<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag unterlassungsanspruch)</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Sat, 17 Oct 2026 12:24:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>http://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>OLG Frankfurt: Nachweis der Urheberschaft per eidesstattlicher Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-OLG-Frankfurt-Nachweis-der-Urheberschaft-per-eidesstattlicher-Versicherung-im-einstweiligen-Verfuegungsverfahren-ausreichend.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-OLG-Frankfurt-Nachweis-der-Urheberschaft-per-eidesstattlicher-Versicherung-im-einstweiligen-Verfuegungsverfahren-ausreichend.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7878</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7878</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.08.2026&lt;br /&gt;
11 W 5/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft und Aktivlegitimation in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 294 ZPO grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung der schaffenden Person ausreicht, ohne dass es genauer Angaben zum Erstellungsdatum oder zur Verwertung der Werke bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen wäre und der Verfügungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zulässig und begründet war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast1, Bl. 8f. der Akten des Landgerichts) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). In dieser hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, im Jahr 2013 die drei Werke, die in der eidesstattlichen Versicherung bildlich wiedergegeben sind, geschaffen zu haben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Urheberschaft und damit ihrer Aktivlegitimation für die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) genügte diese eidesstattliche Versicherung, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weiterer Angaben, etwa über das genaue Datum der Erstellung oder etwa der Verwertung der Werke, erfordert hätte. Insbesondere setzt der Urheberschutz nicht voraus, dass das geschaffene Werk von dem Urheber in irgendeiner Weise verwendet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass sich auf den von der Antragsgegnerin angebotenen Waren Abbildungen finden, die gegenüber den von der Antragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung geschöpften Werken identisch sind, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst bestanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hätte. Ein Antragsgegner hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Antragsteller annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Anlass zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil sie auf die erfolgte Abmahnung hin den Anspruch (noch) nicht anerkannt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht unwirksam war, weil die Antragstellerin dort ihre Ansprüche entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht aufgeschlüsselt hätte. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift und im Verfügungsverfahren ergibt, gesteht sie zu, dass eine Aufschlüsselung der Schadenersatzansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft nicht möglich ist. Sie meint aber zu Unrecht, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und evtl. weitere Kostenpositionen hätte erfolgen müssen, was zur Unwirksamkeit der Abmahnung führe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht gegen § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG verstößt. Die Vorschrift schreibt nach ihrem Wortlaut vor, dass „geltend gemachte Zahlungsansprüche“ als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind. Die Antragstellerin hat jedoch in der Abmahnung (Anlage ASt 9, Bl. 47ff. der Akten des Landgerichts) bereits keine Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) zuständen und die Bezifferung der Zahlungsansprüche einem weiteren Schreiben vorbehalten. Wurden daher keine Zahlungsansprüche in der Abmahnung geltend gemacht, waren solche auch nicht aufzuschlüsseln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Umstand, dass die Bezifferung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Abmahnungen üblich ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Folge hat, dass solche Ansprüche bereits in der Abmahnung geltend gemacht werden müssten und dann ggf. aufzuschlüsseln wären. Ein solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 87a UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 7.4.1000 - 4 W 29/90, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.2.2025 - 1 W 7/15). Dies folgt schon daraus, dass selbst für eine schlüssige Klage keine Beweisangebote erforderlich sind (Russlies in: Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage, § 5 Rn. 359 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob letztlich grundsätzlich anzunehmen ist, dass entsprechende Nachweise vom Abmahnenden vorzulegen sind, wenn der Abgemahnte diese in Reaktion auf die Abmahnung anfordert, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch hieraus könnte die Antragsgegnerin für sich nichts herleiten. Zwar hat die Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2026 (Anlage ASt 10, dort Bl. 80ff. der Akten des Landgerichts) die Antragstellerin aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Antragstellerin tatsächlich Urheberin der Werke ist. Sie hat aber hierbei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass „die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht ausreichend“ sei. Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde. Die Antragstellerin konnte daher den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Übersendung der eidesstattlichen Versicherung an die Antragsgegnerin bei Gericht beantragen, ohne der Gefahr der Kostentragungslast des § 93 ZPO ausgesetzt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Antragstellerin trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung genüge ihr zum Nachweis nicht, die eidesstattliche Versicherung hätte übersenden können, ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO ohne Belang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Antragsgegnerin zu Unrecht zudem die von der Antragstellerin sodann im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung ausweislich ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht als hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die Urheberschaft der Antragstellerin ansah, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin selbst dann, wenn die Antragstellerin ihr die mit dem Gerichtsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits auf ihre Bitte um Vorlage eines Nachweises übersandt hätte, die Ansprüche nicht anerkannt bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Daher wäre - insoweit unter dem Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens - auch aus diesem Grund § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zudem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Angaben von Vertriebsaktivitäten und Hinweisen auf Internetseiten über die Tätigkeiten der Antragstellerin bedurfte es in der Abmahnung bereits im Ausgangspunkt nicht, da diese zum Nachweis der Urheberschaft und der Rechtsverletzung weder erforderlich noch ausreichend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin - wie sie schließlich geltend macht - auf der Grundlage ihrer bisherigen langjährigen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem Hersteller der rechtsverletzenden Waren mit einer Rechtsverletzung rechnen musste, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO nicht relevant.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001203&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 17 Oct 2026 14:24:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>aktivlegitimation</category>
<category>aufschlüsselung</category>
<category>§ 294 zpo</category>
<category>§ 91a zpo</category>
<category>§ 93 zpo</category>
<category>§ 97 urhg</category>
<category>§ 97a urhg</category>
<category>eidesstattliche versicherung</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>glaubhaftmachung</category>
<category>kostenentscheidung</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>sofortiges anerkenntnis</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>urheberschaft</category>
<category>zivilprozessrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch gewerblichen Nutzer ist eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-LG-Hamburg-Re-Pin-eines-urheberrechtlich-geschuetzten-Fotos-auf-Pinterest-durch-gewerblichen-Nutzer-ist-eine-oeffentliche-Wiedergabe-nach-19a-UrhG.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-LG-Hamburg-Re-Pin-eines-urheberrechtlich-geschuetzten-Fotos-auf-Pinterest-durch-gewerblichen-Nutzer-ist-eine-oeffentliche-Wiedergabe-nach-19a-UrhG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7872</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7872</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
310 O 162/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001655254&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Oct 2026 12:20:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-guid.html</guid>
    <category>abmahnkosten</category>
<category>architekturfotografie</category>
<category>§ 19a urhg</category>
<category>§ 97 urhg</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>geschäftsführerhaftung</category>
<category>gewerblicher rechtsschutz</category>
<category>gewinnerzielungsabsicht</category>
<category>hyperlink</category>
<category>lg hamburg</category>
<category>lizenzanaloger schadensersatz</category>
<category>nachforschungspflichten</category>
<category>persönliche haftung</category>
<category>pin</category>
<category>pinterest</category>
<category>re-pin</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberbenennung</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urhg</category>
<category>verlinkung</category>
<category>zuschlag</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Nürnberg: Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr bei identischem Firmenschlagwort trotz Schranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7867-OLG-Nuernberg-Unterlassungsanspruch-aus-15-Abs.-2,-4-MarkenG-wegen-Verwechslungsgefahr-bei-identischem-Firmenschlagwort-trotz-Schranke-des-23-Abs.-1-Nr.-1-MarkenG.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7867-OLG-Nuernberg-Unterlassungsanspruch-aus-15-Abs.-2,-4-MarkenG-wegen-Verwechslungsgefahr-bei-identischem-Firmenschlagwort-trotz-Schranke-des-23-Abs.-1-Nr.-1-MarkenG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7867</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7867</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Nürnberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
