<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag social media)</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 16:17:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>http://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>LG Bochum: Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream dürfen nicht in öffentlichem Stream verbreitet werden</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-LG-Bochum-Heimliche-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream-duerfen-nicht-in-oeffentlichem-Stream-verbreitet-werden.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-LG-Bochum-Heimliche-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream-duerfen-nicht-in-oeffentlichem-Stream-verbreitet-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7861</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7861</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.06.2026&lt;br /&gt;
8 O 92/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream in einem öffentlichen Stream das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Auch ein behauptetes Informations- oder Dokumentationsinteresse zur Aufdeckung angebliche Unwahrheiten des Betroffenen rechtfertigt die Verbreitung der Aufnahmen ohne dessen Einwilligung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dem Verfügungskläger stehen auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in dem Widerspruchsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der streitgegenständliche Livestream des Verfügungsbeklagten auf der Plattform U fand am 21./22.03.2026 statt. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Verfügungskläger unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Verfügungsbeklagten eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO besteht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.05.2026, 15 W 48/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform U verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK des Verfügungsklägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Verfügungsbeklagten wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Verfügungsklägers („S“) sowie seines U-Namens („E“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Verfügungsklägers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt (vgl. OLG Köln a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dieser Eingriff ist vorliegend nach Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Verfügungsbeklagten auch nach Anhörung des von ihm umfassend bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung kein schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Seiten des Verfügungsklägers ist das schützenswerte Interesse der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu berücksichtigen, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Verfügungsbeklagten bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten mag kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung einer ohne Kenntnis und Einverständnis des Verfügungsklägers gefertigten Tonaufnahme seiner Äußerungen zu begründen. Zunächst beruft sich der Verfügungsbeklagte auf allgemeine Ausführungen dazu, dass im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht die Maßstäbe einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung heranzuziehen seien, sondern Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken schütze. Worin genau sein Informations- bzw. Dokumentationsinteresse liegen soll, hat er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen lassen. Er habe aufzeigen und dokumentieren wollen, dass der auch nach eigenen Angaben journalistisch tätige Verfügungskläger unlauter arbeite und falsche Informationen verbreite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist es nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97) auch in öffentlichen Settings grundsätzlich unzulässig ohne Kenntnis des Sprechenden heimlich Tonaufnahmen zu fertigen. Nur im Einzelfall bei Äußerungen vor großem Publikum könnte das gegebenenfalls anders bewertet werden. Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. Zudem stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die rechtliche Relevanz einer Äußerung allein für die Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen gegen den Willen des Aufgenommenen grundsätzlich kein Maßstab sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1958, 1344). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 4 U 128/97 -, Rn. 15 - 16, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/8_O_92_26_Urteil_20260611.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 18:17:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-guid.html</guid>
    <category>201 stgb</category>
<category>art. 1 gg</category>
<category>art. 10 emrk</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>art. 8 emrk</category>
<category>art. 85 dsgvo</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>gesprochenes wort</category>
<category>heimliche aufnahme</category>
<category>lg bochum</category>
<category>livestream</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>selbstbestimmungsrecht</category>
<category>social media</category>
<category>stream</category>
<category>streamer</category>
<category>tonaufnahme</category>
