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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag olg frankfurt)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 26 May 2026 12:51:50 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine Haftung des Kontoinhabers bei unbefugten Verfügungen infolge einer auf dem Versandweg abhandengekommenen Debitkarte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.04.2026&lt;br /&gt;
17 U 62/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen infolge einer auf dem Versandweg abhandengekommenen Debitkarte zur Erstattung der Belastungen verpflichtet ist. Da der Kontoinhaber zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte oder PIN gelangt war, scheidet eine Verletzung der Schutzpflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Rückzahlungsanspruch - Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.4.2024, Az. 2-07 O 123/21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen&lt;br /&gt;
§ 675l BGB Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente&lt;br /&gt;
(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. 3Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments&lt;br /&gt;
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder&lt;br /&gt;
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.&lt;br /&gt;
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder&lt;br /&gt;
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung&lt;br /&gt;
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß &lt;br /&gt;
§ 675l Absatz 1&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster oder&lt;br /&gt;
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 May 2026 14:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Käufer hat Anspruch auf Schmerzensgeld wenn Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotenzial ohne Rezept abgibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.4.2026&lt;br /&gt;
8 U 131/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Apotheker, der über fünf Jahre hinweg verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne Vorlage ärztlicher Rezepte abgibt und damit seine apothekenrechtlichen Berufspflichten verletzt, dem Käufer wegen der dadurch verursachten oder aufrechterhaltenen Medikamentenabhängigkeit Schmerzensgeld zahlen muss. Wegen teilweiser Verjährung und eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40 % hat das Gericht das Schmerzensgeld vorliegend.auf 8.000 € bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Medikamentenabgabe - Schmerzensgeldanspruch für Klägerin bestätigt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hatte in der Apotheke des Beklagten über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente erworben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Schmerzensgeldanspruch, der unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und teilweiser Verjährung mit 8.000,00 € bemessen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential. Im März 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Beklagte habe nachfolgend nie danach gefragt. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 8. Zivilsenat nur zu einem geringen Teil Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt habe, begründete der Senat die Entscheidung. Aus den Feststellungen des Landgerichts folge, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten. Die Menge im Einzelnen ergebe sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens. Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habe das Landgericht auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen habe. Es habe sich zudem mit den Angaben des Beklagten detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Aussagen der Zeugen seien ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig gewesen sei. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit habe die Klägerin insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40%, die immer wieder die Herausgabe veranlasst habe, sei hier ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen. Bei der Bemessung erlange u.a. einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2026, Az. 8 U 131/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.7.2024, Az. 2-26 O 149/22)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 19 May 2026 16:51:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Vertragsangebot per WhatsApp ist ein Antrag unter Abwesenden - eine Annahme erst 31 Tage nach dem Angebot zu spät</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.05.2026&lt;br /&gt;
9 U 27/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass WhatsApp-Nachrichten als Anträge unter Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln sind, weil der Messenger-Dienst zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, diese aber nicht zwingend voraussetzt. Eine Annahme, die erst 31 Tage nach dem Angebot erfolgt, ist jedoch verspätet und gilt lediglich als neues Angebot im Sinne des § 150 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Social Media- Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 - trotz negativer Kursentwicklung - Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien - für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung - angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus - Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 5.5.2026, Az. 9 U 27/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2025, Az. 2-19 O 337/24)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen&lt;br /&gt;
BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]&lt;br /&gt;
§ 147 Annahmefrist&lt;br /&gt;
(1) (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme&lt;br /&gt;
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.&lt;br /&gt;
(...)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 19 May 2026 09:39:00 +0200</pubDate>