3 U 428/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass dem Inhaber eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zusteht, wenn ein Mitbewerber bei Branchenidentität ein im prägenden Kern identisches Firmenschlagwort nutzt. Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) schließen die Verwechslungsgefahr selbst bei einer Ableitung vom bürgerlichen Namen der Gesellschafter nicht aus, sofern der prioritätsjüngere Namensträger nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um Verwechslungen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten Ansprüche sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Verfügungsgrund ist nicht widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, wenn der Verfügungskläger trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und der ihm drohenden Nachteile mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet, insbesondere den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stellt, oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Der Senat sieht die Zeitspanne, die zwischen Kenntniserlangung durch den Verfügungskläger und dem Verfügungsantrag liegen darf, regelmäßig bei der Dauer von mehr als einem Monat als überschritten an. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Verfügungsklagepartei zuverlässige Kenntnis von der Kennzeichenverletzung und der Person des Verletzers erlangt hat (vgl. zu § 12 UWG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 520 Rn. 14 – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung). Die Dringlichkeit kann neu entstehen, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer sein Verhalten intensiviert bzw. eine völlig neue Verletzungssituation vorliegt (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 15 – Deutsche Lichtmiete).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Für den Fristbeginn ist bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist der Ansatzpunkt des Landgerichts grundsätzlich zutreffend, dass mit der Kenntniserlangung von der Anmeldung einer verletzenden Marke (lediglich) die Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs wegen Erstbegehungsgefahr zu laufen beginnt und eine erst spätere Kenntniserlangung von der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist zu diesem Eingriff von grundlegend anderer Art und Intensität in Gang setzt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 262; Ströbele/Hacker/Thiering/ Thiering, 14. Aufl. 2024, MarkenG § 140 Rn. 88).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist jedoch bei der Eintragung einer Firma ins Handelsregister grundlegend anders. Diese begründet bereits eine Wiederholungsgefahr. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (BGH GRUR 2008, 912 Rn. 28 – Metrosex). Auch greift bei der Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens – anders als bei einer Markenanmeldung – nicht der Erfahrungssatz, dass diese öfters nur auf Vorrat, jedenfalls aber für wesentlich breitere Verzeichnisse angemeldet werden und daher die durch die Eintragung begründete Erstbegehungsgefahr noch wenig konkret ist und sich häufig auch nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung am Markt unter normalen Umständen gegenüber der Handelsregistereintragung keine völlig neue Verletzungssituation, weshalb die Kenntnis von der Handelsregistereintragung grundsätzlich maßgeblich für die Dringlichkeitsfrist ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt im Streitfall, dass soweit die Verfügungsklägerin die Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ begehrt, grundsätzlich auf die Eintragung am 09.12.2025 und nicht auf die Kenntnis vom tatsächlichen Marktzutritt am 01.01.2026 abzustellen ist. Dies würde dazu führen, dass es dringlichkeitsschädlich war, mit der Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, bis zum 26.01.2026 abzuwarten. Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen gegen die erstmals 2026 verwendete Bezeichnung „Helmsauer Verbund“ wendet, besteht dagegen von vornherein kein Problem mit dem Verfügungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedoch insgesamt – also auch in Bezug auf die Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ – deshalb veranlasst, weil ein Neuentstehen des Verfügungsgrunds auf eine (tatsächliche) Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine markenrechtliche deutliche Intensivierung ist etwa gegeben, wenn sich die Verletzungshandlung durch eine Ausdehnung auf weitere, andere Produktarten oder auf dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näherkommende Zeichengestaltungen auszeichnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 19 – Deutsche Lichtmiete). Maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zulasten des Verfügungsklägers entstehen lassen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273 (275) – Rücklastschriftkosten), also die Rechtsbeeinträchtigung durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den neuen Verstoß signifikant wächst (OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 82 Rn. 15 – Drittplattform).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall erfolgte die Eintragung der Verfügungsbeklagten ins Handelsregister am 09.12.2025 allgemein mit dem Tätigkeitsgebiet „alle Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind“. Dieser sich aus der Eintragung ergebende Unternehmensgegenstand hat zwar eine gewisse Indizwirkung für die bevorstehende unternehmerische Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09, juris-Rn. 38). Aus der Eintragung, die sich allgemein auf Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers und sonstige Versicherungsdienstleistungen bezog, ergab sich jedoch noch nicht das genaue Geschäftsmodell, insbesondere für welche Zielgruppen die Verfügungsbeklagte tätig sein wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst mit dem Marktzutritt der Verfügungsbeklagten am 01.01.2026 war für die Verfügungsklägerin hinreichend sicher absehbar, in welchem Umfang es infolge der Handelsregistereintragungen tatsächlich zu einer geschäftlichen Aktivität der Verfügungsbeklagten nicht nur in derselben Branche der Versicherungsmaklerdienstleistungen, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin – also Tätigkeiten einer Versicherungsmaklerin für die Zielgruppen Gesundheitswesen, Handwerk sowie Gewerbe und Mittelstand – unter Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens kommen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt im Streitfall, dass mit der Registereintragung zwar bereits die (materielle) Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr bestand. Die Verfügungsklägerin hat jedoch – vor dem Hintergrund des weiten Tätigkeitsbereichs in der Handelsregistereintragung – dadurch, dass sie gegen die Eintragung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ nicht vorging, (ausnahmsweise) nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr hinsichtlich der konkreten geschäftlichen Aktivitäten der Verfügungsbeklagten nicht eilig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche auch ein Verfügungsanspruch zu, da die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Zusätze nicht ausreichen, um die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Verfügungsklägerin hat durch jahrzehntelange Benutzung im Versicherungsmaklergeschäft ein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „Helmsauer &amp;amp; Kollegen Assekuranzmakler AG“ sowie an der Bezeichnung „Helmsauer“ als Firmenschlagwort kennzeichenrechtlichen Schutz erworben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden (sogenannte Kennzeichen mit Namensfunktion). Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung (BGH GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mtperfect).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 19 – ConText). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 – Castell/VIN CASTELL). Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort nach § 5 Abs. 2 MarkenG setzt vielmehr neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Es reicht aus, dass sich eine rein beschreibende Verwendung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 28 – goFit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Verfügungsklägerin ist unzweifelhaft Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Helmsauer &amp;amp; Kollegen Assekuranzmakler AG“ nach § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG, da sie unter dieser Bezeichnung seit 19.11.1998 im Handelsregister eingetragen und seit 1998 umfangreich am Markt als Versicherungsmaklerin tätig ist. Diese Bezeichnung ist auch originär kennzeichnungskräftig, da sie in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin nicht glatt beschreibend ist und nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin schließen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist die Verfügungsklägerin Inhaberin des Firmenschlagworts „Helmsauer“. Es handelt sich dabei um einen kennzeichnungskräftigen und in keiner Weise beschreibenden Firmenbestandteil, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen des Unternehmenskennzeichens – der Tätigkeitsbeschreibung und dem Rechtsformzusatz – geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Angesichts der Gesamtfirmierung „Helmsauer &amp;amp; Kollegen Assekuranzmakler AG“ entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr zur Verkürzung dieser Gesamtfirmierung diese auf den prägenden Bestandteil „Helmsauer“ verkürzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem Bestandteil „Helmsauer“ um einen Familiennamen handelt. Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind selbst dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird; die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst lediglich die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 12 – Hansen-Bau). Bei der Bezeichnung „Helmsauer“ handelt es sich dagegen um einen eher seltenen Familiennamen; ein Freihaltebedürfnis für diesen Namen besteht von vornherein nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Benutzung der Zeichen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ als Unternehmenskennzeichen in die prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Verfügungsklägerin an dem Firmenschlagwort „Helmsauer“ nach § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG eingegriffen. Insbesondere besteht zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Angesichts der Tätigkeit beider Parteien als Versicherungsmakler mit identischen Zielgruppen ihrer Dienstleistungen besteht Branchenidentität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens „Helmsauer“ auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 18 – METRO/ROLLER&#039;s Metro). Der Familienname stellt dabei ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn. 46 – Haus &amp;amp; Grund IV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Streitfall weist das klägerische Unternehmensschlagwort „Helmsauer“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zum einen handelt es sich bei „Helmsauer“ nicht um einen „Allerweltsnamen“, sondern um einen eher seltenen Familiennamen, der für die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers keine beschreibenden Anklänge aufweist. Zum anderen ist die Verfügungsklägerin seit 1998 intensiv am Markt tätig und erzielt erhebliche Umsätze von ca. von […] Mio. Euro pro Jahr (Anlage ASt 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen ist nicht hinreichend dargetan. Die Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar und setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 25 – Haus &amp;amp; Grund II).&lt;br /&gt;