<category>twitch</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vertraulichkeit</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Keine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ohne nachgewiesene Lizenzpraxis bei urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-LG-Frankfurt-Keine-Schadensberechnung-im-Wege-der-Lizenzanalogie-ohne-nachgewiesene-Lizenzpraxis-bei-urheberrechtswidriger-Musiknutzung-auf-TikTok.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-LG-Frankfurt-Keine-Schadensberechnung-im-Wege-der-Lizenzanalogie-ohne-nachgewiesene-Lizenzpraxis-bei-urheberrechtswidriger-Musiknutzung-auf-TikTok.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7848</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7848</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 424/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfur hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok nur dann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, wenn der Rechteinhaber eine konkrete Lizenzpraxis und branchenüblichen Lizenzsätze nachweist. Andernfalls fehlt es an einer Berechnungsgrundlage. Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001105&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 15:55:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>agb</category>
<category>audio-nutzung</category>
<category>branchensätze</category>
<category>dmv-erfahrungssätze</category>
<category>erfahrungsregeln</category>
<category>fahrlässigkeit</category>
<category>freed from desire</category>
<category>gewerbliche nutzung</category>
<category>keine schätzung in der luft</category>
<category>kommerzielle nutzung</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>lizenzanalogie</category>
<category>lizenzpraxis</category>
<category>musikverleger</category>
<category>pauschalpreis</category>
<category>prüfungs- und erkundigungspflicht</category>
<category>recht am eigenen werk</category>
<category>schadensberechnung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schätzung nach § 287 zpo</category>
<category>schätzungsgrundlage</category>
<category>signature sound</category>
<category>social media</category>
<category>synchronisationsrecht</category>
<category>tagessatz</category>
<category>tiktok</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urhg</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Kurzer Post in einem sozialen Netzwerk kann bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-EuGH-Kurzer-Post-in-einem-sozialen-Netzwerk-kann-bei-Erreichen-der-Schoepfungshoehe-als-Werk-urheberrechtlich-geschuetzt-sein.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-EuGH-Kurzer-Post-in-einem-sozialen-Netzwerk-kann-bei-Erreichen-der-Schoepfungshoehe-als-Werk-urheberrechtlich-geschuetzt-sein.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7829</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7829</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
C-598/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein kurzer Post in einem sozialen Netzwerk bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.  Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?juridiction=&amp;searchTerm=C%252D598%252F24&amp;date-type=intro&amp;sort=SCORE-DESC&amp;lang=de&amp;intro-date-start=&amp;intro-date-end=&amp;procType=P&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 04 Sep 2026 18:53:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-guid.html</guid>
    <category>übernahmeschranke</category>
<category>eigene geistige schöpfung</category>
<category>eugh</category>
<category>infosoc-richtlinie</category>
<category>kommerzielle nutzung</category>
<category>richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>schöpfungshöhe</category>
<category>social media</category>
<category>soziale netzwerke</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>werk</category>
<category>zitatrecht</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7804-OLG-Frankfurt-Zugespitzte-Kritik-auf-Instagram-ueber-Restaurant-nach-Maeusekoeder-Vorfall-von-Meinungsaeusserungsfreiheit-gedeckt.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7804-OLG-Frankfurt-Zugespitzte-Kritik-auf-Instagram-ueber-Restaurant-nach-Maeusekoeder-Vorfall-von-Meinungsaeusserungsfreiheit-gedeckt.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7804</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7804</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
16 W 22/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az.  16 W 22/26)&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az.  2-03 O 239/26)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 09:43:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7804-guid.html</guid>
    <category>art 5 gg</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>überzeichnung</category>
<category>bewertungsplattform</category>
<category>geldentschädigung</category>
<category>hygienemangel</category>
<category>instagram</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>medienrecht</category>
<category>meinungsäußerung</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>presserecht</category>
<category>restaurantkritik</category>
<category>sicherheitsmangel</category>
<category>social media</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>werturteil</category>