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<category>antrag unter abwesenden</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;Arzt für ästhetische Medizin&quot;</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7654-OLG-Frankfurt-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-der-Bezeichnung-Arzt-fuer-aesthetische-Medizin.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 362/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;Arzt für ästhetische Medizin&quot; vorliegt. Die Verwendung dieser Bezeichnung ist irreführend, da der Verkehr diese als geschützte Facharztbezeichnung missversteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Angaben gegen § 5 II Nr. 1, 3 UWG verstoßen; der Kläger hat daher nach §§ 8 I, III Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung sowie aus § 13 III UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 II UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gem. Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 12 - Kieferorthopädie).Insbesondere kann eine Irreführung durch die Beifügung eines Fachgebiets zur Berufsangabe eines Arztes, beziehungsweise durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden, weil sie vom Verkehr entsprechend der geltenden Rechtslage so verstanden werden, dass sie nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem geordneten Verfahren durch die zuständigen inländischen Stellen verliehen worden sind (OLG Oldenburg Urt. v. 30.4.2021 - 6 U 263/20, GRUR-RS 2021, 15424 Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als eines (potenziellen) Patienten einer Arztpraxis abzustellen. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die von der Klägerin angegriffenen Angaben verstehen. Gehören die Mitglieder des Gerichts - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 286 Rn. 15 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Durchschnittsverbraucher sind Fachärzte nicht fremd (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 28), so dass davon ausgegangen werden kann, dass inzwischen ein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehen besteht, dass ein „Facharzt“ die entsprechende Weiterbildung nach den Fachanwaltsordnungen absolviert hat. Die Existenz einer Facharztbezeichnung führt jedoch nicht dazu, dass die Werbung mit der entsprechenden Tätigkeit - wenn sie auch ohne Facharztausbildung ausgeübt werden darf - irreführend ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.166). So dürfen z.B. Zahnärzte, die in diesem Bereich nachhaltig tätig sind, mit dem „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ werben, obwohl es eine geschützte Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie“ gibt (OLG Schleswig Urt. v. 3.2.2004 - 6 U 36/03 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 9.9.2004 - I ZR 32/04;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses kann eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden. Daher muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben „Arzt für Ästhetische Medizin“ ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt für Ästhetische Medizin, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2010, 1024 Rn. 25 - Master of Science Kieferorthopädie; GRUR 2013, 409 Rn. 29 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege; GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Dies ist hier der Fall. In der Regel macht sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken darüber, welche Art der Qualifikation der ästhetisch-medizinisch tätige Arzt hat. Zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs wird daher von einer dem Facharzt gleichwertigen Weiterbildung ausgehen. Diese Patientinnen und Patienten sehen aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Arzt für“ keinen Anlass, sich näher über deren Bedeutung zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten aufgrund der durch die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung medizinisch-ästhetischer Leistungen durch „einfache“ approbierte Ärzte zu untersagen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist der Interessenabwägung im Streitfall zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Soweit konkret die Person des Beklagten betroffen ist, sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Gefährdung seiner Patienten durch unsachgemäße Behandlung schließen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Begriff „ästhetische Medizin“ generell nur gem. § 27 IV 1 Nr. 3 Berufsordnung unter Voranstellung des Wortes „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu verwenden. Einem Arzt muss es grundsätzlich möglich sein, für die Erbringung von ästhetisch-chirurgischen Leistungen zu werben, die ihm auch dann erlaubt ist, wenn er kein Facharzt ist und die Voraussetzungen für den Ausweis eines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunkts nicht erfüllt. Ein generelles Verbot solcher Werbung durch „einfache“ approbierte Ärzte stellte einen unverhältnismäßigen und daher nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach Art. 12 I GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BGH GRUR 2013, 409 Rn. 32 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege, mwN; zur Zulässigkeit ärztlicher Werbung allg. vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 Rn. 21 - Zahnärztehaus; BVerfG GRUR-RR 2013, 76 Ls. - Zentrum für Zahnmedizin, jew. mwN). Daher kann z.B. einem Arzt, der personenbezogen einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen darf, die von der Voranstellung des Worts „Tätigkeitsschwerpunkt“ losgelöste Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ für die werbende Beschreibung seiner Tätigkeit nicht generell untersagt werden (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Allerdings ist auch die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt“ und der damit verbundenen Qualitätserwartungen zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weiterbildung zum Facharzt dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. OVG Münster Beschl. v. 16.9.2014 - 13 A 636/12, BeckRS 2014, 59321, juris-Rn. 65 f; § 1 I 1 Weiterbildungsordnung). Die Facharztbezeichnungen stellen zugleich eine Orientierungshilfe für die an einer Behandlung interessierten Patienten bei der Auswahl eines geeigneten Arztes dar. Der Durchschnittsverbraucher verfügt über eine - nicht im Einzelnen konkretisierte - Vorstellung, ein Facharzt erfülle einen von der zuständigen Berufsaufsicht kontrollierten Qualitätsstandard. Vor diesem Hintergrund wird die Erreichung der genannten Zwecke gefährdet, wenn der Durchschnittsverbraucher irrtümlich annimmt, ein mit „Arzt für ästhetische Medizin“ werbender Arzt sei „Facharzt“ für ästhetische Medizin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die offizielle Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie“. Dem Verkehr sind die genauen, gesetzlich definierten Facharztbezeichnungen“ nicht im Einzelnen bekannt. Er wird aufgrund seiner Kenntnishorizonts allerdings erwarten, dass eine Facharztbezeichnung für dieses Tätigkeitsgebiet existiert, ohne dessen Bezeichnung im Einzelnen zu kennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (vgl.BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.166 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einer solchen Aufklärung fehlt es hier. Der Beklagte wirbt in seinem Lebenslauf mit einer „umfangreichen Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für ästhetische Medizin, Rejuvenation und Beutification“, ohne näher zu erläutern, dass es sich eben nicht um eine Facharztausbildung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aufgrund der durch den Rechtsverstoß begründeten Wiederholungsgefahr hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus § 13 III UWG zu.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000521&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 16:19:00 +0200</pubDate>
