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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag olg hamm)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 07:31:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nach § 8c UWG wenn das eingegange Kostenrisiko das Mehrfache des Jahresgewinns übersteigt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.03.2026&lt;br /&gt;
4 U 42/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG ist, wenn das aus Abmahnungen und Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht. Vorliegend hatte der Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 ein Kostenrisiko von über 584.000 Euro begründet, während sein kumulierter Unternehmensgewinn im selben Zeitraum nur 200.888 Euro betrug. Hinzu gab es gewichtige Indizien, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seiner Rechtsverfolgung nicht selbst trug, weil sein Prozessbevollmächtigter ihn zumindest teilweise von den Kosten freistellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015  49.242,43 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 38.323,25 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2017 27.332,03 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 49.169,84 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 36.821,26 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2020 170.849,51 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2021 165.265,53 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2022 108.072,34 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_U_42_22_Urteil_20260312.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 09:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html&quot;&gt;OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
97&lt;br /&gt;
Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit&quot; GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 30 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter&quot; im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:26:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Rabattgewährung nur via App verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 AGG – Penny gegen vzbv</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7637-OLG-Hamm-Rabattgewaehrung-nur-via-App-verstoesst-nicht-gegen-das-Diskriminierungsverbot-des-19-AGG-Penny-gegen-vzbv.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
I-13 UKl 7/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Lebensmitteleinzelhändler bestimmte Rabatte exklusiv über eine Smartphone-App anbieten dürfen, ohne damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG zu verstoßen. Das Gericht stellt klar, dass in der bloßen Voraussetzung einer App-Nutzung für Preisvorteile weder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG wegen des Alters oder einer Behinderung liegt. Der vzbv konnte eine spezifische Benachteiligung dieser Gruppen durch die digitale Hürde nicht ausreichend darlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen PENNY Markt GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sogenannte „unmittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sogenannte „mittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 AGG (Auszug)&lt;br /&gt;
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die&lt;br /&gt;
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder&lt;br /&gt;
(…)&lt;br /&gt;
ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Begriffsbestimmungen&lt;br /&gt;
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Be-handlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Si-tuation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in be-sonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Das Aktenzeichen lautet I-13 UKl 7/25.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 09:46:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Hamm: Bei unrichtiger Rechnung besteht ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB welches den gesamten Rechnungsbetrag umfasst</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7621-OLG-Hamm-Bei-unrichtiger-Rechnung-besteht-ein-allgemeines-Zurueckbehaltungsrecht-gemaess-273-BGB-welches-den-gesamten-Rechnungsbetrag-umfasst.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.03.2026&lt;br /&gt;
12 U 138/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber einer Entgeltforderung besteht, wenn der Gläubiger eine unrichtige Rechnung erteilt hat. Das Zurückbehaltungsrecht umfasst nach Ansicht des Gerichts die gesamte Forderung und schließt bei aktiver Ausübung den Eintritt des Verzugs aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Zugleich ist der Verzug jedoch gemäß § 273 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Erteilung einer berichtigten Rechnung berufen hat und auch berufen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Ob ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch schon dann besteht, wenn der Besteller - anders als der Werkunternehmer - die Rechnung für unrichtig hält, weil er der Auffassung ist, dass bestimmte Leistungen seitens des Werkunternehmers nicht erbracht worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall resultiert ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung jedenfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse des Beklagten, Leistungen betreffend seine Immobilie steuerlich absetzen zu können. Insoweit kommt es gerade auf eine korrekte Rechnungserteilung an; auch eine überhöhte Rechnung ist insoweit schädlich, da der Besteller im Rahmen der Steuererklärung dann umständlich zusätzliche Angaben machen bzw. zusätzliche Dokumente einreichen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Die Rechnung war auch nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig, weil sie nach der entsprechenden Einigung der Parteien eine Position enthielt, die von der Klägerin weder erbracht noch geschuldet war und vom Beklagten auch nicht bezahlt werden sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Beklagte in diesem Fall einen Anspruch auf Erteilung einer korrekten Rechnung unter Weglassen der Position 8 (hydraulischer Abgleich) hatte, hat auch die Berufung ursprünglich nicht in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Besteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Rechnung, sondern nur auf eine Gutschrift, ist dem aus den vorgenannten Gründen nicht zuzustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls aber hätte die Gutschrift in schriftlicher Form von der Klägerin bestätigt und auf die ursprüngliche Rechnung bezogen werden müssen. Daran fehlt es hier: Denn das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) weist die Gutschrift als solche nicht aus, vielmehr wird ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.707,42 € ermittelt, der bereits nicht gesondert ausgewiesene Zinsen enthält. Die tatsächlich vom Beklagten zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dieser Gutschrift nicht unmittelbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Wegen dieses Anspruchs steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu (vgl. Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich um einen Anspruch, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Vertrag, resultiert wie die Vergütungsforderung der Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Zurückbehaltungsrecht erfasst auch den gesamten Vergütungsanspruch der Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Insoweit wird zwar vertreten, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung wegen Unverhältnismäßigkeit allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Druckzuschlags rechtfertige (vgl. Staudinger/Kolbe, Neubearbeitung 2025, § 273 BGB, Rn. 107; Mankowski, BB 2011, 1097, 1099).