Im Streitfall trägt die Verfügungsbeklagte vor, dass auf der Webseite www.helmsauergruppe.de unter Impressum auf verschiedene andere Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Helmsauer“ hingewiesen werde. Die (strengen) Voraussetzungen der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen werden mit diesem Vortrag nicht erfüllt. Zum einen unterscheiden sich diese Firmen, die das Schlagwort „Helmsauer“ aufweisen, durch die Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze („Preuß“, „Curamed“) oder durch den zwar beschreibenden, aber für den Leser unmissverständlichen Verweis auf andere Branchen („IT-Solutions“, „Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen“, „Verrechnungsstelle für Ärzte“, „Vermögensverwaltung“). Zum anderen trägt die Verfügungsklägerin unwidersprochen vor, dass sämtliche dieser Firmen aktuell entweder überhaupt nicht als Versicherungsvermittler tätig oder (im Fall der Helmsauer &amp;amp; Preuß GmbH) nur noch mit der Abwicklung geringfügiger Restbestände befasst seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Zwischen den Zeichen besteht hochgradige Ähnlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen zwar grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann jedoch dieser gesondert geschützte Teil dem Zeichenvergleich zu Grunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Der Grund für diesen selbstständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 28 – ConText).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Daraus folgt im Streitfall, dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien übereinstimmen oder ähnlich sind, allein auf die Firmenschlagworte „Helmsauer” abzustellen ist. Die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen bleiben nicht nur bei dem Klagezeichen (dazu oben unter B.II.1.), sondern auch bei den Verletzungszeichen außer Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2008, 803 Rn. 19 – HEITEC). Dies gilt neben dem Rechtsformzusatz auch für die Bestandteile „Versicherungsmakler“ und „Verbund“, denen lediglich ganz untergeordnete, beschreibende Wirkung zukommt. Der Zusatz „Versicherungsmakler“ gibt die Branche an, in welcher die Beklagte tätig ist, und ist glatt beschreibend; der Zusatz „Verbund“ weist darauf hin, dass ein Zusammenschluss bzw. eine Zusammenarbeit von Unternehmen vorliegt und wird als Synonym u.a. für Gruppe verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Verbund). Auch bei den Verletzungszeichen ist lediglich der Name „Helmsauer“ unterscheidungskräftig und damit prägend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweist, in welcher dieser eine Verwechslungsgefahr zwischen den für ähnliche Dienstleistungen beanspruchten Zeichen „IDW“ und „idw Informationsdienst Wissenschaft“ verneint hat (BGH GRUR 2008, 719, Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft), ist dies auf den hiesigen Fall, bei dem es um in der identischen Branche verwendete und durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisende Unternehmenskennzeichen geht, nicht übertragbar, zumal es in jenem Urteil um die – im hiesigen Rechtsstreit nicht gegebene – Sondersituation ging, dass das ältere Zeichen aus einer nicht allgemein bekannten Abkürzung bestand und das jüngere Zeichen jene Abkürzung wiederholte und mit einer beschreibenden Wortfolge kombinierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Unter Abwägung der Faktoren durchschnittliche Kennzeichnungskraft, Branchenidentität sowie hochgradige Zeichenähnlichkeit ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Dass die Verfügungsbeklagte in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ umfirmierte und nunmehr die Bezeichnung „Helmsauer Brüder Verbund“ verwendet, ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne Relevanz (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus &amp;amp; Grund III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) Darüber hinaus kann im Streitfall eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, auf Grund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 37 – METRO/ROLLER’s Metro). Dies ist insbesondere bei einer vollständigen Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil der gegenüberstehenden Kennzeichen anzunehmen (BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 39 – Haus &amp;amp; Grund III). Für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung in dem angegriffenen Gesamtzeichen kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens sprechen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 80 – METROBUS).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Streitfall besteht unter den gegebenen Umständen die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestehen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar weist das ältere Firmenschlagwort „Helmsauer“ keine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Bestandteil „Helmsauer“ in den angegriffenen Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ wegen der im Übrigen beschreibenden Zusätze alleinig prägend ist (vgl. dazu bereits oben unter Ziffer B.II.2.d) bb)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der vorliegenden gegebenen Branchenidentität wird der Verkehr durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Helmsauer” den Eindruck gewinnen, bei der Verfügungsbeklagten handele es sich um ein weiteres Unternehmen aus der Helmsauer-Gruppe (nunmehr […] Gruppe), zu der neben der Verfügungsklägerin u.a. die Helmsauer Holding GmbH, die Helmsauer Beteiligungs GmbH, die Helmsauer Assekuradeur GmbH und die Helmsauer Investment GmbH gehören. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Verfügungsbeklagte zu einem Verbund unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ gehört, in dem sich mehrere Unternehmen, deren Firmen den Bestandteil „Helmsauer“ enthalten, gemeinsam auftreten und spezifische Dienstleistungen anbieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verfügungsklägerin muss die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ auch nicht nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zwar tragen die beiden Geschäftsführer und der Alleingesellschafter der Dachgesellschaft der Verfügungsbeklagten den Familiennamen „Helmsauer“. Der sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ergebende Grundsatz, wonach niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen, gilt unabhängig von der Rechtsform des jüngeren Namensträgers, also auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Verfügungsbeklagten (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Rn. 47 – Baumann). Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen gelten insbesondere auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 24 – Hansen-Bau). Dies gilt auch für die Konstellation im Streitfall, bei der zwischen der Verfügungsbeklagten und den natürlichen Personen S. und B. Helmsauer noch Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind, zumal S. und B. Helmsauer auch die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sind. Die heute nicht unüblichen Konstruktionen entsprechender Holding- und Dachstrukturen können das Recht des Namensträgers, auf sich hinzuweisen, nicht tangieren, da sie nichts an dessen Relevanz als führende Person ändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Doch die Verfügungsbeklagte hat nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind. Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2020, 57 Rn. 46 – Valentins).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 25 – Hansen-Bau). Für diese Abwägung kann auf Seiten des Prioritätsjüngeren bedeutsam sein, wie nahe die Branche, in der er die Bezeichnung benutzen will, derjenigen des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers kommt, wie groß sein Interesse gerade an der gewählten Bezeichnung ist und ob er sich in lauterer Weise um ein zumutbares Höchstmaß an Abgrenzung bemüht oder von vornherein eher eine vermeidbare Annäherung an die ältere Kennzeichnung gewählt hat (BGH GRUR 1993, 579 (580) – Römer GmbH). Nicht ausreichend ist die Beifügung einer (nicht kennzeichnungskräftigen) Branchenangabe, wenn beide Parteien sich gerade eben in dieser Branche betätigen (BGH GRUR 1998, 391 (394)) – Dr. St. … Nachf.). Selbst die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweitig kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (BGH GRUR 2016, 749 Rn. 21 – Landgut A. Borsig).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Verfügungsbeklagten gewählten Zusätze nicht ausreichend, damit sich die Verfügungsbeklagte auf die Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen berufen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien unter dem identischen Firmenschlagwort „Helmsauer“ identische Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers gegenüber identischen Zielgruppen anbieten, wobei die Verfügungsklägerin über das deutlich prioritätsältere Kennzeichen verfügt. Beide Parteien gehören zu einer Gruppe bzw. einem Verbund, in dem sich verschiedene Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ auftreten. Vor diesem Hintergrund reichen die beschreibenden Zusätze „Verbund“ oder „Versicherungsmakler“ ebenso wenig wie Rechtsformzusätze aus, um eine Verwechslungsgefahr angemessen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfügungsbeklagte durch Werbeauftritte unzutreffenderweise den Eindruck zu erwecken versuchte, dass sie „seit Generationen“ bestünde und es sich bei ihr um das „original“ handeln würde. Die gegebene Verwechslungsgefahr überschreitet somit noch das „hinnehmbare Maß“; auch erscheinen dem Senat andere Gestaltungen des Unternehmensnamens möglich und zumutbar.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17577?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Oct 2026 18:46:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7867-guid.html</guid>
    <category>abgrenzungspflicht</category>
<category>§ 15 markeng</category>
<category>§ 23 markeng</category>
<category>§ 5 markeng</category>
<category>branchenidentität</category>
<category>familienname</category>
<category>firmenschlagwort</category>
<category>gewerblicher rechtsschutz</category>
<category>gleichnamigkeit</category>
<category>kennzeichenrecht</category>
<category>kennzeichnungskraft</category>
<category>lauterkeit</category>
<category>markeng</category>
<category>markengesetz</category>
<category>namensrecht</category>
<category>olg nürnberg</category>
<category>recht der gleichnamigen</category>
<category>schutzumfang</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>unternehmenskennzeichen</category>
<category>versicherungsmakler</category>
<category>versicherungsrecht</category>
<category>verwechslungsgefahr</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7865-BGH-Anfertigung-von-Pressefotos-von-Prominenten-und-Weitergabe-an-Redaktionen-faellt-unter-das-Medienprivileg-gemaess-Art.-85-Abs.-2-DSGVO-i.-V.-m.-dem-jeweiligen-Landespressegesetz.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7865-BGH-Anfertigung-von-Pressefotos-von-Prominenten-und-Weitergabe-an-Redaktionen-faellt-unter-das-Medienprivileg-gemaess-Art.-85-Abs.-2-DSGVO-i.-V.-m.-dem-jeweiligen-Landespressegesetz.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7865</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7865</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.09.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 402/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Anfertigung von Pressefotos von Prominenten (hier: Helene Fischer) und deren Weitergabe an Redaktionen unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz fällt. Die Weitergabe stellt noch keine Verbreitung nach § 22 Abs. 1 KUG dar, da die redaktionelle Verantwortung für die konkrete Einbettung und Rechteprüfung allein bei den Medienhäusern liegt. Ein Verbot von Bildaufnahmen kommt im Vorfeld nur in Betracht, wenn jede Veröffentlichung in allen erdenklichen Kontexten von vornherein unzulässig wäre, etwa bei der Verletzung von Intimsphäre, Hausfriedensbruch oder erheblichen Belästigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 29. September 2026 - VI ZR 402/24 - Kammergericht Landgericht Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_402-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7865-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>belästigung</category>
