch hat der Senat berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen bei Instagram im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung erfolgten, die gerade auch die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz (GG) zum Gegenstand hat. Teilweise wurde auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass die Versammlungsfreiheit des Artikel 8 GG betroffen ist. Überdies hat der Senat seiner Abwägungsentscheidung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden. Auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin sind inhaltlich – bis auf gewisse Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen der Verurteilung zum Schadensersatz und der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach – zutreffend. Schließlich hat der Senat nicht zulasten des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass mit den Posts auch Einnahmen generiert werden sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugunsten der Klägerin hat der Senat in die Abwägung eingestellt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Es handelt sich – anders als von den Beklagten nahegelegt - nicht um eine rechtsmissbräuchliche („strategische“) Klage mit dem vorrangigen Ziel der Einschüchterung und Unterbindung öffentlicher Kritik. Auch die von den Beklagten kritisierte CO2-Betäubung ist gemäß Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 legal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war schließlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 66, 116, „Wallraff“). Im vorliegenden Einzelfall überwiegt die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Beklagten zu 2) dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), soweit es um die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage der Tierrechts-Organisation geht; hieran konnte der Senat, wie schon das Landgericht, eine Beteiligung des Beklagten zu 2) nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Senat hat insoweit angenommen, dass beide Beklagten rechtswidrig in den Betrieb der Klägerin eingedrungen sind. Einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere einen rechtfertigenden Notstand in Bezug auf das Tierwohl, hat der Senat nicht angenommen. Die CO2-Betäubung ist von Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Soweit die Beklagten überdies meinten, bei ihrem ersten Eindringen auf das Betriebsgelände der Klägerin Tierschutzverstöße festgestellt zu haben, hätten sie diese den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen, anstatt ein weiteres Mal unbefugt in den Schlachthof der Klägerin einzudringen. Bei dem Beklagten zu 2) verbleibt es daher auch bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Bezug auf den Hausfriedensbruch vom 4./ 5. Mai 2024. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat geringfügigen Erfolg nur insoweit, als die vom Beklagten zu 2) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Höhe etwas geringer ausfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Insofern liegt keine eine Wiederholungsgefahr begründende Ersttat vor. Dasselbe gilt für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit ist das landgerichtliche Urteil abgeändert worden. Es verbleibt aber bei der Verurteilung der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, das Betriebsgeländer der Klägerin zu betreten und das Video auf der Homepage der Tierrechts-Organisation zu verbreiten. Bezüglich dieser Veröffentlichung geht der Senat, wie schon das Landgericht, von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus. Teilweisen Erfolg hat die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Höhe der von ihr zu zahlenden außergerichtlichen Kosten des Klägers, die vom Senat etwas geringer angenommen wird als vom Landgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Oldenburg, 9. Juni 2026 – 13 U 45/25&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 18:34:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Verschwiegenheitsklausel in einem Drehbuchvertrag ist unwirksam und begründet keinen Unterlassungsanspruch</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026&lt;br /&gt;
27 O 42/26 eV&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass eine vertragliche Verschwiegenheitsklausel, die dem Vertragspartner eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit einer Produktion bekannt gewordenen Informationen auferlegt, als sogenannte „catch-all-Klausel&quot; sowohl als AGB nach § 307 Abs. 1 BGB als auch als Individualvereinbarung nach § 138 BGB unwirksam ist. Eine solche unwirksame Klausel stellt zudem keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar und begründet daher auch keinen Schutz als Geschäftsgeheimnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die Kammer hat den Antrag zu 1) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin untersagt werden soll, sich gegenüber Dritten über die Kündigung des Drehbuchvertrages mit der Antragstellerin zu 1) und den kündigungsbedingten Wegfall ihrer Berechtigung zur Verfilmung des Drehbuchs zu äußern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran ist der schriftsätzlich angekündigten Antrag zu 1) in der gebotenen Zusammenschau mit den mündlichen Prozesserklärungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen nicht dahin zu verstehen, dass die Antragstellerinnen ein inhaltlich abstraktes Äußerungsverbot anstreben, sondern sich in sowohl äußerungsrechtlich als auch zivilprozessual zulässiger Weise gegen eine konkrete Verletzungshandlung wenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 – juris Rn. 15; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 20 Rn. 43).