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Dem folgt der Senat jedoch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zurückhalten nur eines Teils des Rechnungsbetrags nimmt dem Schuldner das einzige wirklich effektive Druckmittel gegen den Gläubiger. Dass das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war, ergibt sich auch daraus, dass selbst dies die Klägerin nicht zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung bewogen hat. Eine solche hat sie vielmehr erst nach Zahlung durch den Beklagten und auch dann erst im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass das Zurückbehaltungsrecht die gesamte Werklohnforderung erfasst, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24.11.1971 - VIII ZR 81/70, juris Rn. 50; Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 125/10, juris Rn. 44; Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13, juris Rn. 13). Unerheblich ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung überwiegend aus § 14 UStG abgeleitet hat, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Für den Umfang eines Zurückbehaltungsrechts kann es nach Ansicht des Senats aber nicht darauf ankommen, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung beruht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs in § 650g BGB vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Die Fälligkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Durchsetzbarkeit. Für einen Mangel hat das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB vorgesehen, wie das Zurückbehaltungsrecht ausgestaltet bzw. begrenzt ist. Sich hier an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu orientieren, ist auch sinnvoll, weil der Besteller mit diesen Kosten notfalls auch selbst den Mangel beseitigen könnte. Eine korrekte Rechnung erteilen kann jedoch nur der Werkunternehmer selbst, sodass hier das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags die einzige wirksame Möglichkeit für den Besteller ist, den Unternehmer zum Ausstellen einer korrekten Rechnung bewegen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Ein solches Zurückbehaltungsrecht muss jedoch, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern, entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung auch tatsächlich ausgeübt werden; das bloße Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB genügt - anders als bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB - nicht (Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 93). Darüber hinaus muss der Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, seine eigene Leistung in Annahmeverzug begründender Weise Zug um Zug gegen die Bewirkung der Leistung des Gläubigers anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, juris Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der E-Mail vom 19.09.2024 hat der Beklagte zu erkennen gegeben, nach Ausstellung einer korrigierten Rechnung den Rechnungsbetrag zahlen zu wollen („Ich will doch nur eine KORREKTE Rechnung mit den Erbrachten Leistungen der Firma haben.“). Er hat sich damit auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und zugleich die eigene Zahlung für den Fall der Erteilung einer korrigierten Rechnung angeboten. Dies genügte, um den Verzug zu beenden und zugleich sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/12_U_138_25_Urteil_20260313.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 273 bgb</category>
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    <title>OLG Hamm: Klausel in AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig </title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7528-OLG-Hamm-Klausel-in-AGB-der-Deutschen-Post-AG-zur-Ersatzzustellung-an-Nachbarn-und-Hausbewohner-rechtmaessig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
I-13 UKl 9/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[4. Leistungen von DHL&lt;br /&gt;
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersatzempfänger sind:&lt;br /&gt;
[(...)]&lt;br /&gt;
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,&lt;br /&gt;
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(..)]&lt;br /&gt;
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und&lt;br /&gt;
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Feb 2026 09:52:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7405-OLG-Hamm-Keine-Lernkontrolle-im-Sinne-des-FernUSG-beim-Online-Coaching-wenn-Anbieter-lediglich-fuer-Fragen-zur-Loesung-von-Problemen-zur-Verfuegung-steht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025&lt;br /&gt;
12 U 63/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/12_U_63_25_Hinweisbeschluss_20251015.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 29 Oct 2025 11:41:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 12 fernusg</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Zur Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2025&lt;br /&gt;
21 U 62/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat sich in diesem Fall mit der Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die von den Parteien nicht in Zweifel gezogene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, welche auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, juris Rn. 12), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Die Vertragspflicht der Beklagten auf Bereitstellung der YouTube-Dienste ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen der Parteien am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, hat das Landgericht auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht angewendet. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem von den Parteien ausweislich der Nutzungsbedingungen vereinbarten deutschen Recht (siehe Seite 16 der Nutzungsbedingungen unter &quot;Anwendbares Recht&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es kann dahinstehen, ob sich ein Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten zur Rückgängigmachung der streitgegenständlichen Maßnahmen (Klageanträge zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1g, 1h, 1j, 2a, 2b und 2c) nur unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ergeben kann (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). Hiervon ist das Landgericht ausgegangen, welches auf die Leistungspflicht der Beklagten abgestellt hat, das YouTube-Konto zur Verfügung zu stellen und in seiner Funktionalität dauerhaft aufrecht zu erhalten, so dass die Deaktivierung einzelner Videos sowie Funktionseinschränkungen und -sperrungen des YouTube-Kontos als Nichtleistung zu begreifen wären (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 - 16 U 229/20, MDR 2022, 1481, juris Rn. 163). Zwar liegt es näher, für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten an die vermeintlich unberechtigten Kontoeinschränkungen und -sperrungen selbst anzuknüpfen, so dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB zu stützen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 27; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - 3 U 4205/21, juris Rn. 70). Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts jeweils nicht erforderlich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Voraussetzung für einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 7). Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144). Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es dabei grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 163; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 2109).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemessen an diesen Vorgaben lagen die Voraussetzungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderungen gegenüber der Beklagten nicht vor. Aus Sicht des Klägers lagen keine Verstöße gegen die Community-Richtlinien, auf welche die Beklagte die Videoentfernungen und Kontosperrungen gestützt hat, vor. Dementsprechend sind - so der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 12) - auf seine Beschwerden auch sämtliche Videos von der Beklagten wiederhergestellt worden. Dem Kläger stand - worauf auch das Landgericht schon zutreffend abgestellt hat - gegen sämtliche Maßnahmen die Möglichkeit offen, Beschwerde über das von der Beklagten hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben. Hiervon hat der Kläger auch in einer Vielzahl von Fällen Gebrauch gemacht. Gleichwohl hat er entweder gleichzeitig oder kurz danach seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der zusätzlichen anwaltlichen vorgerichtlichen Geltendmachung der Rückgängigmachung der Maßnahmen beauftragt (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1h, 1j und 2a) oder aber anstelle der Erhebung einer Beschwerde sofort eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung veranlasst (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1g, 2b und 2c). Der im Umgang mit der Plattform der Beklagten und den dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten vertraute Kläger wäre gehalten gewesen, zunächst persönlich Beschwerde über das hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben und - so auch das Landgericht - innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Reaktion der Beklagten hierauf abzuwarten, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit dem Kläger ein weiteres Zuwarten unzumutbar gewesen wäre oder