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    <category>arzt für ästhetische medizin</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Stiftung Warentest muss Schadensersatz für unvertretbares Testergebnis mit der Note &quot;mangelhaft&quot; leisten - Rauchwarnmelder</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
16 U 38/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Stiftung Warentest für ein unvertretbares Testergebnis mit der Note &quot;mangelhaft&quot; bei Rauchwarnmeldern Schadensersatz leisten muss. Die Veröffentlichung der Bewertung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da Stiftung Warentest trotz konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Testmethodik nicht ihrer Prüfpflicht nachkam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Rauchwarnmelder - Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin stellt u.a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der - stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen - Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. €. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer - entgegen der Handhabung des Prüfinstituts - nicht als gültig bewertet werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut - entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN - gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen - wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde - nicht für sachgerecht hält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.4.2026, Az. 16 U 38/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.4.2025, Az. 2-03 O 430/21)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 08:17:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 823 bgb</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
3 W 6/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Medium&quot; - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 16:44:00 +0100</pubDate>
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    <category>art. 5 gg</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wenn Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht - § 143 und § 143a MarkenG keine Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7584-OLG-Frankfurt-Keine-wettbewerbsrechtlichen-Ansprueche-wenn-Mitbewerber-Markenrechtsverletzungen-begeht-143-und-143a-MarkenG-keine-Marktverhaltensregelungen-gemaess-3a-UWG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.02.2026&lt;br /&gt;
6 W 165/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen, wenn ein Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht. § 143 und § 143a MarkenG sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidunsggründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 3) das Marktverhalten zu regeln. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Es genügt, dass die Norm auch das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (stRspr; BGH GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende; BGH GRUR 2017, 537 Rn. 20 - Saatgetreide; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; GRUR 2020, 203 Rn. 24 - Pflichten des Batterieherstellers; BGH GRUR 2022, 175 Rn. 25 - Kabel-TV-Anschluss; BGH GRUR 2023, 416 Rn. 19 - Stickstoffgenerator).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben stellen §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Zum Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann: Es nutzt geschützte Werke, die nach der Rechtslage nur mit Zustimmung des Urheberberechtigten genutzt werden dürften und deshalb bei rechtmäßigem Vorgehen zur gewerblichen Verwertung regelmäßig gar nicht oder nur gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll. Ebenso wie es dem Urheberberechtigten freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen, dass er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urheberrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Rechtsverfolgung und vor allem die strafrechtliche Ahndung der Rechtsverletzung im Falle der gewerbsmäßigen Markenverletzung gerade nicht mehr von der Entscheidung des Markeninhabers abhänge. Das Antragserfordernis gelte nur für die einfache, eben nicht gewerbsmäßig, begangene Markenverletzung. Dies überzeugt jedoch nicht. Der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis mit der Folge der amtswegigen Ermittlung teilt § 143a MarkenG mit einer Vielzahl von strafrechtlichen Normen (z.B. §§ 212, 211 StGB), ohne dass insoweit ein Hinweis auf eine Regelung des Marktverhaltens anzunehmen wäre. Dem Strafantragserfordernis liegt vielmehr meist Geringfügigkeit als Kriterium zugrunde (Mitsch, JA 2014, 1). Jedenfalls führt der Verzicht auf das Strafantragserfordernis für gewerbliche Markenverletzungen nicht dazu, dass sich das Schutzgut des Straftatbestandes ändert und nunmehr eine Marktverhaltensregel anzunehmen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen unterlag auch die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1999 keinem Strafantragserfordernis. Auch insofern besteht kein Anlass die gewerbsmäßige Markenrechtsverletzung anders zu beurteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin meint, es erscheine mit dem Gebot der Einhaltung der Rechtsordnung nicht vereinbar, dass das Verhalten zwar strafrechtlich relevant, die Verfolgung jedoch nur an der Überforderung der Staatsanwaltschaften scheitere, kann dies naturgemäß nicht dazu führen, §§ 142, 143 MarkenG entgegen dem Charakter der Normen nunmehr als Marktverhaltensregel anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar (iErg ebenso OGH GRUR-Int. 2007, 167, 170 - Werbefotos). Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen (BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive zum Urheberrecht). Dass die (insbes. systematische) Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zu einem Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern führen kann (z.B. durch Einsparung von Lizenzgebühren), ist unerheblich. Denn es muss dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht (BGH GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive; Stieper WRP 2006, 291, 293).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßigen Hehlerei) kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Hehlerei eine Marktverhaltensregelung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehlt nämlich an einer nach § 259 StGB erforderlichen, von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat. Die Antragstellerin wollte zunächst die vom Antragsgegner selbst begangene gewerbsmäßige Markenverletzung als Vortat sehen. Tatobjekt der Hehlerei ist eine erlangte Sache. Voraussetzung ist aber, dass die Vortat zum Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2021, 7, 8). Fallen Vortat und Hehlereihandlung zeitlich zusammen, ist keine Hehlerei, sondern nur eine Beteiligung an der Vortat gegeben (BGH NJW 2012, 1746, 1747). So verhält es sich hier. Angegriffen wird von der Antragstellerin das Angebot der Blechschilder. Hierin soll zum einen die Markenverletzung nach § 143, 143a MarkenG liegen und zum anderen zugleich die Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB. Dies ist tatbestandlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein mögliches Anbieten oder eine Beteiligung an der Einfuhr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde nunmehr die Herstellung durch einen Dritten als Vortat sehen will und dies damit begründet, dass im Angebot des Antragsgegners „China“ aufgeführt ist, kann - unabhängig von der Frage, ob damit von der Antragstellerin die tatsächlichen Umstände der Herstellung hinreichend glaubhaft gemacht sind - die Herstellung in China aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem MarkenG darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die genauen Umstände der Herstellung bzw. der Lieferkette des Schildes unbekannt bleiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wäre sie hierfür auch darlegungsbelastet gewesen. Eine sekundäre Darlegungslast käme erst in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Antragstellerin ihrerseits substantiiert zu den Umständen vorgetragen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den § 263 Abs. 1 StGB hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einer Täuschung. Soweit der Antragsteller meint, der Verkehr werde nicht hinreichend über die Verwendungsbeschränkungen aufgeklärt, wer öfter entsprechende Dekorationsartikel erwerbe und anschließend über eBay oder anderweitig wieder abgebe, könne durchaus selbst im geschäftlichen Verkehr handeln und sich deshalb durch das Angebot des streitgegenständlichen Schilds strafbar machen, überzeugt dies nicht. Durch den Hinweis, die Verkehrsfähigkeit des Produkts sei eingeschränkt, es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden, erkennt der Verkehr, dass der von der Antragstellerin geschilderte mehrfache An- und Verkauf der streitgegenständlichen Produkte diesen privaten Bereich verlassen würde und damit risikobehaftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner erwecke den falschen Anschein eines „erlaubten“ Geschäfts, ist nicht erkennbar, dass dies zu kausal zu einer Vermögensverfügung und zu einem Vermögensschaden führen würde. Das Interesse, grundsätzlich kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt. Es kommt vielmehr allein auf die objektive Sachlage an, d.h. ein Schaden fehlt, wenn die täuschungsbedingte Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen wird, was hier der Fall ist. § 263 StGB schützt weder ein bloßes Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit oder die Wahrheit im Geschäftsverkehr (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rnr. 85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Raum stellt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf eine Parallele zur Hehlerei, bei der anerkannt sei, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung handele, da die Norm den Schutz des Verbrauchers bezwecke und damit das Marktverhalten regelt (vgl. BeckOK UWG, 30. Edition, § 3a Rn. 64 unter Verweis auf Köhler/Feddersen, UWG, 43 Aufl., § 3a Rn. 1.333 sowie Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 164 sowie MüKo, UWG, 3. Aufl., §3a Rn. 562.). Für die Hehlerei überzeugt dies auch, ist geschütztes Rechtsgut der Hehlerei doch das Vermögen des Vortatopfers (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 259 Rn. 3-3.2) und der Schutzzweck zugunsten der Verbraucher fußt auf dem Umstand, dass ein Eigentumserwerb an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist (§ 935 Abs. 1 BGB). § 261 StGB hingegen schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 261 Rn. 7, vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 767, 768; BT-Drs. 12/989, 27). Soweit die - hier möglicherwiese einschlägigen - Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 zusätzlich die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter schützen (vgl. El-Ghazi NZWiSt 2024, 337, 343) führt auch das im Ergebnis nicht dazu, die Norm insofern als Marktverhaltensregeln anzusehen, da die durch das Vortat geschützte Rechtsgut hier die Verfügungsbefugnis des Markeninhaber über seine Marke ist und eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hier nicht erkennbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) § 3 III UWG i.V.m. Nr. 9 Anhang zu § 3 III UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsgegner erweckt schließlich auch keinen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) So ist schon fraglich, ob ein Verstoß gegen das MarkenG überhaupt die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Irreführung muss sich auf die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung beziehen. Es muss sich also so verhalten, dass das Produkt aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen als solches nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf. Es darf generell nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein. Welcher Sachgrund der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt und welche Interessen damit geschützt werden sollen, ist unerheblich. Maßgebend ist die jeweils einschlägige Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 betrifft nach h.M. allerdings der Vertrieb unter Verstoß gegen immaterialgüterrechtliche Bestimmungen. Diese gewähren nämlich nur subjektive Ansprüche gegen den Inhaber, nehmen aber dem Produkt nicht die Verkehrsfähigkeit, da Lizenzvereinbarungen möglich sind (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 8.8, Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 28; FBO/Obergfell N. 24; aA MüKoUWG/Alexander Rn. 23; jurisPK-UWG/Diekmann Rn. 7.