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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag presserecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 15:58:38 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: 100.000 EURO Ordnungsgeld gegen Meta wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 28,05.2026 &lt;br /&gt;
2-03 O 128/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat gegen Meta ein  Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen Meta&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröffentlichung dieser wahrheitswidrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 18:22:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu ungeschwärzten BND-Unterlagen über Adolf Eichmann und den Pariser Abrüstungsgipfel von 1960</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerwG &lt;br /&gt;
Urteil vom 04.06.2026&lt;br /&gt;
10 A 2.25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerwG hat entschieden, dass der BND einer Journalistin und Historikerin zu Recht den vollständigen und ungeschwärzten Zugang zu Unterlagen über die Festnahme von Adolf Eichmann, den Pariser Abrüstungsgipfel und US-amerikanische Atomversuche in Argentinien aus dem Jahr 1960 verweigert hat. Die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts ist rechtmäßig, da die Unterlagen weiterhin geheimhaltungsbedürftige Informationen über nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden, personenbezogene Daten sowie unter der Third-Party-Rule ausgetauschte Informationen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein weitergehender Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u. a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren - wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen - an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 10 A 2.25 - Urteil vom 04. Juni 2026&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:59:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 15.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 149/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Rechtsstreit war dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Denn das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, die Auffassung des Amtsgerichts geht fehl und stellt sich letztlich zudem als willkürlich dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 23 Nr. 1 GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,- € nicht übersteigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streitwert liegt nicht über 10.000,- €. Es liegt auch keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Landgerichten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Nach dieser Regelung sind die Landgerichte zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Dieser Fall liegt hier nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe einer Sportübertragung geltend. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen mit Öffentlichkeitsbezug ausgehen. Eine solche Auslegung läuft jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwider und ist nur unter Ausblendung eben jener Auslegungsgrundsätze möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist – wie jede Norm – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung ausgeführt (BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Regelung Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzungen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. (auch als „Pressesachen“ bezeichnet) den Landgerichten zuweisen. Es entspricht auch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung gerade (nur) solche Pressesachen umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 71 GVG Rn. 8e; BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, § 71 Rn. 10e). § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO wurde im Zuge der entsprechenden Änderung aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes: „§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.“) und entzog zuvor mit identischem Wortlaut „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ dem originären Einzelrichter. Der Gesetzgeber wollte daher offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 105 Rn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslegung des Amtsgerichts widerspricht zudem der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Wie oben dargestellt, hängt § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG untrennbar mit der ehemaligen Regelung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. zusammen und hat diese ersetzt. Vor der Änderung der Zuständigkeitsregelungen waren Pressesachen nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO und Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. i) ZPO jeweils dem originären Einzelrichter entzogen. Das Gesetz hat insoweit eindeutig zwischen diesen beiden Bereichen – Pressesachen einerseits und Urheberrechtsstreitigkeiten andererseits – unterschieden. Es ist weder aus dem Wortlaut der Regelungen, aus der systematischen Stellung, noch aus der Gesetzesbegründung etwas dafür ersichtlich, dass diese Unterscheidung aufgegeben werden sollte. Auf eine solche faktische Gleichstellung würde es jedoch hinauslaufen, wenn man Urheberrechtsstreitigkeiten nunmehr zu großen Teilen zu den Pressesachen zählte. Denn die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde dazu führen, dass nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt (ebenso Urheberrechtskammer des LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner findet sich – wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 38 Abs. 1 SortG etc.) üblich – die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht im GVG, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, hier dem UrhG. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung für Urheberrechtsstreitigkeiten – ggf. auch nur teilweise für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – treffen wollen, hätte er dies der entsprechenden Systematik folgend in § 104 S. 1 UrhG (Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten) oder § 105 UrhG (Konzentrationsermächtigung) getan. § 105 Abs. 1 und 2 UrhG sehen Konzentrationsermächtigungen einerseits für die Landgerichte und andererseits für die Amtsgerichte vor. § 105 Abs. 2 UrhG wäre bei einer weiten Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG hingegen – wie oben dargestellt – weitgehend obsolet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass der Begriff der „Veröffentlichung“ im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes vorbehalten, §§ 6, 12 UrhG. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre (LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weite Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist auch unter Zugrundelegung einer historischen Auslegung nicht angebracht. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers verwiesen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals zum 01.01.2021 in § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG – wiederum unter Verwendung des identischen Wortlauts wie in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – die Bildung von Pressekammern an den Landgerichten vorgeschrieben (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I 2633; BeckOK ZPO/Fischer, 60. Ed. 1.3.2026, § 348 Rn. 63a).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache vonnöten ist, auch wenn der Senat im hiesigen Einzelfall nicht von Willkür ausgehen sollte. Nach derzeitigem Stand würde nämlich eine unterschiedliche Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG durch das Amtsgericht einerseits und das Landgericht andererseits dazu führen, dass diejenigen Urheberrechtsstreitigkeiten mit Streitwert nicht über 10.000,- €, die – der Regelung von § 23 Nr. 1 GVG folgend – am Amtsgericht anhängig gemacht werden, ggf. mit Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO an das Landgericht verwiesen werden, während Rechtssuchende, die – der Auslegung des Amtsgerichts in Bezug auf § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ggf. auf entsprechenden Hinweis in einem vorangehenden Verfahren folgend – eine Urheberrechtsstreitigkeit unmittelbar beim Landgericht anhängig machen, mit einer ebenfalls nach § 281 Abs. 4 ZPO bindenden Verweisung an das Amtsgerichts konfrontiert sein werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000672&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 15:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Köln: Keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 29.04.2026&lt;br /&gt;
14 O 113/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ist die vom Amtsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Norm angenommene Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwertung eines Lichtbildes geltend. Diese fallen nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen im Internet ausgehen. Denn bei oberflächlicher Betrachtung ist auch die Verwertung eines fremden Lichtbildes auf einer Internetseite eine „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet”.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die kürzliche Anpassung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG „eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet. § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte. Drucksache 21/1849 - 24 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(siehe Bundestagsdrucksache 21/1849, S. 23 f.; Hervorhebung durch das Gericht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber wollte hiermit offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. etwa Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 105 Rn. 8). Die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde stattdessen sogar dazu führen, dass faktisch nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte auch § 105 Abs. 2 UrhG angepasst werden müssen, der gerade von einer potentiellen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ausgeht. Selbst der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köln sieht nach wie vor eine amtsgerichtliche Zuständigkeit für Urheberrechtssachen vor und benennt hierzu drei funktional zuständige Abteilungen, zu denen die hier verweisende Abteilung offenbar nicht gehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt dass der Begriff der Veröffentlichung im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes, §§ 6, 12 UrhG vorbehalten. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre. Auch dieses systematische Argument lässt den Rückschluss zu, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG überhaupt keine urheberrechtlichen Streitigkeiten erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verweisungsbeschluss wegen offenbarer Nichtprüfung der Rechtslage sowie fehlender tragfähiger Begründung der angeblich zuständigkeitsbegründenden Norm und Nichtabgrenzung zur naheliegenden Zuständigkeitsregel der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG als objektiv willkürlich und demnach ohne Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO dar (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 281 Rn. 57). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend mit der Verweisung an das Landgericht einverstanden waren und die hiesige Kammer die Parteien zur hier beschlossenen Rückverweisung nicht angehört hat. Zwar mag eine Bindung ggf. dann eintreten, wenn die Parteien mit der (fehlerhaften) Verweisung einverstanden sind. Mangels hinreichender Begründung des Amtsgerichts beim Hinweis an die Parteien am 19.03.2026 konnten die Parteien jedoch bereits keine Prüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Amtsgerichts vornehmen. In diesem Zuge erscheint der Verweisungsantrag und die Zustimmung der Beklagtenseite als nachvollziehbare prozessökonomische Handlung - dies vor allem angesichts des geringen Streitwerts von nur 800,- €. Ein solcher Weg des geringsten Widerstands der Parteien würde aber schlussendlich die Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ins alleinige Ermessen der Parteien stellen. Dies ist angesichts der potentiellen Systemwidrigkeit der Annahme der Gerichtszuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten hingegen nicht hinzunehmen. Insoweit ist die hier gegenständliche Problematik der Kammer auch in anderen Fallgestaltungen bereits begegnet. Dies reDies rechtfertigt vorliegenden Beschluss auch als Form der Klarstellung mit Wirkung über dieses Verfahren hinaus.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Mon, 11 May 2026 18:00:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 113/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als &quot;Rechtsextremer&quot;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem &quot;Erklärungsirrtum&quot; des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II  AG Kreuzberg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_113-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 06 May 2026 12:37:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.04.2026&lt;br /&gt;
2-03 O 144/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 157/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2&lt;br /&gt;
Wayback Machine&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).  BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin   LG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 11:27:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung wenn sich diese nur an lokalen Adressatenkreis richtet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.03.2026&lt;br /&gt;
7 W 26/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich ergänzend ist auszuführen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001635459&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:25:00 +0100</pubDate>
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