die Beklagte auf die erhobenen Beschwerden nicht mit der gebotenen Schnelligkeit reagiert hätte. Dass die Beklagte auf die persönliche Intervention des Klägers ohnehin nicht tätig geworden wäre, wird vom Kläger nicht substantiiert behauptet, zumal in den Fällen der Klageanträge zu Ziff. 1a und 1j die anwaltliche Aufforderung auch erst nach Wiederherstellung der Videos durch die Beklagte stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nicht beanspruchen kann der Kläger auch die vorgerichtlichen Kosten, die er im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Aufforderung verlangt, zu erklären, dass die Beklagte zukünftig keine Inhalte (ausgenommen rechtswidrige) auf unsichtbar stellen oder den klägerischen Kanal in seinen Funktionen beeinträchtigen oder demonetarisieren oder den Kläger gar von der Plattform aussperren werde, ohne ihn vorher mit einer angemessenen Frist anzuhören und seine Stellungnahme zu berücksichtigen (Fall zum Klageantrag zu Ziff. 1i). Die Beklagte musste eine entsprechende Erklärung schon deshalb nicht abgeben, da diese zu weit gefasst ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die vorgerichtliche Aufforderung vom 05.08.2021 (GA-LG 75) nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen Bezug (vgl. Urteile vom 27.09.2021 - III ZR 179/20 und 192/20) und führt aus, dass ein soziales Netzwerk mit Marktmacht, was auf die Beklagte zutreffe, Nutzer nicht sperren und ihre Beiträge nicht löschen dürfe, ohne sie vorher anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies müsse in den Nutzungsbedingungen zwingend verankert sein, dürfe also nicht im Belieben des Anbieters stehen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die damaligen Nutzungsbedingungen der Beklagten Videoentfernungen und Kontosperrungen nicht wirksam geregelt haben. Denn es konnte jedenfalls Fälle geben, in denen die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu sperren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. So ist die Beklagte insbesondere gehalten gewesen, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte auf ihrer Plattform zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Inhalte offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 98). Zu den dann - auch unabhängig von der Wirksamkeit einer vertraglichen Ermächtigung für eine Kontosperrung - zulässigen und gebotenen Maßnahmen konnte auch die vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos gehören (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 12.04.2022 - 18 U 6473/20, juris Rn. 50 f.). Über solche Entscheidungen musste die Beklagte den Nutzer jedenfalls nicht - wie es der Kläger mit der vorgerichtlichen Aufforderung von der Beklagten erklärt haben wollte - vorab, sondern lediglich unverzüglich informieren (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG a.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Schließlich konnte der Kläger von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese ihn vor einer &quot;Demonetarisierung&quot; des YouTube-Kanals hätte anhören müssen. Die &quot;Demonetarisierung&quot; bezieht sich auf die Kündigung eines YouTube-Partnerprogramms, welches es der Beklagten ermöglicht, Werbung auf die Videos des Nutzers zu schalten, wobei dieser an den dadurch generierten Werbeeinnahmen partizipiert (vgl. GA-LG 331). Am 21.06.2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung der Monetarisierungsvereinbarung erklärt (vgl. GA-LG 222). Eine vorherige Anhörung war vor dem Hintergrund von § 314 BGB allerdings nicht erforderlich. Die Sachverhaltsaufklärung vor einer Kündigung aus wichtigem Grund wird nach der Konzeption des Gesetzes durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, NJW-RR 2022, 1207, juris Rn. 22 zur Kündigung eines Nutzerkontos). Eine Anhörung muss vor Ausspruch einer solchen Kündigung nicht stattfinden (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97, NJW 1998, 1508, juris Rn. 17 zur Kündigung nach § 626 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Sodann steht dem Kläger auch nicht der mit dem Haupt- und erstrangigen Hilfsantrag zum Berufungsantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich Einschränkungen der Nutzbarkeit oder Funktionalität seines YouTube-Kanals oder hinsichtlich der Löschung des Kanals ohne vorherige Anhörung zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings geht der Kläger im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags und auf Grundlage der vorgelegten Nutzungsbedingungen mit Stand 05.01.2022 nicht uneingeschränkt berechtigt ist, hochgeladene Videos des Klägers zu entfernen oder weitergehende Maßnahmen gegen dessen YouTube-Konto zu ergreifen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich ihrer Nutzungsbedingungen dazu verpflichtet, Nutzern zu ermöglichen, Inhalte im Rahmen des Dienstes einzustellen und zugänglich zu machen (vgl. etwa Seite 4 der Nutzungsbedingungen). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Verletzt die Beklagte die sie treffenden Vertragspflichten, kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 102). Die Beklagte kann sich bei Entfernungen der Videos sowie den vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen jedoch auf den in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Entfernungsvorbehalt sowie die Regelungen zu Warnungen und Verwarnungen bei Mehrfachverstößen stützen. Diese Regeln sind - was von keiner der Parteien beanstandet wird - wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen und entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit nutzerkontobeschränkenden Maßnahmen der Beklagten keine vorherige Anhörung des Nutzers vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072, juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist insoweit von Belang, dass bei Videoentfernungen sowie Kontoeinschränkungen und -sperrungen in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln, wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 54). Die Beklagte ist als Anbieterin eines sozialen Netzwerks im Rahmen ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit und eigenen Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch berechtigt, den Nutzern in ihren Nutzungsbedingungen etwa bestimmte Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen. Hiervon hat die Beklagte in ihren Community-Richtlinien Gebrauch gemacht, deren Berechtigung als solche zwischen den Parteien auch außer Streit steht. In diesem Rahmen darf sich die Beklagte das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Standards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Für die Nutzungsbedingungen von Facebook hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entschieden, dass es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass sich der Anbieter der Plattform in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließen müsse, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einherzugehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 85). Die Anhörung des betroffenen Nutzers, im Rahmen derer die Möglichkeit zur Gegendarstellung bestehe, sei insofern von herausragender Bedeutung, als aufgrund einer häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Beiträgen ein oft hohes Risiko der Fehlbeurteilung bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86). In Bezug auf die Entfernung eines Beitrags sei es nicht zwingend geboten ist, die notwendige Anhörung vor der Maßnahme durchzuführen. Ausreichend sei insofern vielmehr, wenn der Anbieter im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräume (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 88). Sei dagegen eine (vorübergehende) Sperre des Nutzerkontos beabsichtigt, sei eine Anhörung vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung sei im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung diene zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse des Plattformbetreibers, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, sei nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 87).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die vorstehenden vom Bundesgerichtshof zu den Nutzungsbedingungen von Facebook entwickelten Grundsätze können allerdings nicht unbesehen auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten übertragen werden, und zwar bereits unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der Beklagten für den Bereich der Videoplattformen überhaupt eine ähnliche marktbeherrschende Stellung wie Facebook auf seinem Gebiet zukommt (vgl. GA-LG 569; 614), woraus der Bundesgerichtshof für Facebook eine besondere, das &quot;virtuelle Hausrecht&quot; reglementierende gesteigerte (mittelbare) Grundrechtsbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 63 ff.; vgl. auch Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 533 gegen eine vorschnelle Übertragung der Facebook-Rechtsprechung auf andere Plattformen). Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte ihn unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Vorgaben zu den Facebook-Nutzungsbedingungen zwar nicht vor der Entfernung einzelner Videos, so aber doch vor der Ergreifung weitergehender, mit Verwarnungen (&quot;strikes&quot;) einhergehender Funktionseinschränkungen bzw. -sperrungen seines Kontos jeweils anhören müsse. Dies lässt allerdings unberücksichtigt, dass die Beklagte in ihren Vertragsbestimmungen unterschiedliche, konkret gefasste &quot;Eskalationsstufen&quot; bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorgesehen hat und eine über die bloße Entfernung des betroffenen Videos hinausgehende Verwarnung mit weitergehenden Maßnahmen gegen das Nutzerkonto nicht gleich bei dem ersten Verstoß ausgesprochen wird. Aus den Feststellungen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen ist nicht ersichtlich, dass Facebook dort ebenfalls nach einem derart gestaffelten und vorab abstrakt festgelegten System agiert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall der Beklagten verhält es sich so, dass dem betroffenen Nutzer bei der ersten Videoentfernung aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung in Form einer Beschwerde offensteht, was jedenfalls auch den vom Bundesgerichtshof zu Facebook aufgestellten prozeduralen Anforderungen entspricht. Wenn die mit dem ersten Verstoß erteilte Warnung jedoch bestehen bleibt, weil der Nutzer den Vorwurf der Richtlinienwidrigkeit des Videos weder im Rahmen der Gegendarstellung noch womöglich unter Inanspruchnahme gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes ausräumen konnte, ist der Nutzer &quot;angezählt&quot;. Unter diesen Umständen überwiegt dann allerdings bei weiteren Verstößen gegen die Community-Richtlinien das Interesse der Beklagten, das Nutzerkonto zur Verhinderung der Verbreitung wiederum weiterer möglicherweise richtlinienwidriger Inhalte auch in seinen Funktionen für einen kurzen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren, ohne den Nutzer vorab zu der beabsichtigten Maßnahme anzuhören zu müssen. In diesen Fällen reicht die Möglichkeit des Nutzers zur nachträglichen Gegendarstellung aus, an die sich die Neubescheidung durch die Beklagte anzuschließen hat. Nach dem gestaffelten System der Beklagten kommt es nämlich erst bei dem zweiten Verstoß des Nutzers gegen die Community-Richtlinien zu einer ersten Verwarnung (&quot;strike&quot;) mit einer einwöchigen Einschränkung der Kontofunktionen. Die noch schwerer wiegende Maßnahme der vorübergehenden Kontosperrung darf die Beklagte nach ihren Bestimmungen erst ergreifen, wenn es innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Verwarnung zu einem weiteren Verstoß kommt (zweite Verwarnung bzw. zweiter &quot;strike&quot;). Da von einem Nutzer, der in der Vergangenheit bereits Videos mit vertragswidrigen Inhalten hochgeladen hat, die nicht unbegründete Gefahr der Verbreitung weiterer vertragswidriger Inhalte ausgeht, hat die Beklagte ein schützenswertes Interesse, bei einem kurze Zeit nach dem letzten beanstandeten Video veröffentlichten weiteren Video, bei dem der objektiv begründete Verdacht eines erneuten Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen besteht, dieses Video nicht nur zu sperren, sondern gleichzeitig auch aus präventiven Gründen die Funktionen des betroffenen Nutzerkontos für einen gewissen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren und den betroffenen Nutzer auf die Möglichkeit der nachträglichen Gegendarstellung zu verweisen. Es besteht aufgrund des vorangegangenen Nutzerverhaltens die begründete Gefahr, dass der Nutzer weitere rechtswidrige Inhalte hochlädt und deren Rechtswidrigkeit zunächst womöglich unbemerkt bleibt, so dass sich die Verbreitung jener Inhalte angesichts der Geschwindigkeit der Netzkommunikation kaum mehr aufhalten lässt. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Fall eines vorangegangenen noch &quot;aktiv&quot; gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten das Konto des betreffenden Nutzers in seinen Funktionen für eine Woche einschränkt (erste Verwarnung) und bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Verstoß - nämlich nach der ersten Verwarnung - für einen Zeitraum von zwei Wochen sperrt (zweite Verwarnung), und zwar jeweils ohne den Nutzer vorab anzuhören. Zwar besteht die Möglichkeit, dass bei zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Entfernungen von Videos wegen vermeintlicher Richtlinienverstöße der vorherige Vorfall nach Beschwerde und Gegendarstellung des Nutzers noch nicht geklärt ist, im Rahmen des mehrstufigen Sanktionssystems der Beklagten also noch &quot;zählt&quot;, so dass der nächste, im kurzen Abstand folgende Vorwurf einer Richtlinienverletzung bereits zu einer vorübergehenden Sperre führt. Auch in diesen Fällen überwiegt allerdings der Präventionsgedanke zur Verhinderung weiterer Verstöße, da die Beklagte gerade keine willkürlichen Videoentfernungen vornehmen darf, sondern es nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten (dort Seite 10 unter &quot;Entfernen von Inhalten durch YouTube&quot;) stets &quot;objektive und konkrete Gründe&quot; zu der Annahme geben muss, dass die Inhalte gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen. Dass &quot;objektive und konkrete Gründe&quot; für die Annahme eines Richtlinienverstoßes ausreichen, lässt sich mit der komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Videoinhalten rechtfertigen, der ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt, die aber gleichwohl ein schnelles Handeln gebietet, so dass der betroffene Nutzer mit seiner Sicht der Dinge erst im Nachgang gehört wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86, 88 zur Löschung von Facebook-Beiträgen). Nicht jede sich im Nachhinein als falsch herausstellende Ersteinschätzung zur Richtlinienwidrigkeit eines Videoinhalts stellt daher bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das Vertragsverhältnis dar (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 08.09.2020 - 6 O 23/20, MMR 2021, 85, juris Rn. 73; a.A. ohne nähere Begründung aber OLG Schleswig, Urteil vom 08.11.2024 - 1 U 70/22, juris Rn. 81). Es besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis eines Plattformbetreibers für kurzfristige Sperrungen, wenn aufgrund objektiver Umstände zu befürchten ist, dass von dem Nutzer kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbestimmungen drohen (vgl. auch Raue, NJW 2022, 209, 214; Heymann/Götz, GRUR 2021, 1491, 1494).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich der Kläger schließlich noch dagegen wendet, dass auch vor einer &quot;Löschung&quot; eines YouTube-Kanals keine vorherige Anhörung stattfinde, ist - unabhängig davon, dass der Kläger von einer Kontolöschung noch nicht betroffen war - schon nicht ersichtlich, dass eine solche überhaupt ohne vorherige Anhörung ausgesprochen werden dürfte. Vielmehr sehen die Nutzungsbedingungen der Beklagten vor einer als &quot;Löschung&quot; zu begreifenden Kontokündigung eine Anhörung ausdrücklich vor, indem die Maßnahme zunächst &quot;angekündigt&quot; wird (siehe Seite 13 der Nutzungsbedingungen: &quot;Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich bei der angekündigten Kündigung oder Sperrung um einen Fehler handelt, können Sie über dieses Formular Beschwerde einlegen&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, Digital Services Act) (im Folgenden: DSA) in Kraft getreten ist, welche seit dem 17.02.2024 in vollem Umfang Anwendung findet (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 DSA). Auch danach stellen sich die eine Anhörung vor kontobeschränkenden Maßnahmen nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB als unwirksam dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach Art. 16 DSA müssen Hostingdiensteanbieter ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einrichten. Auf entsprechende Meldungen müssen sie &quot;zeitnah&quot; reagieren und den Ersteller des betroffenen Inhalts sowie ggf. auch die meldende Person darüber unverzüglich informieren. Zu den möglichen Maßnahmen zählt die Entfernung einzelner Inhalte, die zeitweilige oder dauerhafte Beschränkung der Bereitstellung des Dienstes oder die Aussetzung oder Schließung des Nutzerkontos. Ergreift der Diensteanbieter solche Maßnahmen, muss er dem betroffenen Nutzer darüber eine klare und spezifische Begründung abgeben (Art. 17 DSA). Dem betroffenen Nutzer muss ein internes Beschwerdemanagement des Anbieters von Online-Plattformen (Art. 20 DSA) sowie ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 21 DSA) offenstehen, um die fragliche Maßnahme der Inhaltemoderation überprüfen zu lassen. Darüber hinaus müssen die Betreiber von Vermittlungsdiensten ihre Verfahren und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einfacher, verständlicher und benutzerfreundlicher Form darstellen (Art. 14 DSA) (vgl. zum Überblick Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 534).