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Antragstellerin zu 1) hat gegen die Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Äußerungen über die Kündigung des Drehbuchvertrages und den zwischen den Parteien streitigen Fortbestand der Drehberechtigung der Antragstellerin zu 1) noch einen solchen auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Ein Unterlassungsanspruch folgt zunächst nicht aus der in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierten Pflicht zur Verschwiegenheit, da die Vereinbarung unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei § 10.1 des Drehbuchvertrages handelt es sich um eine vertragliche Bestimmung, die der Antragsgegnerin eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt. Die Regelung unterwirft die Antragsgegnerin einer Pflicht zur Verschwiegenheit über &quot;alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details&quot;. Diese Verpflichtung ist nicht nur zeitlich unbegrenzt, sondern begründet wegen ihrer inhaltlichen Reichweite (&quot;alle&quot;) und gleichzeitigen Unbestimmtheit (&quot;Informationen … und … Details&quot;) eine Pflicht der Antragsgegnerin zur vollständigen oder jedenfalls weitreichenden Verschwiegenheit über sämtliche in Zusammenhang mit der Produktion stehenden Vorgänge. Deshalb wäre die Antragsgegnerin selbst dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie &quot;interne&quot; oder &quot;vertrauliche&quot; Informationen über &quot;im Zusammenhang mit der Produktion&quot; stehendes strafbares oder anderweitig rechtswidriges Verhalten der Antragstellerinnen oder Dritter erhalten würde. An einer derart weitgehenden Pflicht zur Verschwiegenheit indes fehlt der Antragstellerin zu 1) als Filmproduktionsgesellschaft ein berechtigtes Interesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende Vereinbarungen, die dem Vertragspartner eine zeitlich oder inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegen, sind deshalb als sog. &quot;catch-all-Klauseln&quot; sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Klauselgegners gemäß § 307 Abs. 1 BGB als auch als Individualvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – juris Rn. 32 ff. (Allgemeine Geschäftsbedingung); LAG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1988 – 15 Sa 1403/88, BeckRS 1988, 06934, Rn. 2; LAG Köln, Urteil vom 2.12.2019 – 2 SaGa 20/19, BeckRS 2019, 44850, Rn. 14; Fuhlrott/Fischer, NZA 2022, 809, 812 (Individualvereinbarung)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob § 10.1 des Drehbuchvertrages jedenfalls unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK einschränkend dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin schon tatbestandlich nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst sind (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 Sa 386/12 – juris Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2022 – 11 U 115/21 – juris Rn. 67, 87).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Der Antragstellerin zu 1) steht gegenüber der Antragsgegnerin auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen gemäß § 6 Satz 1 GeschGehG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen keine Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind gemäß § 2 Nr. 1 b) GeschGehG nur solche Informationen, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin zu 1) hat keine den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Dazu zählen neben technischen Vorkehrungen zur Geheimhaltung auch vertragliche Vereinbarungen zum Geheimnisschutz (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier fehlt es an beidem. Dem steht auch nicht die in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierte Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen. Denn eine vertragliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz ist nur dann &quot;angemessen&quot; i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG, wenn sie im Einklang mit der sonstigen Rechtsordnung steht (vgl. Greiner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 611a Rn. 813 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer Verschwiegenheitsklausel, die so wie die von der Antragstellerin zu 1) verwandte Klausel entweder nach § 307 Abs. 1 BGB oder nach § 138 BGB unwirksam ist (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20, MMR 2021, 181, Rn. 80; Greiner, a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragstellerin zu 1) bei Abschluss des Drehbuchvertrages vom Willen zur umfassenden Geheimhaltung getragen war, rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Denn der Geheimhaltungswille allein reicht zur Begründung der Geheimniseigenschaft, anders als noch bei dem vom Gesetzgeber mittlerweile aufgehobenen § 17 Abs. 1 UWG a.F., nicht aus (vgl. BT-Drucks. 19/4724, 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1) folgt auch nicht aus der Verletzung einer vertragsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2, § 242 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001634844.htm&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 27 May 2026 17:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7667-BGH-Erklaerungsirrtum-des-sich-AEussernden-mindert-das-Gewicht-der-Meinungsaeusserungsfreiheit-bei-der-Abwaegung-mit-dem-allgemeinen-Persoenlichkeitsrecht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 113/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als &quot;Rechtsextremer&quot;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem &quot;Erklärungsirrtum&quot; des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II  AG Kreuzberg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_113-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 12:37:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OVG Schleswig-Holstein: Äußerungen von Ministerpräsident Daniel Günther als Parteipolitiker in Talkshow &quot;Markus Lanz&quot; zulässig da nicht in amtlicher Funktion erfolgt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
