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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag meinungsfreiheit)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 10:24:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel Die digitale Transformation hat die Kommunikation und den öffentlichen Diskurs revolutioniert. Es ist Menschen aus aller Welt möglich, miteinander in Kontakt zu treten und Informationen in Echtzeit zu verbreiten, Diskussionen anzustoßen, Meinungen auszutauschen und hierdurch gesellschaftliche Veränderungen zu erwirken. Gerade Soziale Medien können Aufmerksamkeit für wichtige Themen schaffen und Menschen mobilisieren. Zugleich hat die digitale Transformation einen neuen, virtuellen Raum zur Begehung von Rechtsgutsverletzungen mit digitalen Mitteln eröffnet und damit neue Formen der Gewalt – die „digitale Gewalt“ – ermöglicht. Digitale Gewalt betrifft Menschen aller Geschlechter in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Erscheinungsformen digitaler Gewalt sind beispielsweise „Hate Speech“ (abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge insbesondere in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren), „Doxing“ (das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Rufnummer), „Cyberflashing“ (das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten und/oder Pornographie („Dick Pics“) enthält), „Cybergrooming“ (das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger (sowohl von Mädchen, als auch Jungen) im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern), bildbasierte sexualisierte Gewalt (die besonders Frauen und Mädchen betrifft), „Cyberstalking“ (das Verfolgen, Belästigen und/oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien), „Cybermobbing“ (das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, Bedrohungen im Gaming-Umfeld, von denen Männer und Jungen besonders betroffen sind) und der Identitätsmissbrauch (das Kommunizieren unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Das Konzept beruht auf zwei Säulen: passgenauen Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie einer Effektivierung des Strafrechts durch Schließung bestehender Strafbarkeitslücken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen effektiven Schutz der Betroffenen soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung wesentlich erleichtert werden: Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch die Sperrung eines Nutzerkontos anordnen können. Zudem soll auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird. Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei jeweils sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Anordnung der Auskunftserteilung, der Sperrung eines Nutzerkontos oder der Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in einen angemessenen Ausgleich gebracht wird. Damit stellt das Gesetz gegen digitale Gewalt höhere Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit als dies bei Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten im Nutzer-PlattformVerhältnis der Fall ist. Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollen im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich soll das Strafrecht an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anpasst werden. Mit diesem Entwurf sollen neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes soll ebenso erfasst werden wie die Verbreitung von sonstigen (nicht sexualbezogenen) computergenerierten oder -manipulierten täuschenden Inhalten, die die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person verletzen. Ferner soll auch die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen in einer neuen Strafvorschrift geregelt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UNAgenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Auf dem Gebiet des Zivilrechts soll das Gesetz gegen digitale Gewalt einen effektiven Rahmen für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung schaffen: Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen verletzt sind, sollen von Diensteanbietern und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehend Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war. Zudem soll das Auskunftsverfahren durch eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten einem Datenverlust vorbeugen. Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden. Die Schaffung einer richterlichen Anordnung der Entfernung rechtswidriger Inhalte soll Betroffenen einen effektiven Weg zur Beendigung der Rechtsverletzung eröffnen. Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA) über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Strafrecht soll § 184k StGB zur zentralen Vorschrift zum Schutz der Intimsphäre vor Verletzungen durch Bildinhalte erweitert werden. Ferner soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte ein neuer § 201b StGB eingefügt werden. Durch einen neuen § 201c StGB soll das Phänomen des sogenannten Identitätsmissbrauchs zeitgemäß erfasst werden. Der neue § 202e StGB soll künftig die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erfassen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 12:24:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Bochum: Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream dürfen nicht in öffentlichem Stream verbreitet werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.06.2026&lt;br /&gt;
8 O 92/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream in einem öffentlichen Stream das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Auch ein behauptetes Informations- oder Dokumentationsinteresse zur Aufdeckung angebliche Unwahrheiten des Betroffenen rechtfertigt die Verbreitung der Aufnahmen ohne dessen Einwilligung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dem Verfügungskläger stehen auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in dem Widerspruchsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der streitgegenständliche Livestream des Verfügungsbeklagten auf der Plattform U fand am 21./22.03.2026 statt. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Verfügungskläger unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Verfügungsbeklagten eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO besteht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.05.2026, 15 W 48/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform U verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK des Verfügungsklägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Verfügungsbeklagten wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Verfügungsklägers („S“) sowie seines U-Namens („E“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Verfügungsklägers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt (vgl. OLG Köln a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dieser Eingriff ist vorliegend nach Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Verfügungsbeklagten auch nach Anhörung des von ihm umfassend bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung kein schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Seiten des Verfügungsklägers ist das schützenswerte Interesse der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu berücksichtigen, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Verfügungsbeklagten bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten mag kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung einer ohne Kenntnis und Einverständnis des Verfügungsklägers gefertigten Tonaufnahme seiner Äußerungen zu begründen. Zunächst beruft sich der Verfügungsbeklagte auf allgemeine Ausführungen dazu, dass im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht die Maßstäbe einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung heranzuziehen seien, sondern Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken schütze. Worin genau sein Informations- bzw. Dokumentationsinteresse liegen soll, hat er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen lassen. Er habe aufzeigen und dokumentieren wollen, dass der auch nach eigenen Angaben journalistisch tätige Verfügungskläger unlauter arbeite und falsche Informationen verbreite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist es nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97) auch in öffentlichen Settings grundsätzlich unzulässig ohne Kenntnis des Sprechenden heimlich Tonaufnahmen zu fertigen. Nur im Einzelfall bei Äußerungen vor großem Publikum könnte das gegebenenfalls anders bewertet werden. Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. Zudem stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die rechtliche Relevanz einer Äußerung allein für die Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen gegen den Willen des Aufgenommenen grundsätzlich kein Maßstab sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1958, 1344). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 4 U 128/97 -, Rn. 15 - 16, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/8_O_92_26_Urteil_20260611.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 18:17:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Inhaber bekannter Marke kann Nutzung der Marke für politische Werbung untersagen - IKEA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.09.2026&lt;br /&gt;
C-298/23&lt;br /&gt;
Inter IKEA Systems &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Inhaber bekannter Marken die Nutzung der Marken für politische Werbung untersagen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Der Inhaber einer bekannten Marke kann sich der Benutzung seiner Marke durch eine politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem „rechtfertigenden Grund“ beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen; dies stelle einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten.1 Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten – dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung – vorliege, und befragte den Gerichtshof. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D298%252F23%2522&amp;publishedId=C-298%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 08 Sep 2026 18:56:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
16 W 22/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az.  16 W 22/26)&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az.  2-03 O 239/26)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 09:43:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;br /&gt;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 &lt;br /&gt;
Top-Mediziner &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7798-BGH-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html&quot;&gt;BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 - Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)  Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_130-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 10:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026 &lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift &quot;FOCUS GESUNDHEIT&quot;, die einmal jährlich unter dem Titel &quot;Ärzteliste&quot; herausgebracht wird. Die &quot;Ärzteliste 2020&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie &quot;Fachrichtung&quot;, &quot;Behandlungsspektrum&quot; und &quot;Publikationen&quot; enthält die &quot;Ärzteliste 2020&quot; auch die Kategorien &quot;von Kollegen empfohlen&quot; und &quot;von Patienten empfohlen&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; die Kategorie &quot;Reputation&quot; mit den Untergruppen &quot;von Ärzten empfohlen&quot; und &quot;Patientenbewertung&quot;. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als &quot;FOCUS Empfehlung&quot; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Siegeln &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &quot;geschäftliche Handlung&quot; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 UWG (Auszug) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 1 GG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:50:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>EuGH: Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-199/24&lt;br /&gt;
Legal Newsdesk Sweden &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt, dass eine solche Online-Veröffentlichung nicht geeignet ist, Ausnahmen von den in der DSGVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen zu rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens. Daraufhin reichte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig dürfen sie der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof zufolge werden personenbezogene Daten zu „journalistischen Zwecken“ verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint – vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung – diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect?source=documents.jsf&amp;num=C-199%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 18:34:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Verbot Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten gilt auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7754-EuGH-Verbot-Inhalte-des-Senders-Russia-Today-zu-verbreiten-gilt-auch-fuer-kostenlos-zugaengliche-Websites-Dritter-welche-die-Inhalte-oeffentlich-zugaenglich-machen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-67/25&lt;br /&gt;
Traugott Ickeroth &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter gilt, welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-67/25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
15 W 48/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_48_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier: &lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 15:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
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Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
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Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
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Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
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Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
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Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
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Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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