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorgaben gelten auch für die Beklagte und deren Videoplattform YouTube. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen Hostingdienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 Buchst. g Ziff. iii DSA) (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, juris Rn. 21 zur hiesigen Beklagten). Ebenfalls handelt es sich bei der Beklagten um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i DSA, da sie die bereitgestellten Informationen nicht nur speichert, sondern auch öffentlich verbreitet (vgl. Keppeler, ITRB 2023, 317, 318: Online-Plattform als Spezialfall eines Hostingdienstes).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Aus der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act ergibt sich allerdings, dass ein Vermittlungsdienst den von einem Verstoß betroffenen Nutzer im Regelfall nicht anhören muss (aber anhören kann), bevor er den Inhalt aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder weitergehende Maßnahmen gegen das Konto des Nutzers ergreift. Der Digital Services Act sieht - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nachträgliches rechtliches Gehör und nachgelagerten Rechtsschutz mittels interner Beschwerdemanagementsysteme, außergerichtlicher Streitbeilegung und ggf. gerichtlicher Hilfe vor (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 86; Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535; Holznagel, CR 2022, 594, 598; Gielen/Uphues, EuZW 2021, 627).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Es ist umstritten, ob sich die prozeduralen Pflichten des Betreibers einer Online-Plattform bei der Ergreifung von Maßnahmen gegen einzelne Inhalte sowie das Konto des Nutzers im Falle von gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Inhalten ab Inkrafttreten des Digital Services Act - so wie die Beklagte meint - ausschließlich nach den dortigen Regelungen bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) So wird vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen und einer vorherigen Anhörungspflicht vor (vorübergehenden) Kontosperrungen mit Wirksamwerden des Digital Services Act nicht mehr haltbar sei und gegen höherrangiges Recht verstoße (vgl. Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535) bzw. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Digital Services Act überlagert und die geforderte Anhörung betroffener Nutzer bei Durchführung einer Moderationsmaßnahme des Online-Plattformbetreibers durch das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 20 DSA als Leitbild ersetzt sei (vgl. Berberich in Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 1. Aufl., § 5 Rn. 46). Dagegen wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, der Digital Services Act schließe einen Rückgriff auf das sich nach nationalem Recht richtende vertragsrechtliche Gefüge nicht aus, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle der Facebook-Nutzungsbedingungen nach § 307 BGB weiterhin Anwendung finde (vgl. Gerdemann/Spindler, GRUR 2023, 3, 10; Holznagel, CR 2022, 594, 597). Andere wiederum sind der Meinung, dass sich trotz der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act bestimmte Anhörungspflichten aus Art. 14 Abs. 4 DSA ergäben, wonach die Anbieter von Vermittlungsdiensten bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen nach Art. 14 Abs. 1 DSA &quot;sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig&quot; vorzugehen hätten und dabei &quot;die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten&quot; berücksichtigen müssten. Zwar sei für die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anhörungserfordernisse zu den Facebook-Nutzungsbedingungen unter dem neuen Regelungsregime des Digital Services Act kein Raum. Allerdings ergebe sich aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in &quot;normalen&quot; Fällen, in denen sich nicht etwa aus dem bisherigen Nutzerverhalten ableiten lasse, dass kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen drohten, eine vorherige Warnung des Nutzers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgen müsse (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 87; Wischmeyer/Meißner, NJW 2023, 2673, 2678).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Die Streitfrage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Selbst wenn die Facebook-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den prozeduralen Anforderungen an Moderationsentscheidungen unter dem Digital Services Act fortgelten sollte oder aber sich Anhörungserfordernisse aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sollten, welche sodann über Art. 14 Abs. 4 DSA zu einer unionsrechtlich determinierten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle führen (kritisch zur Einwirkung von Art. 14 Abs. 4 DSA auf die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mast/Kettemann/Schulz in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, 1. Aufl., Art. 14 DSA Rn. 16), ergäbe sich für den Streitfall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - siehe unter 3.c) - keine Unwirksamkeit der eine vorherige Anhörung nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten. Das ausdifferenzierte Regelungssystem zu Sperrentscheidungen bei Mehrfachverstößen stellt sich nicht als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 14 Abs. 4 DSA dar, da es ein abgestuftes Vorgehen beinhaltet und zeitlich beschränkte Sperrmaßnahmen ohne vorherige Anhörungen einer effektiven und aufgrund der vorangegangenen Verstöße auch dringlichen Prävention weiterer Verstöße dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Nach alledem handelt es sich bei den Regelungen der Beklagten zur nachträglichen Anhörung auch im Falle von Kontofunktionseinschränkungen und -sperrungen um eine sämtliche Interessen ausgleichende Vertragsgestaltung, die nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-Hilfsantrag zu Ziff. 3 der Berufungsanträge bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei dem Antrag handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung, da diese sachdienlich ist (§ 533 Nr. 1 ZPO) und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es besteht weder eine Wiederholungsgefahr noch eine ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr. Soweit der Kläger offenbar meint, die Beklagte informiere nicht &quot;unverzüglich&quot; über Nutzbarkeits- oder Funktionseinschränkungen eines YouTube-Kanals aufgrund der Veröffentlichung richtlinienwidriger Videoinhalte, übersieht er zum einen, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten ausdrücklich eine &quot;unverzügliche&quot; Benachrichtigung des Nutzers im Falle der vollständigen oder teilweisen Entfernung von Videoinhalten vorsehen (vgl. die Nutzungsbedingungen unter der Überschrift &quot;Entfernen von Inhalten durch YouTube, GA-LG 159-160). Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unabhängig von den eine &quot;unverzügliche&quot; Benachrichtigung gerade vorsehenden Nutzungsbedingungen den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nicht &quot;unverzüglich&quot; benachrichtigt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Löschung der &quot;Lösch- und Sperrvorgänge&quot; verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz verlangt, ist der Antrag bereits mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Werden nämlich die einzelnen Vermerke nicht bezeichnet, wäre im Fall einer Verurteilung der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Löschungsverpflichtung nicht hinreichend bestimmt und eine Vollstreckung nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&amp;R 2025, 138, juris Rn. 56, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber auch kein Löschungsanspruch in der mit dem Hilfsantrag spezifizierten Form zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Kläger kann von der Beklagten keine Löschung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines noch aktiv gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wäre die Beklagte im Falle bereits revidierter Warnungen und/oder Verwarnungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die dokumentierten Verstöße nicht mehr als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zu zählen, mit der Folge, dass sich bei weiteren Verstößen gegen die Richtlinien umfangreichere Sanktionen der Beklagten gegen den Kläger ergeben könnten (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MMR 2021, 79, juris Rn. 183). Dass das YouTube-Konto des Klägers, nachdem - so sein eigener Vortrag - sämtliche Videos wiederhergestellt sind, noch aktiv gezählte Warnungen und/oder Verwarnungen aufweist, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte hat bestritten, dass gegenwärtig Warnungen und/oder Verwarnungen bestünden und hat - vom Kläger unbestritten - vorgetragen, dass dieser in seinem YouTube-Konto selbst einsehen könne, ob gegenwärtig Warnungen oder sonstige Kontobeeinträchtigungen vorlägen (GA-LG 330). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gegenteiligen Behauptung des Klägers um eine ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellte Mutmaßung ins Blaue hinein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Kläger kann von der Beklagten die Löschung der Lösch- und Sperrvorgänge aber auch nicht insoweit verlangen, als es sich dabei lediglich um die interne Dokumentation eines Vorgangs ohne Auswirkungen auf den &quot;Verstoßzähler&quot; handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 16 DSGVO. Soweit der Kläger die Beseitigung von Lösch- und Sperrvermerken aus seinem Nutzerdatensatz bei der Beklagten begehrt, kann er dies nicht mit der Begründung erreichen, die Beklagte speichere insoweit unzutreffende Daten. Denn die Videolöschungen und Kontosperrungen haben tatsächlich - unstreitig - stattgefunden, so dass schon vor diesem Hintergrund keine &quot;unrichtigen&quot; Daten im Sinne von Art. 16 DSGVO vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 245; OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 - 13 U 84/19, MMR 2022, 399, juris Rn. 97; siehe auch Keber/Keppeler in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 16 DSGVO Rn. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Schließlich besteht ein entsprechender Anspruch auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschrift gibt ein &quot;Recht auf Vergessenwerden&quot;, also auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere dann, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) oder wenn sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Es kann dahinstehen, ob die Verarbeitung der Lösch- und Sperrvorgänge zur Erfüllung von Transparenzberichtspflichten der Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und d DSA erforderlich ist, so dass ein Datenberichtigungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ausgeschlossen wäre. Jedenfalls ist die Beklagte berechtigt, entsprechende Daten gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Löschung personenbezogener Daten kommt gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nicht in Betracht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, nachdem der Kläger die Beklagte wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Videolöschungen in Anspruch nimmt und es der Beklagten jedenfalls während des noch laufenden Verfahrens unbenommen sein muss, Informationen darüber vorzuhalten, die ihr eine sachgerechte Rechtsverteidigung erlauben. Dazu gehört es, dass es ihr möglich sein muss, den klägerischen Vortrag zu stattgefundenen Videolöschungen und Kontosperrungen anhand eigener Aufzeichnungen verifizieren oder falsifizieren zu können. Der Kläger kann keine Klage wegen Ansprüchen erheben, die er auf vertragswidrige Lösch- und Sperrvorgänge der Beklagten stützt (Vorgerichtliche Kosten als Schadensersatz; Unterlassung künftiger vertragswidriger Einschränkungen oder Löschungen des YouTube-Kanals), und gleichzeitig von der Beklagten verlangen, ihre Aufzeichnungen darüber zu löschen, ob solche etwaigen Verstöße stattgefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 246; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 17; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand: 01.11.2024, Art. 17 DSGVO Rn. 87; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&amp;R 2025, 138, juris Rn. 70).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/21_U_62_23_Urteil_20250603.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 17:47:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGB fallen nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte  nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2025&lt;br /&gt;
31 U 64/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGBfallen grundsätzlich nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte  nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unterfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Ob die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch Vertragsstrafeansprüche gemäß § 339 Satz 2 BGB erfasst, die ihren Ursprung in einem auf einer Abmahnung nach dem UKlaG beruhenden Unterlassungsvertrag haben, ist nach Änderung des § 6 UKlaG durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) in Rechtsprechung und Literatur umstritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach einer Ansicht wird eine entsprechende Anwendung bejaht (so: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.; Baetge in jurisPK/BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 22, 1. Überarb. [Januar 2025]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15) § 13 UWG in der vom 4. August 2009 bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (künftig aF) auch Vertragsstrafeklagen, die auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhten, erfasst habe. Es habe dem Gesetzeszweck dieser Norm entsprochen, eine ausschließliche und vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden gewesen seien. Dies gelte gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme aufträten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 19 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend der – wegen § 545 Abs. 2 ZPO allerdings nicht tragenden – Auffassung des Bundesgerichtshofs seien Vertragsstrafeansprüche ebenfalls der sachlichen Zuständigkeit des § 6 Abs. 1 UKlaG zu unterstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – I-4 U 148/16, juris Rn. 20 zu § 6 Abs. 1 UKlaG in der vom 1. September 2004 bis 6. Juni 2021 geltenden Fassung, künftig aF), und zwar auch nach der zum 13. Oktober 2023 erfolgten Neufassung der Norm. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG eine abweichende Regelung habe schaffen wollen (A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG 1. Überarb. [Stand: Januar 2025], Rn. 22_1). Zudem habe das Anliegen des Gesetzgebers, Rechtsfragen einer einheitlichen Entscheidung nun des Oberlandesgerichts zuzuführen, auch Bedeutung für die Auslegung der Unterlassungserklärung und die rechtliche Beurteilung, ob die Vertragsstrafe verwirkt sei und ob der Wortlaut einer Klausel „im Kern“ der Unterlassungsverpflichtung unterfalle (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach der Gegenauffassung begründet § 6 Abs. 1 UKlaG keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen, mit denen eine solche Vertragsstrafe geltend gemacht wird (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 - 9 UKl 2/24, juris Rn. 29; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024, ZIP 2024, 2584, 2585; vgl. Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl., UWG § 14 Rn. 2, 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine analoge Anwendung fehle es jedenfalls seit der Änderung des § 6 UKlaG zum 13. Oktober 2023 an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeitskonzentration bewusst neu gefasst, ohne Vertragsstrafeansprüche einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO; OLG Naumburg, aaO). Auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 UKlaG sprächen gegen eine entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 6 Abs. 1 UKlaG sind die Oberlandesgerichte ausschließlich für „Klagen nach diesem Gesetz“ zuständig, also für Klagen über Ansprüche nach den §§ 1 bis 2b UKlaG. Vertragsstrafeklagen sind vom Wortlaut der Norm danach nicht erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 28. März 2017 (I-4 U 148/16, juris). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zwar die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15) zu § 13 Abs. 1 UWG aF auf § 6 Abs. 1 UKlaG aF übernommen (aaO Rn. 17 ff.). Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs aus dem UKlaG trete; aufgrund dessen sei auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Überlegungen stellten indes nicht in Rechnung, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 UWG aF (nunmehr § 14 Abs. 1 UWG) eine ausschließliche Zuständigkeit für „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“, bestand, während unter § 6 Abs. 1 UKlaG aF nur „Klagen nach diesem Gesetz“, mithin Verfahren über die im UKlaG selbst geregelten Ansprüche fielen. Hierzu gehört eine Klage, mit der ein Anspruch aus einer gegenüber einem Vertragspartner bestehenden vertraglichen Verpflichtung nach § 339 BGB geltend gemacht wird, nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 UKlaG aF nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat im Rahmen der hier erhobenen Zahlungsklage auch nicht nachzuweisen, dass die Abmahnung nach § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 1 UWG, welche die Beklagte veranlasst hat, die Unterlassungserklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, bei Vertragsschluss nach § 1 UKlaG berechtigt war. Die Beurteilung dieser Frage fiel vielmehr in den Risikobereich der Beklagten und hätte von ihr vor Schaffung des eigenständigen, von dem Anspruch nach § 1 UKlaG grundsätzlich unabhängigen Schuldgrundes geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – I ZR 46/19, juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG dahingehend, dass dieser auch die sachliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen begründet, scheidet nach Ansicht des Senats aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 157, 273 Rn.106; BGHZ 210, 77 Rn. 69 jeweils mwN). Dabei bildet der Wortlaut zwar den Ausgangspunkt, jedoch in der Regel keine starre Auslegungsgrenze. Der gesetzgeberische Wille ist vielmehr auch nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 159, 355 Rn.83).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Gesetzessystematik spricht nicht für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fehl geht zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg, aus § 6 Abs. 3 UKlaG könne abgeleitet werden, dass Vertragsstrafeansprüche von § 6 Abs. 1 UKlaG erfasst sein könnten, auch wenn sie nicht im Gesetz erwähnt würden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 38).  Sind – wie bei richtigem Normverständnis anzunehmen – Vertragsstrafeklagen keine „Klagen nach diesem Gesetz“, sind diese auch nicht – wie Klagen, „die einen Anspruch der in § 13 UKlaG bezeichneten Art zum Gegenstand haben“ – gemäß § 6 Abs. 3 UKlaG aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herauszunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Hinweis auf die „Schwesternvorschriften“ im Wettbewerbsrechts und des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls keine extensive Auslegung des § 6 Abs. 1 UKlaG. Der zur Begründung der Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen herangezogene „inhaltliche Gleichklang“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 25) existiert nach der Neufassung der Norm und der dadurch geschaffenen Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Unterlassungsklagen nicht mehr. In Kennzeichensachen nach § 140 Abs.1 MarkenG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und eben auch § 14 Abs. 1 UWG sind vielmehr die Landgerichte erstinstanzlich zuständig geblieben, und zwar auch für die parallelen Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt eine Ausweitung des § 6 Abs. 1 UKlaG auf Vertragsstrafeklagen gleichfalls nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Zum einen ist schon davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahr 2023 die seit ca. 2016 geführte Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu einer Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UKlaG aF bekannt war. Dennoch hat dies keinen Niederschlag in der Neufassung gefunden; insbesondere ist die von der herrschenden Meinung aufgezeigte vermeintliche Regelungslücke nicht geschlossen worden. Soweit das Landgericht meint, der Gesetzgeber habe die Problematik schlicht übersehen, insbesondere, weil zwischen der Änderung der Zuständigkeitsregelung im UWG im Jahr 2020 und der des § 6 UKlaG im Jahr 2023 ein Regierungswechsel stattgefunden habe, ist auch im Falle eines Regierungswechsels regelmäßig davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Erwägungen der Vorgängerregierung zur Begründung einer Gesetzesänderung bekannt sind. Abgesehen davon genügte die Annahme, aus der Gesetzesbegründung ließe sich jedenfalls nicht der objektivierte Wille des Gesetzgebers entnehmen, Vertragsstrafeansprüche nicht in § 6 Abs. 1 UKlaG einzubeziehen, nicht, um eine Auslegung der Norm entgegen ihrem Wortlaut zu rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Zum anderen ergibt auch die weitere Gesetzgebungshistorie keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den nach § 6 Abs. 1 UKlaG für Ansprüche aus diesem Gesetz zuständigen Oberlandesgerichten eine Kompetenz für die Entscheidung über Vertragsstrafeansprüche zuweisen wollte. Im Gegenteil zeigt eine Auswertung der Gesetzesmaterialien, dass den Oberlandesgerichten allein solche Ansprüche in erster (und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in letzter) Instanz zur Entscheidung zufallen sollten, die ihre Grundlage in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Verbandsklagerichtlinie) haben (vgl. KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 81 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausweislich Erwägungsgrund 7 der Verbandsklagerichtlinie ist es Ziel der Richtlinie, effiziente Instrumente des kollektiven Verbraucherrechtsschutzes u.a. auf nationaler Ebene sicherzustellen, nämlich Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können. In Umsetzung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber die im deutschen Recht bis dahin nicht vorgesehene Abhilfeklage mit den Regelungen zu der bisher in der ZPO verankerten Musterfeststellungsklage in ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) aufgenommen. Insoweit ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die vom Gesetzgeber als Verbandsklagen (im engeren Sinne) bezeichnete Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage im VDuG angesichts der Breitenwirkung der mit Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen geltend gemachten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse und der hiermit einhergehenden Bedeutung der Sache gemäß § 3 Abs. 1 VDuG den Oberlandesgerichten zugewiesen worden (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 70 „Zu § 3“ „Zu Absatz 1“). Indem die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF aufgegeben und für die Verfahren nach dem UKlaG nunmehr in § 6 Abs. 1 UKlaG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gewählt worden ist, hat der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den übrigen von der Verbandsklagerichtlinie vorgesehenen Instrumenten für die effektive Durchsetzung der Verbraucherrechte hergestellt (KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 87). Das vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15, juris Rn. 25) unterstellte gesetzgeberische Ziel, die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz einheitlich zu regeln, ist demgegenüber entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Konzentration aller Klagen bei den Oberlandesgerichten, die nach dem VDuG und nach dem UKlaG von den prozessführungsbefugten Verbänden zum Zwecke der Durchsetzung der Verbraucherrechte erhoben werden können, sollte dabei zum einen der Erleichterung einer aufeinander abgestimmten Durchsetzung der Verbraucherrechte dienen (vgl. Meller-Hannich, DB 2023, 628, 634; KG, aaO Rn. 88). Zum anderen sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die Verfahren beschleunigen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass in den künftig nach dem UKlaG geführten Verfahren überwiegend Rechtsfragen zu klären seien, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend sei (BT-Drucks. 