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedenfalls aber erweckt der Antragsgegner keinen unzutreffenden Eindruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tatbestandsmerkmal des Erweckens eines unzutreffenden Eindrucks ist erfüllt, wenn der Unternehmer das betreffende Produkt anbietet, ohne auf seine fehlende Verkehrsfähigkeit hinzuweisen (ganz hL; MüKoUWG/Alexander Rn. 20; Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 29; Leible GRUR 2010, 183, 185; aA v. Jagow GRUR 2010, 190, 191). Denn der Durchschnittsverbraucher bzw. das durchschnittliche Mitglied einer Verbrauchergruppe wird daraus den Schluss ziehen, das Produkt sei verkehrsfähig. Es handelt sich insoweit um eine konkludente Irreführung im Sinne § 5a I, nicht aber um einen Fall der Irreführung durch Unterlassen iSd § 5a II. Ein solcher irreführender Eindruck wird hier durch den Antragsgegner jedoch nicht erweckt. Bietet nämlich der Unternehmer ein objektiv nicht verkehrsfähiges Gut an, weist er aber den Verbraucher darauf hin, dass die Rechtslage zweifelhaft sei (z.B. ob ein bestimmtes Kfz-Zubehör in Deutschland verwendet werden dürfe), erfüllt er nicht den Tatbestand der Nr. 9 (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 9.3). So verhält es sich hier. Durch den Hinweis im Angebot wird einer Irreführung ausreichend entgegengewirkt. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass der Markeninhaber dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt habe. Damit sei die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt; es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, es gehe nicht darum, ob der Wiederverkauf durch den Erwerber rechtlich zulässig sei, sondern ob das konkrete Angebot des Antragsgegners an sich zulässig sei, überzeugt dies nicht. Nr. 9 des Anhangs schützt das Leistungs- und Integritätsinteresse des Verbrauchers (Fezer/Büscher/Obergfell/Obergfell, 3. Aufl. 2016, Rn. 1-4). Denn ein nicht verkehrsfähiges Produkt, das weder vertrieben noch genutzt werden darf, ist für den Verbraucher in aller Regel wirtschaftlich wertlos. Diese Beeinträchtigung seines Leistungsinteresses kann nur abgewendet werden, wenn der Verbraucher über diesen Umstand korrekt informiert ist und nicht einer diesbezüglichen Täuschung unterliegt. Dieses Integritätsinteresse ist durch den Hinweis des Antragsgegners jedoch hinreichend gewahrt. Er wird aufgeklärt, dass nur eine Nutzung im privaten Bereich zulässig und die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein Hinweis darauf, dass das Angebot des Antragsgegners selbst rechtswidrig ist, war nicht erforderlich, da nicht erkennbar ist, dass dies das geschützte Interesse des Verbrauchers betrifft. Weder beeinträchtigt dies die Nutzung des Produkts noch die Möglichkeit des Wiederverkaufs; Vernichtungsansprüche nach § 18 MarkenG treffen nur den Verletzer, nicht hingegen den Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000276&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:39:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.10.2025&lt;br /&gt;
20 W 194/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Handelsregistereintrag - Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 18:22:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze wenn Sportwetten-Anbieter Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt am Main &lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025&lt;br /&gt;
3 U 88/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €.  Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25&lt;br /&gt;
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Jan 2026 18:51:00 +0100</pubDate>
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    <category>anwalt</category>
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    <title>OLG Frankfurt: Jeder der am Setzen von Cookies mitwirkt ist Anbieter im Sinne von § 25 TDDDG und haftet ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz wenn die erforderliche Einwilligung fehlt</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7483-OLG-Frankfurt-Jeder-der-am-Setzen-von-Cookies-mitwirkt-ist-Anbieter-im-Sinne-von-25-TDDDG-und-haftet-ggf.-auf-Unterlassung-und-Schadensersatz-wenn-die-erforderliche-Einwilligung-fehlt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.12.2025&lt;br /&gt;
6 U 81/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass jeder der am Setzen von Cookies mitwirkt, Anbieter im Sinne von § 25 TDDDG ist und ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wenn die erforderliche Einwilligung fehlt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;e) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch Verpflichtete des § 25 TDDDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verpflichtung nach § 25 TDDDG ist nicht auf „Anbieter“ beschränkt wie andere Verpflichtungen des TDDDG (zB § 19); § 25 TDDDG verbietet vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Der Tatbestand ist durch die Begriffe „Speicherung“ und „Zugriff“ rein verhaltensbezogen formuliert. Normadressat des Verbots aus § 25 und zugleich Einwilligungsadressat in den Fällen des Abs. 1 bzw. gesetzlich Zugriffsermächtigter in den Fällen des Abs. 2 ist der Akteur, der die konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt. Das kann der Anbieter eines Telemediendiensts sein, ebenso aber auch andere wie Zugriffsinteressierte unabhängig von ihren Motiven. Das Verbot adressiert auch und insbesondere Gefahren wie etwa eingeschleuste Spähsoftware oder Viren (Erwägungsgrund 66 S. 1 Cookie-RL), die üblicherweise nicht von Telemedienangeboten ausgehen (VG Köln, Urteil vom 17.07.2025, 13 K 1419/23, GRUR-RS 2025, 17335, Rnr. 80 ff.; Gierschmann/Baumgartner/Hanloser, 2023, TDDDG § 25 Rn. 42; HK-TDDDG/Schneider, 2022, TDDDG § 25 Rn. 17; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 20. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 25 Rn. 41-51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Adressat des § 25 I 1 TDDDG ist daher jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des die Speicherung oder den Zugriff auf die Endeinrichtung umsetzenden Quelltextes veranlasst und der darüber hinaus bei wertender Betrachtung die mit dem Fernzugriff einhergehende Realisierung der Distanzgefahr zuzurechnen ist. Das sind regelmäßig die Personen, die den Quelltext selbst ausführen beziehungsweise ausführen lassen oder für den Endnutzer zum Abruf bereithalten oder bereithalten lassen. Ohne Bedeutung ist, ob diese Personen Anbieter eines Telemediums sind, und von allenfalls indizieller Bedeutung, ob sie datenschutzrechtlich Verantwortliche sind (VG Köln Urt. v. 17.7.2025 - 13 K 1419/23, GRUR-RS 2025, 17335 Rn. 82).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen wäre die Beklagte auch als „Anbieterin“ iSv § 2 II Nr. 1 TDDDG anzusehen. Danach ist „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt - wobei der Begriff des „Mitwirkenden“ alle Arten von Hilfeleistung erfassen soll (HK-TDDDG/Assion, 1. Aufl. 2022, TDDDG § 2 Rn. 16-18) - oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt. § 2 II Nr. 1 TDDDG liegt ein funktionales Verständnis zu Grunde, welches in der Praxis zu einem sehr weiten Anwendungsbereich des TDDDG führt (Gierschmann/Baumgartner/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TDDDG § 2 Rn. 13), so z.B. auch der Hosting-Provider. Daher ist auch die Beklagte als Anbieterin anzusehen, da sie an der Erbringung der Telemedien der Seitenbetreiber durch die Setzung der Cookies mitwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ansicht des Senats steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass Verfahren auf Grundlage von § 25 TDDDG (bzw. § 25 TTDSG) bisher nur gegen Webseitenbetreiber geführt worden sein sollen. Dass für ein Verstoß gegen § 25 TDDDG auch der Webseitenbetreiber verantwortlich sein kann, wird vom Senat nicht in Frage gestellt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten besteht. Auch die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien“ stehen - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit für den Senat - dem nicht entgegen, weist doch die Beklagte selber darauf hin, dass sich diese Hinweise „vor allem“ an Telemedienanbieter richten soll und eben nicht nur an diese.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 5 III der Cookie-Richtlinie, die durch § 25 TDDDG umgesetzt wird. Ebenso wie das TDDDG unterscheidet auch die Cookie-Richtlinie zwischen Pflichten, die gegenüber jedermann gelten und Pflichten, die nur Diensteanbieter betreffen sollen. Soweit im „Planet49“-Urteil des EuGH (MMR 2019, 732) im dritten Leitsatz der Begriff des „Diensteanbieters“ auftaucht, kann dies die Auslegung von Art. 5 III der Cookie-Richtlinie nicht beeinflussen. Leitsätzen kommt schon kein rechtlicher Charakter zu, der für die Auslegung einer Norm relevant wäre. Im Übrigen hat sich der EuGH in der Entscheidung an keiner Stelle mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 III der Cookie-Richtlinie auf Diensteanbieter befasst. Dass der Leitsatz gleichwohl auf einen Diensteanbieter Bezug nimmt, lässt sich zwangslos durch die Tatsache erklären, dass im Ausgangsverfahren eben ein Diensteanbieter beteiligt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die Speicherung von Cookies ohne Einwilligung des Klägers auf dessen Endgerät stellt einen Verstoß gegen § 25 I TDDDG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei den streitgegenständlichen „Cookies“ handelt es sich um Informationen im Sinne von § 25 I TDDDG. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es würden nur die IP-Adresse (anonymisiert), die Device-/Cookie-ID (Pseudonymisiert), der Besuchszeitpunkt sowie der verwendete Browser gespeichert, steht dies der Anwendung von § 25 TDDDG nicht entgegen. Der Begriff der Information wird im TDDDG nicht näher konturiert. Die Literatur verweist darauf, dass der Begriff umfassend zu verstehen sei (Schwartmann/Jaspers/Eckhardt/Burkhardt/Reif/Schwartmann Rn. 21; Plath/Piltz Rn. 38; Sebisch DSRITB 2022, 243, 250), sodass jegliche Information von der Vorschrift erfasst werde (Schürmann/Guttmann K&amp;R 2023, 246, 247; Säcker/Körber/Werkmeister Rn. 15). Insbesondere auf einen Personenbezug der Information kommt es nicht an (Baumgartner/Hansch ZD 2020, 435, 437; Golland NJW 2021, 2238, 2239; Haberer MMR 2020, 810, 812; Hanloser ZD 2021, 121; Nebel CR 2021, 666, 670; HK-TDDDG/Schneider Rn. 23; Schürmann/Guttmann K&amp;R 2023, 246, 247; Sebisch BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 16. Ed. 1.10.2024, TDDDG § 25 Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Senat hat davon auszugehen, dass beim Besuch mehrerer Internetseiten Cookies der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers auf dessen Endgerät gespeichert worden sind. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Kläger hat unter Vorlage ihres Privatgutachtens im Einzelnen dargetan, welche Internetseiten er besucht hat und dass im Anschluss die Cookies der Beklagten auf seinem Rechner gespeichert waren, ohne dass er dazu seine Einwilligung erteilt hatte. Darüber hinaus hat er mithilfe des Privatgutachtens dargestellt, wie dies festzustellen ist und insbesondere wie der Vorgang überprüfbar nachvollzogen werden kann, was der Privatgutachter getan hat und was die Beklagte ohne weiteres selbst überprüfen kann. Damit handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers um Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten sein können, so dass sich die Beklagte vollständig und wahrheitsgemäß über die Darlegung des Klägers erklären müsste, wenn sie den gegnerischen Vortrag bestreiten wollte (§ 138 ZPO), ohne dass sie dafür die HAR-Datei der Beklagten benötigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat der Kläger auf den Beschluss des Senats nach § 144 ZPO die HAR-Datei vorgelegt. Dieses neue Angriffsmittel war auch nicht nach § 531 I ZPO verspätet; es war vielmehr nach § 531 II Nr. 2 ZPO zuzulassen, da es infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Die Bestimmung des § 531 II Nr. 2 ZPO erfasst die Fälle, in denen eine Partei aufgrund eines objektiven Verfahrensfehlers des