<category>zuspitzung</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: TikTok / Bytedance verstößt nach vorläufiger Feststellung gegen den Digital Services Act (DSA) - Fehlen sicherer Konten für Minderjährige</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7791-EU-Kommission-TikTok-Bytedance-verstoesst-nach-vorlaeufiger-Feststellung-gegen-den-Digital-Services-Act-DSA-Fehlen-sicherer-Konten-fuer-Minderjaehrige.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7791-EU-Kommission-TikTok-Bytedance-verstoesst-nach-vorlaeufiger-Feststellung-gegen-den-Digital-Services-Act-DSA-Fehlen-sicherer-Konten-fuer-Minderjaehrige.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7791</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7791</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok / Bytedance gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt, da keine sicheren Konten für Minderjährige vorgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission stellt vorläufig fest, dass TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt, weil es keine sicheren Konten für Minderjährige sichergestellt hat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat heute vorläufige Ergebnisse von TikTok übermittelt, aus denen hervorgeht, dass TikTok-Konten von Minderjährigen nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, die nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) erforderlich sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf TikTok können Minderjährige ihr Konto als „öffentlich“ festlegen. Dies bedeutet, dass jeder Benutzer, auch ohne TikTok-Konto, in der Lage sein kann, den Inhalt von Minderjährigen anzuzeigen. Mit dieser Einstellung können Inhalte, die von „älteren“ Minderjährigen (16-17 Jahre) veröffentlicht wurden, auch anderen TikTok-Nutzern über den For You Feed empfohlen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Exposition könnte zu unerwünschten Kontakten potenzieller Täter führen und das Risiko bergen, dass Inhalte für Cybermobbing verwendet werden können. Diese funktion gibt fremden möglicherweise ein fenster in das leben eines kindes. Da das, was Minderjährige veröffentlichen, für immer online bleiben und ihnen bis ins Erwachsenenalter folgen kann, birgt die Funktion Risiken potenziell lebenslanger Konsequenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn Minderjährige private Konten wählen, können ihre Konten leicht über die „Following“- und „Followers“-Listen anderer Benutzer gefunden werden, und ihre Profilfotos bleiben für jedermann zugänglich, auch für Benutzer ohne TikTok-Konto. Die Einstellungen von TikTok setzen sie weiterhin Risiken aus – einschließlich unerwünschtem Kontakt, Cybermobbing oder räuberischem Verhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontoeinstellungen sind der Schlüssel, um sicherzustellen, dass Minderjährige online sicher sind, da sie bestimmen, wer ihre Inhalte ansehen und wer sie kontaktieren kann. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste müssen Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Sicherheit in ihrem Dienst gewährleisten. Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Kontoeinstellungen von TikTok diesem Standard nicht entsprechen, da sie die Konten und Inhalte von Minderjährigen zu weit offenlegen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass TikTok – im Einklang mit den Leitlinien für den Jugendschutz – die Standardeinstellungen der „öffentlichen“ Konten von Minderjährigen so anpassen sollte, dass ihr Inhalt standardmäßig nur für TikTok-Nutzer sichtbar ist, die der Minderjährige akzeptiert hat. Während ältere Minderjährige die Möglichkeit haben, ihre Inhalte mit einem breiteren Publikum auf TikTok zu teilen, sollten die Inhalte unter keinen Umständen für ein globales Publikum außerhalb der Plattform zugänglich sein. Darüber hinaus sollte TikTok davon absehen, den Inhalt von Minderjährigen anderen TikTok-Nutzern über den For You Feed zu empfehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem endgültigen Ergebnis der Untersuchung nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
TikTok hat nun die Möglichkeit, die Dokumente in den Untersuchungsakten der Kommission zu prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, die eine Geldbuße nach Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes auslösen kann. Die Höhe der Geldbuße muss verhältnismäßig sein und darf in keinem Fall 6 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Anbieters übersteigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einrichtung eines Kontos stellt eine der ersten Interaktionen von Nutzern, einschließlich Minderjähriger, mit einer Plattform dar. Die ersten Entscheidungen, die von Minderjährigen in diesem Prozess getroffen werden, haben erhebliche und möglicherweise dauerhafte Auswirkungen auf ihre Gesamterfahrung. In ihren Leitlinien zum Jugendschutz empfiehlt die Kommission daher Plattformen, standardmäßig Kontoeinstellungen bereitzustellen, die den stärksten Schutz der Privatsphäre, der Sicherheit und der Sicherheit gewährleisten, und die Konten von Minderjährigen so zu gestalten, dass sie auch dann sicher sind, wenn diese Standardeinstellungen geändert werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Die heutigen vorläufigen Ergebnisse basieren auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der TikTok-Schnittstelle, interne Daten und Dokumente sowie Interviews mit Strafverfolgungsbeamten und Experten in den Bereichen geringfügiger Schutz, Kindesmissbrauch und Neuropsychologie umfasste. Die Kommission stützte sich bei der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtung von TikTok, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Gefahrenabwehr für Minderjährige zu gewährleisten, auf die Leitlinien zum Jugendschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Untersuchung umfasste auch das potenziell süchtig machende Design von TikTok, für das im Februar dieses Jahres vorläufige Ergebnisse angenommen wurden. Darüber hinaus betraf diese Untersuchung den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Untersuchung befasst sich auch mit dem „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok und dem Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen. Die Untersuchung dieser Fragen ist im Gange.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:08:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7791-guid.html</guid>
    <category>bußgeld</category>
<category>bytedance</category>
<category>cybermobbing</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>empfehlungssysteme</category>
<category>eu-kommission</category>
<category>geldbuße</category>
<category>jugendschutz</category>
<category>kontoeinstellungen</category>
<category>minderjährigenschutz</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>rabbit hole effekt</category>
<category>social media</category>
<category>soziale medien</category>
<category>tiktok</category>
<category>vlop</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-OLG-Koeln-Unterlassungsanspruch-bei-Veroeffentlichung-heimlicher-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-OLG-Koeln-Unterlassungsanspruch-bei-Veroeffentlichung-heimlicher-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7746</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7746</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
15 W 48/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_48_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier: &lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 15:15:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-guid.html</guid>
    <category>201 stgb</category>
<category>art. 1 gg</category>
<category>art. 10 emrk</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>art. 8 emrk</category>
<category>art. 85 dsgvo</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>gesprochenes wort</category>
<category>heimliche aufnahme</category>
<category>livestream</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>olg köln</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>selbstbestimmungsrecht</category>
<category>social media</category>
<category>stream</category>
<category>streamer</category>
<category>tonaufnahme</category>
<category>twitch</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vertraulichkeit</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>LG Köln: Werbung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild als solche erkennbar sein und nicht erst nach dem Öffnen des Beitrags</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7717-LG-Koeln-Werbung-auf-Instagram-muss-bereits-im-Vorschaubild-als-solche-erkennbar-sein-und-nicht-erst-nach-dem-OEffnen-des-Beitrags.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7717-LG-Koeln-Werbung-auf-Instagram-muss-bereits-im-Vorschaubild-als-solche-erkennbar-sein-und-nicht-erst-nach-dem-OEffnen-des-Beitrags.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7717</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7717</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
88 O 1/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im Vorschaubild des Profil-Grids als Werbung erkennbar sein müssen. Eine Kennzeichnung erst innerhalb des geöffneten Beitrags reicht nicht aus, wenn werbliche und redaktionelle Inhalte auf einem Profil gemischt erscheinen. Geklagt hatte die Wettebwerbszentrale. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:59:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7717-guid.html</guid>
    <category>§ 5a uwg</category>
<category>erkennbarkeit</category>
<category>grid</category>
<category>influencer</category>
<category>influencer-marketing</category>
<category>instagram</category>
<category>kennzeichnungspflicht</category>
<category>lg köln</category>
<category>medienrecht</category>
<category>reels</category>
<category>schleichwerbung</category>
<category>social media</category>
<category>thumbnail</category>
<category>trennungsgebot</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>veranstaltungsempfehlung</category>
<category>vorschaubild</category>