<category>bgh</category>
<category>bildagentur</category>
<category>bildaufnahmen</category>
<category>bildrechte</category>
<category>dsgvo</category>
<category>fotograf</category>
<category>hausfriedensbruch</category>
<category>heimliche aufnahmen</category>
<category>helene fischer</category>
<category>hilfstätigkeit</category>
<category>informationsbeschaffung</category>
<category>kontext</category>
<category>kug</category>
<category>medienprivileg</category>
<category>medienrecht</category>
<category>paparazzi</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>pressefoto</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>prominente</category>
<category>redaktion</category>
<category>redaktionelle verantwortung</category>
<category>schutz der intimsphäre</category>
<category>strafrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verbreitung</category>
<category>weitergabe</category>

</item>
<item>
    <title>LG Bochum: Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream dürfen nicht in öffentlichem Stream verbreitet werden</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-LG-Bochum-Heimliche-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream-duerfen-nicht-in-oeffentlichem-Stream-verbreitet-werden.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-LG-Bochum-Heimliche-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream-duerfen-nicht-in-oeffentlichem-Stream-verbreitet-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7861</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7861</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.06.2026&lt;br /&gt;
8 O 92/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream in einem öffentlichen Stream das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Auch ein behauptetes Informations- oder Dokumentationsinteresse zur Aufdeckung angebliche Unwahrheiten des Betroffenen rechtfertigt die Verbreitung der Aufnahmen ohne dessen Einwilligung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dem Verfügungskläger stehen auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in dem Widerspruchsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der streitgegenständliche Livestream des Verfügungsbeklagten auf der Plattform U fand am 21./22.03.2026 statt. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Verfügungskläger unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Verfügungsbeklagten eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO besteht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.05.2026, 15 W 48/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform U verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK des Verfügungsklägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Verfügungsbeklagten wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Verfügungsklägers („S“) sowie seines U-Namens („E“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Verfügungsklägers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt (vgl. OLG Köln a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dieser Eingriff ist vorliegend nach Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Verfügungsbeklagten auch nach Anhörung des von ihm umfassend bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung kein schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Seiten des Verfügungsklägers ist das schützenswerte Interesse der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu berücksichtigen, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Verfügungsbeklagten bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten mag kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung einer ohne Kenntnis und Einverständnis des Verfügungsklägers gefertigten Tonaufnahme seiner Äußerungen zu begründen. Zunächst beruft sich der Verfügungsbeklagte auf allgemeine Ausführungen dazu, dass im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht die Maßstäbe einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung heranzuziehen seien, sondern Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken schütze. Worin genau sein Informations- bzw. Dokumentationsinteresse liegen soll, hat er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen lassen. Er habe aufzeigen und dokumentieren wollen, dass der auch nach eigenen Angaben journalistisch tätige Verfügungskläger unlauter arbeite und falsche Informationen verbreite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist es nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97) auch in öffentlichen Settings grundsätzlich unzulässig ohne Kenntnis des Sprechenden heimlich Tonaufnahmen zu fertigen. Nur im Einzelfall bei Äußerungen vor großem Publikum könnte das gegebenenfalls anders bewertet werden. Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. Zudem stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die rechtliche Relevanz einer Äußerung allein für die Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen gegen den Willen des Aufgenommenen grundsätzlich kein Maßstab sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1958, 1344). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 4 U 128/97 -, Rn. 15 - 16, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/8_O_92_26_Urteil_20260611.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 18:17:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7861-guid.html</guid>
    <category>201 stgb</category>
<category>art. 1 gg</category>
<category>art. 10 emrk</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>art. 8 emrk</category>
<category>art. 85 dsgvo</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>gesprochenes wort</category>
<category>heimliche aufnahme</category>
<category>lg bochum</category>
<category>livestream</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>selbstbestimmungsrecht</category>