Erstgerichts Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorgebracht hat. Darunter fällt insbesondere der Fall, dass nach § 139 gebotene Hinweise unterbleiben (BGH NJW 2004, 2152; BGH NJW 2018, 2202), sei es in Gestalt eines erforderlichen Hinweises nach § 139 I 2 ZPO zur Ergänzung und Vervollständigung des Vorbringens (BGH NJW 2005, 2624) oder eines Hinweises nach § 139 II ZPO, wenn das Erstgericht seine Entscheidung auf einen von der Partei erkennbar übersehenen Gesichtspunkt stützt (BGH NJW-RR 2005, 213; BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 531 Rn. 18). Hier hätte das Landgericht nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der Kläger zu Substantiierung seines Vortrags die HAR-Datei hätte vorlegen müssen. Auch eine Verspätung nach § 296 II ZPO liegt aus den gleichen Gründen nicht vor; eine grobe Nachlässigkeit ist nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sie ausgeführt hat, die HAR-Datei weise keinerlei Bezug zum Kläger auf und zeige insbesondere nicht die IP-Adresse des Klägers, sondern lediglich isolierte Netzwerkanfragen an Server ohne die ausgehende IP-Adresse ist der Senat nach der informatorischen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass es sich um die Aufzeichnung des Netzwerkverkehrs des Klägers handelt. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt, die im Verfahren vorgelegte HAR-Datei sei von ihm persönlich auf seinem Rechner angefertigt worden. Sein Rechtsanwalt, Herr J, sei dabei virtuell anwesend. Dabei habe dieser ihm erklärt, wie es funktioniere, eine solche HAR-Datei anzufertigen. Diese habe er anschließend an Herrn J übermittelt, wobei ihm nicht erinnerlich sei, ob dies per E-Mail geschehen oder wegen der Größe der Datei über einen Dienst. Es sei dann darüber informiert worden, dass wegen der HAR-Datei ein Gutachten eingeholt worden sei. Vor diesem Vorgang habe er seine Browser-Daten angeschaut und den Browser-Verlauf gelöscht; anschließend habe er die Seiten wieder angesteuert, die er in seinem Browser-Verlauf gehabt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung, des persönlichen Eindrucks des Senats von dem Kläger sowie dem Inhalt des Sachverständigengutachtens hat der Senat keine Zweifel daran, dass die streitgegenständliche HAR-Datei bei dem Kläger aufgezeichnet worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die HAR-Datei als solche das Setzen von Cookies dokumentiert, stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Sie hat ausgeführt, dass die HAR-Datei (lediglich) zeige, dass Cookies gesetzt wurden (EA Bl. 371). Dass die Websiteaufrufe von einer dem Kläger zuzuordnenden IP-Adresse erfolgt sind und dass die Cookies auf dem streitgegenständlichen Endgerät des Klägers gesetzt wurden, sieht der Senat - wie oben ausgeführt - als bewiesen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Es fehlt auch an der notwendigen Einwilligung des Klägers in die Cookie-Setzung. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er nicht in die Cookie-Setzung eingewilligt habe. Dabei verkennt sie allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Für die Einwilligung als für sie günstige Tatsache ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger insoweit durch die Darlegung der Abläufe und Vorlage des Gutachtens sowie der HAR-Datei nachgekommen, so dass nunmehr die Beklagte eine Einwilligung hätte beweisen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine faktische Einwilligung dadurch, dass der Kläger die Cookies provoziert und damit jedenfalls als Zwischenschritt gewollt habe, liegt ersichtlich nicht vor. Das reine Besuchen der Internetseite ohne ausdrückliche Einwilligung kann nicht als Einwilligung auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen im Sinne von § 25 I 1 TDDDG angesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Speicherung auch nicht durch andere Gründe gerechtfertigt. Die beiden gesetzlichen Zugriffsermächtigungen aus § 25 II TDDDG regeln das einwilligungsfreie Speichern und Zugreifen abschließend. Ein Rückgriff auf die datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände des Art. 6 I lit. b-f DSGVO zur Rechtfertigung eines Gerätezugriffs iSd § 25 I ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse am Gerätezugriff analog Art. 6 I f DSGVO ist § 25 II ist unbekannt (Gierschmann/Baumgartner/Hanloser, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 25 Rn. 91).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) Die Beklagte haftet insoweit auch für den Verstoß gegen § 25 I TDDDG als Täterin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 1975, 49; NJW 1984, 1226; GRUR 2011, 152, Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2011, 1018, Rn. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 214, 883, Rn.13 - Geschäftsführerhaftung). Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst begeht (§§ 25 I StGB, 830 Abs. 1 BGB; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2009, 597, Rn. 14 - Halzband; GRUR 2011, 152, 154, Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet; BGH GRUR 214, 883, Rn.13 - Geschäftsführerhaftung), indem er den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst und adäquat kausal verwirklicht (BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 32 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Täter ist darüber hinaus in Anlehnung an die strafrechtlichen Kategorien (§ 25 I Alt. 2 StGB) der mittelbare Täter, der sich für den Rechtsverstoß als Hintermann gezielt eines unmittelbar handelnden Tatmittlers als Werkzeug bedient und so den Rechtsverstoß durch einen anderen begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mittelbare Täterschaft erfordert zum einen, dass der Hintermann die durch den Tatmittler vorgenommene Zuwiderhandlung im eigenen Interesse veranlasst hat, und zum anderen, dass der Hintermann die Kontrolle über das Handeln des Tatmittlers hat. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, nämlich die Kontrolle im Sinne der Tatherrschaft, scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der Tatmittler den betreffenden Verstoß seinerseits täterschaftlich - also mit eigener Kontrolle und Tatherrschaft über den Geschehensablauf - begangen hat und somit als Täter haftet. Einen „Täter hinter dem Täter“ gibt es grundsätzlich nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mittelbaren Täterschaft kommt allerdings nur ein potentiell sehr kleiner Anwendungsbereich zu. Denn für die Begründung einer eigenen Täterschaft reicht in den allermeisten Fällen der objektive Verstoß gegen eine Norm aus; Verschulden oder gar Vorsatz sind nicht erforderlich. Auch ein vorsatzlos handelnder Vordermann ist deshalb in aller Regel nicht nur Tatmittler, sondern selbst Täter, so dass der Hintermann nicht seinerseits als mittelbare Täter verantwortlich gemacht werden kann (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8, Rnr. 462).