<category>werbekennzeichnung</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Urheberrechtlicher Inlandsbezug kann vorliegen wenn eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account ohne Urheberbenennung veröffentlicht wird</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7716-LG-Frankfurt-Urheberrechtlicher-Inlandsbezug-kann-vorliegen-wenn-eine-Architekturfotografie-auf-einem-auslaendischen-Instagram-Account-ohne-Urheberbenennung-veroeffentlicht-wird.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7716-LG-Frankfurt-Urheberrechtlicher-Inlandsbezug-kann-vorliegen-wenn-eine-Architekturfotografie-auf-einem-auslaendischen-Instagram-Account-ohne-Urheberbenennung-veroeffentlicht-wird.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7716</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7716</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 444/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account einen hinreichenden Inlandsbezug für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das Gericht bejahte den Inlandsbezug, weil der in Deutschland ansässige Fotograf international tätig ist, die Plattform eine Übersetzung ins Deutsche anbietet und die fehlende Urheberbenennung die Reputation des Fotografen in Deutschland beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die wirksame Zustellung gemäß §§ 1, 8 EuZVO an die Beklagte über das Gericht am 17.02.2026 in Zweifel ziehen könnten. Unstreitig enthielt die Sendung ein Formblatt „L“ (vgl. Anlage AG1, Bl. 246 d.A.). Aus dem Formblatt „L“ ging auch hinreichend hervor, an wen die Beanstandung zu richten ist. Aus den zugestellten Dokumenten ging hervor, welches Gericht die Entscheidung erlassen hatte und welche Parteien an dem Verfahren beteiligt waren. Unschädlich ist dabei, dass die Beschlussverfügung nicht beglaubigt gewesen ist. Denn gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO bedürfen Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Die Übermittlung durch eine Übermittlungsstelle stellt eine ausreichende Gewähr für die Echtheit der Urkunden dar (Okonska, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. El. Januar 2026, Art. 8 (EU) 2020/1784 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darauf, ob die Zustellung am 28.01.2026 durch die Klägervertreter per Post an die Beklagte gemäß Art. 18 EuZVO wirksam war, kommt es daher nicht mehr an. Diese dürfte ohnehin jedenfalls aus dem Grund unwirksam gewesen sein, dass weder eine Übersetzung noch das Formblatt „L“ nicht beigefügt war, wobei die Zustellung des Formblatts „L“ durch das Gericht diesen Mangel nicht geheilt haben dürfte; und da die Zustellung nicht per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, sondern nur per einfachem Einschreiben erfolgt ist. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen habe, da sie regelmäßig die Abgabe einer Empfangsbestätigung verweigere, ist dieser Vortrag des Klägers auch nach Rüge der Beklagten unsubstantiiert geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Kläger hat innerhalb von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme am 31.10.2025 den hiesigen Antrag eingereicht und auch im Übrigen nicht zu lange zugewartet, um das Verfahren weiter zu betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000687&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:34:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7716-guid.html</guid>
    <category>architekturfotografie</category>
<category>art. 6 dsa</category>
<category>art. 8 rom-ii-vo</category>
<category>§ 10 urhg</category>
<category>§ 13 urhg</category>
<category>§ 19a urhg</category>
<category>§ 72 urhg</category>
<category>§ 97 urhg</category>
<category>dsa</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>hostingprivileg</category>
<category>inlandsbezug</category>
<category>instagram</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>lichtbild</category>
<category>plattformbetreiber</category>
<category>social media</category>
<category>territorialitätsprinzip</category>
<category>urheberpersönlichkeitsrecht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7710</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7710</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.05.2025&lt;br /&gt;
15 UKl 2/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7232-OLG-Koeln-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html&quot;&gt;OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Verfügungskläger ist berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der Verfügungskläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG grundsätzlich berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; im Folgenden: DMA) im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (vgl. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 564).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte dafür, dass eine private Rechtsdurchsetzung hinter einer Durchsetzung der Kommission zurücktreten müsste, bestehen – anders als die Verfügungsbeklagte anführt – insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 42 DMA wird unter der Überschrift „Verbandsklagen“ für Zuwiderhandlungen von Torwächtern ausdrücklich auf Verbandsklagen verwiesen und die Verbandsklagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates) für anwendbar erklärt. Ziel war es insoweit, dass Verbraucher ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß des DMA für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen nach der Verbandsklagerichtlinie durchsetzen können (Erwägungsgrund 104 des DMA; vgl. auch: Köhler u.a., UWG, 2025, § 2 UKlaG Rn. 13; Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Brüggemann, WuW 2025, 183, 184 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 274). Im Anhang der Verbandsklagerichtlinie wurde entsprechend der Anordnung in Art. 52 DMA korrespondierend auf den DMA verwiesen. Mit der Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG hat der (deutsche) Gesetzgeber das Ziel verfolgt, zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie alle in deren Anhang aufgeführten EU-Verordnungen und die Vorschriften zur Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen zu erfassen, soweit nicht § 1 UKlaG oder § 8 Absatz 1 UWG einschlägig sind (BT-Drucks 145/23, S. 125).