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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag schadensersatz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 12 Oct 2026 10:20:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG Hamburg: Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch gewerblichen Nutzer ist eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
310 O 162/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001655254&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Oct 2026 12:20:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Stuttgart: Für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten sind die Sozialgerichte zuständig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Stuttgart&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.10.2026&lt;br /&gt;
7 O 153/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten die Sozialgerichte zuständig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GG führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Art. 82 DSGVO begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sondern eine unmittelbare Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen gesonderten Amtshaftungsklage ändert den Streitgegenstand nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht zur Entscheidung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des AG vom 19.8.2026 steht der Verweisung nicht entgegen. Mangels Zustellung war die Klage damals noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Der tatsächliche Zugang heilte dies nicht, weil die Übersendung ausdrücklich formlos und ohne Zustellungswillen erfolgte. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet indes keine Bindungswirkung. Die antragsgemäße Aktenübersendung ist daher lediglich als formlose Abgabe zu behandeln.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/rechtsweg-bei-schadensersatz-nach-art-82-dsgvo-gegen-ein-jobcenter-2026-10-05.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 08 Oct 2026 18:24:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>LG Magdeburg: Kein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei bloßem Verlust einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Magdeburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.06.2026&lt;br /&gt;
10 O 1894/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der &quot;betroffenen Person&quot; nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001653561&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 05 Oct 2026 18:20:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html&quot;&gt; BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 14:50:00 +0200</pubDate>
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    <title>LAG Köln: Vollhaftung eines leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber bei CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing und Messenger-Betrug wegen bestehender D&amp;O-Versicherung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LAG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.07.2026&lt;br /&gt;
8 SLa 603/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LAG Köln hat entschieden, dass ein leitender Angestellter gegenüber dem Arbeitgeber bei Schäden durch eine Betrugsmasche (CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing und Messenger-Anweisungen) voll auf Schadensersatz haftet, wenn für ihn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&amp;O-Versicherung besteht. Das Gericht lehnte eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab, da die D&amp;O-Versicherung den Arbeitnehmer im Schadensfall analog zu einer Haftpflichtversicherung schützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat das LAG Köln entschieden, dass die Ausführung millionenschwerer Überweisungen ohne persönliche Rückversicherung beim Vorgesetzten trotz täuschender Betrugselemente als grob fahrlässig einzustufen ist und eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Landesarbeitsgericht Köln: Leitender Angestellter haftet für Schäden in Millionenhöhe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&amp;O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Angestellten, da er durch grob fahrlässiges Verhalten innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR veranlasste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&amp;O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Angestellten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm der Angestellte zu keinem Zeitpunkt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&amp;O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 29 Sep 2026 18:03:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Keine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ohne nachgewiesene Lizenzpraxis bei urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 424/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfur hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok nur dann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, wenn der Rechteinhaber eine konkrete Lizenzpraxis und branchenüblichen Lizenzsätze nachweist. Andernfalls fehlt es an einer Berechnungsgrundlage. Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001105&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 15:55:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 234/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erläuterung:&lt;br /&gt;
Artikel 6 Digital Services Act&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 13:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH &lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 289/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach der Datenschutz-Grundverordnung vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe &quot;persönliche&quot; und &quot;familiäre&quot; Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal &quot;zur Ausübung&quot; eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 256/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 289/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 DSGVO &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 13 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 82 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.   &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 17:33:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung bei wiederholter und hartnäckiger Bildveröffentlichung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 400/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) aus kommerziellen Interessen einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) begründen kann. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt voraus, dass der Schädiger trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer vorausgegangenen gerichtlich auferlegten oder vertraglich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beharrlich an gleichartigen Veröffentlichungen festhält. Eine Gleichartigkeit liegt vor, wenn von der festgestellten Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung auf die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden geschlossen werden kann, wofür insbesondere eine hohe thematische, inhaltliche und gestalterische Nähe der Bild-Text-Konstellationen spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätz des BGH:&lt;br /&gt;
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 400/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_400-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 17:50:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn.  70). &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:22:00 +0200</pubDate>
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