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Danach ist die Beklagte hier als Täterin anzusehen: Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers ist es die Beklagte, die die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer auch ohne deren Einwilligung speichert, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wird. Darüber hinaus greift sie - was ebenfalls erstinstanzlich unstreitig geblieben ist - auf die hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lässt, nachdem diese die Informationen über die weiteren Webseitenbesuche des Nutzers auf den Endgeräten ausgelesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die § 25 TDDG kein vorsätzliches Handeln erfordert, ist es für die Verwirklichung des Tatbestands unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte von der fehlenden Einwilligung des Klägers Kenntnis hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass ihr der Umstand nicht ursächlich zugerechnet werden könne, dass Webseitenbetreiber entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten das Setzen von Cookies ohne Zustimmung des Endnutzers haben veranlassen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der fehlenden Einwilligung des Endnutzers, die erst den Verstoß gegen § 25 I TDDDG begründet, handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, das sich nicht durch ein positives Tun der Beklagten verwirklicht, sondern allein dadurch, dass sie selbst die Einholung der Einwilligung unterlässt und sich darauf verlässt, dass die jeweiligen Webseiten-Betreiber diese Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt haben. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem solchen Unterlassen, ist im Rahmen der normativ-kausalen Zurechnung zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (vgl. BGH, Urt.v.06.05.2021, I ZR 61/20, Rn. 27 - Die Filsbacher). Das ist hier der Fall. Denn nach der aus der Formulierung des § 25 I TDDDG herzuleitenden und in Art. 7 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich geregelten Darlegungs- und Beweislastverteilung muss die Beklagte nachweisen, dass der Endnutzer vor der Speicherung der Cookies auf seinem Endgerät eingewilligt hat. Wie die Beklagte diesen Nachweis führen möchte, ist zunächst ihre Sache. Jedenfalls aber hat die Regelung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur Folge, dass sie sicherstellen muss, dass ihr die Einwilligung des Endnutzers vom Webseitenbetreiber übermittelt wird, bevor sie ihre Cookies auf dem Gerät des Endnutzers speichert. Dadurch, dass sie dieses pflichtgemäße Handeln unterlässt, verwirklicht sie den Verstoß gegen § 25 I TDDDG adäquat-kausal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Es fehlt auch nicht an der Adäquanz. Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Verletzer billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Im Deliktsrecht besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist. Hieran kann es fehlen, wenn der Verletzte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Verletzer bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 34 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass es sich bei dem Setzen von Cookies ohne Einwilligung des Endnutzers auf den Webseiten Dritter keineswegs um einen besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand handelt, liegt auf der Hand. Im Gegenteil stellt es sogar ein naheliegendes und typisches Risiko dar, wenn die Beklagte Webseitenbetreibern ihren Quellcode zur Verfügung stellt, die damit datenschutzrelevante Prozesse unter Einbeziehung der Beklagten auslösen können, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Weise kontrollieren kann, ob tatsächlich eine Einwilligung vorliegt oder sich dies jedenfalls von dem Beklagten durch Übermittlung der Einwilligung bestätigen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ob der Beklagten ein solches pflichtgemäßes Verhalten durch entsprechende technische Vorkehrungen möglich ist, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant. Die Frage des technisch Möglichen kann allenfalls im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen, auf die es hier nicht ankommt. Im Übrigen ist schon nicht nachvollziehbar, wieso es der Beklagten nicht möglich sein soll, ihre Cookies erst dann auf den Endgeräten von Nutzern abzuspeichern, wenn ihr dessen Einwilligung übersandt worden ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 26 TDDDG davon ausgeht, dass Dienste zur Einwilligungsverwaltung technisch und rechtlich möglich sind. Insofern beruft sich die Beklagte auch nur darauf, dass derzeit entsprechende Dienste noch nicht am Markt durchgesetzt sind. Das lässt die Anforderungen des § 25 I TDDDG jedoch unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h) Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Tenorierung „für die Auswertung zum Zwecke zielgerichteter Werbung“ rügt, die Beklagte betreibe keine Werbeplattform und verwende die eingesetzten Technologien nicht zu Werbezwecken, sondern nur zur Reichweitenmessung, ist dieses Argument nicht valide.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht einschränkungslos, da § 25 TDDDG insoweit auch keine Einschränkung vorsieht. Die Speicherung ist nicht nur zu Werbezwecken, sondern grundsätzlich untersagt. Schränkt der Kläger mit dem Zusatz „zu Werbezwecken“ nun seinen Unterlassungsanspruch ein, mag er weniger verlangen, als ihm tatsächlich zustehen würde. Dies ist jedoch unschädlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Das notwendige Feststellungsinteresse für den Schadensersatzfeststellungs-anspruch liegt nicht vor. Es ist nicht vorgetragen und erkennbar, wie dem Kläger in Zukunft durch die (pseudonymisierte) Cookie-Setzung noch ein materieller Schaden entstehen sollte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000013&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 10 Jan 2026 16:19:00 +0100</pubDate>
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