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DMA jedenfalls im konkreten Fall unmittelbare Rechte für Endnutzer begründen kann, die sich darauf in privater Rechtsdurchsetzung berufen können (vgl. hierzu: Brüggemann, WuW 2025, 183, 186 sowie 187 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 273), lässt der Senat offen, da die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Datenverarbeitung aus den unter Ziffer 2 Buchstabe a genannten Gründen nicht gegen Art. 5 Abs. 2 DMA verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit der Bezugnahme des § 5 UKlaG auf § 12 Abs. 1 UWG ist klargestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes möglich ist (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 57). Damit ist auch vorbeugender Rechtsschutz möglich (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Oberlandesgericht Köln ist als Gericht der Hauptsache auch für den Eilrechtsschutz zuständig (§ 937 ZPO, § 5 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache ergibt sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen die DSGVO aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Der Verfügungskläger macht als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Verletzung von Rechten betroffener Personen im Sinne von Art. 4 Nr.1 DSGVO mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geltend (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris, Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache aus Art. 7 Nr. 2 EUGVO, da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betrifft (vgl. D. Baetge, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 113; A. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 12.09.2023, § 6 UKlaG Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG in der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Da unbestritten geblieben ist, dass die Verfügungsbeklagte über keine gewerbliche Niederlassung bzw. keinen Gesellschaftssitz in Deutschland verfügt und ein Verstoß durch die beabsichtigte Datenverarbeitung jedenfalls auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln eintreten würde, ist eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag ist nicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2024 – I-5 W 33/24 –, juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – I-30 U 40/24 –, juris, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 223/07 –, juris, Rn. 14) summarischen Prüfung vermag der Senat keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG im Hinblick auf die – nach Klarstellung des Antrags durch den Verfügungskläger allein verfahrensgegenständlichen – First Party Data festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verfügungsbeklagte verstößt durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und dem Social Media-Angebot Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA, da sie diese Daten hierdurch nicht im Rechtssinne „zusammenführt“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig ein „Torwächter“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Ziffer 1 DMA. Sowohl bei dem Social Media-Angebot Facebook als auch bei dem Social Media-Angebot Instagram handelt es sich unstreitig um zentrale Plattformdienste der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA darf ein Torwächter personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen. Damit wird ein Verbot jeglicher Zusammenführung statuiert (Podszun, in: Podszun, DMA, 2023, § 5 Rn. 17; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der „Zusammenführung“ ist im DMA (und auch in der DSGVO) nicht legal definiert (vgl. Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Der Senat, der im Eilverfahren weder die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Art. 39 Abs. 1 DMA) noch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte, geht davon aus, dass die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einen unstrukturierten Trainingsdatensatz für eine KI keine Zusammenführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA ist. Es fehlt an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Auf Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit c) DMA hat sich der Verfügungskläger nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verkennt nicht, dass im deutschen Schrifttum teilweise vertreten wird (Hacker, GRUR 2022, 1278, 1279; Wielsch, in: Mast u.a., DSA, DMA, 2024, Art. 5 Abs. 2 DMA Rn. 60), dass die die Verbindung von Datensätzen aus Plattformdiensten zum verbesserten Training von KI eine „Zusammenführung“ im genannten Sinne darstellen soll. Hierfür spricht, dass der spezifische Nutzen der besonderen Möglichkeit, Daten zu aggregieren und damit „Verbundvorteile“ (Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 94; zu Verbundvorteilen bei der