BVeschluss vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
6 MB 9/26&lt;/strong&gt;   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Schleswig-Holstein hat im Eilverfahren die Beschwerde des Nachrichtenportals nius gegen die Ablehnung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen hinsichtlich Äußerungen von Daniel Günther zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Ministerpräsidenten in der Sendung &quot;Markus Lanz&quot; nicht in amtlicher Funktion, sondern als Parteipolitiker erfolgten und somit vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beschwerde des Nachrichtenportals nius.de erfolglos&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Eilverfahren hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute die Beschwerde der Betreiberin des Nachrichtenportals nius.de im Zusammenhang mit Aussagen von Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 zurückgewiesen (Az. 6 MB 9/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026. Darin waren die Anträge auf Unterlassung der Äußerungen, die Androhung eines Ordnungsgeldes und den öffentlichen Widerruf der Äußerungen abgelehnt worden. Herr Günther habe die angegriffenen Äußerungen nämlich nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getroffen, sondern als Parteipolitiker.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Senat betont, dass das Verwaltungsgericht den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der streitigen Äußerung angewendet habe. Er gibt in seinem Beschluss ausführlich die vorhandene bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder und hebt die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor. Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden. Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten. Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das Verwaltungsgericht hier nachgekommen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7606-OLG-Frankfurt-Bezeichnung-einer-Bewusstseinstrainerin-als-toxisch-und-manipulativ-von-Meinungsaeusserungsfreiheit-gedeckt-und-keine-unzulaessige-Schmaehkritik.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
3 W 6/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Medium&quot; - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 16:44:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, Art. 100 Abs. 2; BGB § 823 Ah, Bd; StGB § 185, § 186, § 194 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 42 Satz 1; Rom II-Verordnung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; DDG § 3 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html&quot;&gt; BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_415-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;VI ZR 415/23&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_416-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7&quot;&gt;VI ZR 416/23&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Mar 2026 17:17:00 +0100</pubDate>
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    <category>abwehransprüche</category>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung - Einzelbetrachtung und Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerfG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.12.2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG hat sich erneut mit der Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik einerseits und zulässiger Meinungsäußerung andererseits befasst. Das BVerfG betont, dass eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorgenommen werden muss und eine Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Erwägungen der Kammer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die − engen − Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251211_1bvr098625.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251216_1bvr058124.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 09:49:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien hat (hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrichtenportals &quot;ZEIT ONLINE&quot;, Verfahren VI ZR 415/23, bzw. als Verlegerin der Tageszeitung &quot;Süddeutsche Zeitung&quot; und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals, Verfahren VI ZR 416/23, auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. Die Beklagten veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware &quot;Pegasus&quot; und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen - so insbesondere den französischen Präsidenten - mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software &quot;Pegasus&quot; erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revisionen des Klägers hatten keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hamburg - Entscheidungen vom 3. Juni 2022 - 324 O 355/21 und 324 O 350/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen vom 21. November 2023 - 7 U 37/22 und 7 U 38/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art 25 GG - Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechtes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechtsgüter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 186 StGB Üble Nachrede&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 194 Strafantrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 16:03:00 +0100</pubDate>
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