20/6520, S. 118 „Zu Buchstabe b“). Für den Gesetzgeber stand danach bei der Bestimmung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte das Interesse im Vordergrund, möglichst zügig Rechtsklarheit durch höchstrichterliche Entscheidungen zu schaffen und eine effektive Rechtsdurchsetzung zu vereinfachen (vgl. Janar, GRUR 2023, 985, 986; KG, aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers liefe es zuwider, würde man den Oberlandesgerichten neben den Klagen nach §§ 1 ff. UKlaG auch Vertragsstrafeklagen zuweisen. So handelte es sich bei diesen Klagen schon nicht um auf Rechtsfragen fokussierte Verfahren; sie werfen vielmehr regelmäßig auch Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden sind, auf. Ihre beschleunigte Bearbeitung diente ferner nicht der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Urteil bei einer Vertragsstrafeklage als Individualklage nur inter partes wirkt, während bei der Verbandsklage die Urteilswirkung weiter reicht. Auch hemmt nach § 204a BGB die Erhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage nach den §§ 1 bis 2a UKlaG die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegenüber dem Unternehmer; diese verjährungshemmende Wirkung kommt einer Vertragsstrafeklage indes nicht zu. Gerade an den Regelungen zur Verjährung wird erneut deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen Kollektiv-  und Individualklagen unterscheiden wollte und nur den ersteren zugunsten der Verbraucher eine besondere Stellung zukommen sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Gesetzgeber Vertragsstrafeklagen bei der Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG nicht mit aufnehmen wollte, folgt darüber hinaus aus den dem VDuG angenäherten Vorschriften zum Verfahren. Nicht nur, dass zur Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 1 bis 2a UKlaG „auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung“ allein die in § 3 und § 3a UKlaG aufgenommenen Stellen berechtigt sind; auch die Pflicht zur Veröffentlichung von Klagen und Entscheidungen nach § 5a bzw. nach § 6a UKlaG zeigt, dass von dem UKlaG ausschließlich Verfahren erfasst werden sollten, die grundsätzlich die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Für eine Vertragsstrafeklage, die für andere Verfahren keine Wirkung hat, passen diese Vorschriften demgegenüber nicht; eine Veröffentlichung dieser Klagen wäre ohne Sinn. Entsprechende Vorgaben zur Veröffentlichung enthält das UWG, dessen § 14 Abs. 1 Individualklagen grundsätzlich einschließt, folgerichtig auch nur für Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, soweit diese Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG gerichtlich geltend machen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). Dies sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung im Falle einer Wiederholungsgefahr entsprechend § 1 UKlaG, nicht aber Vertragsstrafeansprüche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Eine teleologische Betrachtung bestätigt schließlich dieses Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die teleologische Interpretation gewährleistet, dass eine Norm ihrer Funktion gerecht wird und ist insbesondere bei einer nach dem Wortlaut unklaren Rechtslage bedeutsam (BVerfGE 124, 25/40). Da eine solche nach dem Wortlaut unklare Rechtslage – wie ausgeführt – schon nicht vorliegt, kommt eine teleologische Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 UKlaG ohnehin nur eingeschränkt in Betracht. Eine Erweiterung wäre aber auch nicht vom Zweck der Norm gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie aufgezeigt soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit § 6 Abs. 1 UKlaG maßgeblich eine Verfahrensbeschleunigung durch Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten in Kollektivverfahren erreicht werden (BT-Drucksache 20/650, S. 118, „Zu Buchstabe b“). Diesem Zweck entspricht eine Erstreckung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auf Vertragsstrafeklagen nicht. Denn in Vertragsstrafeverfahren sind regelmäßig auch Tatsachenfragen zu klären, die sich aus dem Einzelfall ergeben; eine Verfahrensbeschleunigung durch eine einheitliche Beurteilung scheidet – anders als bei der Frage der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insoweit von vornherein aus. Dem einzelnen Fall käme im Hinblick darauf, dass die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens jeweils unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalls und die Verwirkung der Strafe im Wege der Vertragsauslegung zu klären ist, keine Allgemeingültigkeit zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würden Vertragsstrafeverfahren erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführt, würden diese tatsächlichen Fragen zudem nur durch eine Instanz geprüft, da nach § 6 Abs. 1 UKlaG gegen die Urteile der Oberlandesgerichte allein die Revision stattfindet. Eine „einfache“ Tatsacheninstanz ist aber gesetzlich wenigen Ausnahmefällen vorbehalten, maßgeblich bei Geringfügigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gerade die von den Befürwortern einer erweiternden Auslegung hervorgehobene Bedeutung der Sache spricht dafür, dieser Bedeutung auch durch eine erneute Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ausreichend Rechnung zu tragen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/31_U_64_24_Beschluss_20250310.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 02 Jun 2025 18:47:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamm: Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für &quot;Substitute für Tabakwaren&quot; sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.03.2025&lt;br /&gt;
4 U 7/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für &quot;Substitute für Tabakwaren&quot; keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist mit diesem Unterlassungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Anspruchsgrundlage kommt allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG in Betracht. Die genannten Vorschriften des TabStG stellen indes keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die drei hier streitgegenständlichen Produkte der Beklagten der Tabaksteuer unterliegende „Substitute für Tabakwaren“ sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterliegen u.a. „Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. § 1 Abs. 2c TabStG enthält die Legaldefinition des Begriffes „Substitute für Tabakwaren“ (Wortlaut: „Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.“). § 1b Satz 1 TabStG bestimmt, dass die Vorschriften für Tabakwaren grundsätzlich auch für „Substitute für Tabakwaren“ gelten. Nach § 15 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TabStG ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, wobei die Verwendung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TabStG das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen umfasst. § 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG bestimmt schließlich, dass die Steuerzeichen verwendet sein müssen, wenn die Steuer entsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Diese steuerrechtlichen Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07 – [Zweckbetrieb], juris, Rdnr. 25). Eine Marktverhaltensregelung liegt nur dann vor, wenn die Regelung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen oder Vermeiden von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (BGH, a.a.O., Rdnr. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen stellen die oben genannten Vorschriften des TabStG keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Regelungen über die grundsätzliche Steuerpflicht von „Substituten für Tabakwaren“ betreffen allein das Verhältnis zwischen dem Staat und dem (potentiell) Steuerpflichtigen. Die Bestimmungen über die Entrichtung der Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen betreffen allein die konkrete Realisierung des staatlichen Steueranspruches und dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Dass der Gesetzgeber mit der Unterwerfung der sogenannten „Substitute für Tabakwaren“ unter die Tabaksteuer (mittelbar) auch die gesundheitspolitische Zielsetzung verfolgen mag, die Nutzung derartiger Produkte für den Verbraucher wirtschaftlich unattraktiver zu gestalten, reicht nicht aus, um die hier in Rede stehenden Vorschriften lauterkeitsrechtlich als Marktverhaltensregelungen einzustufen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/4_U_7_24_Urteil_20250327.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 27 May 2025 09:29:00 +0200</pubDate>
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