KI-Anwendungen, vgl. KönigBorges/Keil, Rechtshandbuch Big Data, 2024, Rn. 9) zu erzielen, bei einer solchen Datennutzung thematisiert ist. Die Ausnutzung solcher Vorteile soll von Art. 5 Abs. 2 DMA verhindert werden (vgl. Erwägungsgrund 36 zum DMA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gründe gegen die Annahme, dass eine bloße Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei Plattformdiensten in einen KI-Trainingsdatensatz bereits als Zusammenführung im Rechtssinne gewertet werden kann. Die bloße Einschlägigkeit des Schutzzwecks bedeutet noch nicht, dass der Fall von der Norm auch erfasst wird. Insbesondere enthält Art. 5 DMA gerade keine Generalklausel, sondern eine „erschöpfende Enumeration“ (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 13) von Tatbeständen, um die Durchsetzung der Regelungen zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (aaO, Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob gerade der hier zu entscheidende Fall durch Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA normiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist insoweit eine gezielte Verbindung von Daten gerade derselben Person (so auch: Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Unbehelflich mag insoweit noch ein Abgleich mit der englischen Sprachfassung des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA sein. Soweit dort von „combining“ die Rede ist, kann hierunter sowohl ein bloßes Zusammenfassen von personenbezogenen Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einem Datensatz als auch eine gezielte „Kombination“ gerade von Daten ein- und derselben Person gefasst werden. Auch der insoweit maßgebliche Erwägungsgrund 36 der DMA gibt keine Hinweise. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund ein spezifischer Zweck, die Verbindung von Daten im Rahmen des Trainings von KI-Systemen einzuschränken, nicht zu entnehmen. Es ist, worauf die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 5 Abs. 2 DMA die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz vor Augen gestanden haben. Mit der vom Senat vertretenen Auslegung der Vorschrift steht es ferner in Einklang, dass in einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 2025 (C(2025) 2091) ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Zusammenführen Daten derselben Person betrifft. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich sich aus dieser Entscheidung, die dem Senat durch die Verfügungsbeklagte aufgrund einer vor Veröffentlichung durch die Kommission bestehenden Vertraulichkeit nicht vollständig vorgelegt werden konnte, keine Hinweise – in die eine oder andere Richtung – ergeben, ob diese Begriffsbestimmung abschließend zu verstehen ist, sprechen für ein solches Verständnis im Sinne eines Schutzes vor der Erstellung von Nutzerprofilen die besseren Gründe. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden „Personalisierung mittels Datenzusammenführung“ zugrunde liegt (Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17; Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72). Dies spricht dafür, dass ein „Zusammenführen“ von Daten allein im Fall ihrer Verbindung im Rahmen von Nutzerprofilen, nicht aber bei ihrer – wie hier – nicht näher zugeordneten und sogar deidentifizierten Einbringung in ein einheitliches „Datensilo“ anzunehmen ist. Nur bei dem erstgenannten Verständnis erklärt sich auch die Möglichkeit der betroffenen Nutzer, in eine Zusammenführung einzuwilligen (vgl. auch Göhsl/Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 2025, Art. 5 DMA Rn. 31). Nach Art. 5 Abs. 2 DMA ist die Zusammenführung der Daten rechtmäßig, wenn „dem Endnutzer“ die spezifische Wahl gegeben wurde und „er“ eingewilligt hat. Die Vorschrift geht also davon aus, dass ein Endnutzer in die Zusammenführung von Daten aus mehreren Quellen einwilligt und die Zusammenführung dann rechtmäßig ist. Auch daran zeigt sich, dass die Vorschrift auf den Fall der gezielten Verknüpfung von Daten ein und desselben Nutzers zugeschnitten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte und von dem Verfügungskläger angegriffene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO) wäre und damit Datenschutzrecht verletzen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden durch die – zwar in Kraft getretene, aber ohnehin noch nicht vollständig anwendbare (vgl. Art. 113 der Verordnung) – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; im Folgenden: KI-VO) nicht verdrängt. Nach deren Art. 2 Abs. 7 S. 2 berührt die KI-VO die DSGVO grundsätzlich nicht (vgl. im Einzelnen etwa Schwartmann/Keber/Köhler in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Anhang 3 Rn. 37 ff.; Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, 3. Kapitel Rn. 3; Golland, EuZW 2024, 846, 853).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für eine etwaige Verdrängung der DSGVO durch Art. 5 Abs. 2 DMA. Dieser verdrängt die Regelungen aus der DSGVO nicht, beide Regelungsmaterien gelten parallel (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925, Rn. 86; Podszun in: Podszun, DMA, Art. 5 Abs. 2 Rn. 31.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt im Rahmen des Trainings der von ihr entwickelten KI Nutzerdaten und damit – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu nutzen. Insoweit verarbeitet die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (mit gleichem Ergebnis für eine solche Konstellation auch: Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 54a; Golland, EuZW 2024, 846, 847; Hüger, ZfDR 2024, 263, 267; Dieker, ZD 2024, 132, 133; Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung ist bei summarischer Prüfung allerdings rechtmäßig, da sie sich, was entscheidend ist, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) Speziellere, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO verdrängende Rechtsgrundlagen zum Training von KI mittels Nutzerdaten ergeben sich insbesondere nicht aus der KI-VO (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63, S. 3 zur KI-VO; hierzu auch: Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 288; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a). Auch aus der DSGVO ergeben sich keine vorrangigen Rechtsgrundlagen. Soweit in der Literatur gelegentlich Art. 6 Abs. 4 DSGVO für Datenverarbeitungen im Bereich der KI-Trainings herangezogen wird (vgl. die – kritische – Darstellung - bei Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 307 und Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 6 Rn. 152), hat sich die Verfügungsbeklagte hierauf bereits nicht berufen. Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 – juris, Rn. 75; aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69; Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Bei einer summarischen Prüfung ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erforderlich und überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 – C-252/21 – Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage vermag der Senat auf Basis einer summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#extended&quot;&gt;&quot;Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-guid.html</guid>
    <category>ai</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 5 dma</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 9 dsgvo</category>
<category>artificial intelligence</category>
<category>öffentlich</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutz</category>
<category>digital markets act</category>
<category>dma</category>
<category>dsgvo</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>künstiche intelligenz</category>
<category>ki</category>
<category>ki-trainung</category>
<category>meta</category>
<category>nutzerprofil</category>
<category>olg köln</category>
<category>opt-out</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>social media</category>
<category>trainingsdaten</category>
<category>vzbv</category>
<category>whatsapp</category>
<category>widerspruch</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Zweibrücken: Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben wenn der Nutzer wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß behauptet</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7693-OLG-Zweibruecken-Betreiber-einer-Arbeitgeberbewertungsplattform-muss-Nutzerdaten-herausgeben-wenn-der-Nutzer-wahrheitswidrig-einen-Mindestlohnverstoss-behauptet.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7693-OLG-Zweibruecken-Betreiber-einer-Arbeitgeberbewertungsplattform-muss-Nutzerdaten-herausgeben-wenn-der-Nutzer-wahrheitswidrig-einen-Mindestlohnverstoss-behauptet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7693</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7693</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücke&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.03.2025&lt;br /&gt;
4 W 4/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform zur Auskunft über die gespeicherten Nutzerdaten verpflichtet ist, wenn der Nutzer seinem ehemaligen Arbeitgeber wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß vorwirft. Bei einer solchen Aussage handelt es sich nicht um eine subjektive Meinungsäußerung sondern um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptun&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben&lt;br /&gt;
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.&lt;br /&gt;
Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Socialmediaangebote zur Verfügung, u.a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u.a. kommentiert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Verfahrensgang:&lt;br /&gt;
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.12.2025, 2 O 3/25, &lt;br /&gt;
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2025, 4 W 4/26&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 25 May 2026 15:39:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7693-guid.html</guid>
    <category>arbeitgeber</category>
<category>arbeitgeberbewertung</category>
<category>arbeitnehmer</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 21 tdddg</category>
<category>bestandsdaten</category>
<category>bewertungsplattform</category>
<category>datenschutz</category>
<category>internetrecht</category>
<category>mindestlohn</category>
<category>mindestlohngesetz</category>
<category>nutzerdaten</category>
<category>olg zweibrücken</category>
<category>pflegedienst</category>
<category>plattformbetreiber</category>
<category>social media</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>tdddg</category>

</item>

</channel>
</rss>