<category>social media</category>
<category>stream</category>
<category>streamer</category>
<category>tonaufnahme</category>
<category>twitch</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vertraulichkeit</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in Amazon-AGB wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot unwirksam</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7859-BGH-Klausel-zur-Preisanpassung-der-Amazon-Prime-Mitgliedgebuehr-in-Amazon-AGB-wegen-Verstosses-gegen-Transparenzgebot-unwirksam.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7859-BGH-Klausel-zur-Preisanpassung-der-Amazon-Prime-Mitgliedgebuehr-in-Amazon-AGB-wegen-Verstosses-gegen-Transparenzgebot-unwirksam.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7859</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7859</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 01.10.2026&lt;br /&gt;
III ZR 205/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in den Amazon-AGB wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Erhöhung einer &quot;Mitgliedsgebühr&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Anbieter eines Abonnements über verschiedene Dienstleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der &quot;Mitgliedsgebühr&quot; wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste) an. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: &quot;Änderung der Mitgliedsgebühr&quot;), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: &quot;Änderung&quot; oder &quot;Änderungen&quot;) vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben die Möglichkeit, Ihre […] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. &quot;Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB &quot;Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 15. Januar 2025 - 12 O 293/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. Oktober 2025 - I-20 U 19/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UKlaG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 307 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 16:50:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7859-guid.html</guid>
    <category>abonnements</category>
<category>agb</category>
<category>allgemeine geschäftsbedingungen</category>
<category>amazon</category>
<category>amazon prime</category>
<category>§ 1 uklag</category>
<category>§ 307 abs 1 bgb</category>
<category>§ 307 bgb</category>
<category>bgh</category>
<category>e-commerce</category>
<category>intransparenz</category>
<category>kündigungsrecht</category>
<category>mitgliedsgebühr</category>
<category>preisanpassung</category>
<category>preisanpassungsklausel</category>
<category>preisänderungsklausel</category>
<category>preiserhöhung</category>
<category>streamingdienst</category>
<category>transparenzgebot</category>
<category>uklag</category>
<category>unangemessene benachteiligung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>unwirksamkeit</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>widerspruchsrecht</category>
<category>zustimmungsfiktion</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-Volltext-liegt-vor-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7857</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7857</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7844-BGH-legt-EuGH-Fragen-zur-Haushaltsausnahme-nach-Art.-2-Abs.-2-Buchst.-c-DSGVO-zur-Vorabentscheidung-vor.html&quot;&gt; BGH legt EuGH Fragen zur &quot;Haushaltsausnahme&quot; nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 14:50:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7857-guid.html</guid>
    <category>anwendungsbereich</category>
<category>art 13 dsgvo</category>
<category>art 2 dsgvo</category>
<category>art 6 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>ausnahmetatbestand</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>bgh</category>
<category>chatnachrichten</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugh</category>
<category>familiäre tätigkeit</category>
<category>grundrechteabwägung</category>
<category>haushaltsausnahme</category>
<category>heimliche aufnahme</category>
<category>informationspflichten</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>messenger-dienst</category>
<category>persönliche tätigkeit</category>
<category>polizei</category>
<category>rechtsschutzbedürfnis</category>
<category>rechtswidrige datenerhebung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schmerzensgeld</category>
<category>strafanzeige</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>videoüberwachung</category>
<category>vorabentscheidung</category>
<category>weiterleitung</category>
<category>weiterverarbeitung</category>
<category>wohnungsküche</category>
<category>zweckänderung</category>
<category>zweckbindung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Werbliche Zuspitzung durch den Slogan &quot;Frosch schlägt Somat&quot; bei Verweis auf Stiftung Warentest nicht wettbewerbswidrig</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7854-OLG-Hamburg-Werbliche-Zuspitzung-durch-den-Slogan-Frosch-schlaegt-Somat-bei-Verweis-auf-Stiftung-Warentest-nicht-wettbewerbswidrig.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7854-OLG-Hamburg-Werbliche-Zuspitzung-durch-den-Slogan-Frosch-schlaegt-Somat-bei-Verweis-auf-Stiftung-Warentest-nicht-wettbewerbswidrig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7854</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7854</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
5 U 25/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die werbliche Zuspitzung &quot;Frosch schlägt Somat&quot; für Spülmaschinentabs weder irreführend (§ 5 UWG) noch unlauter herabsetzend (§ 6 UWG) ist, wenn sie sich auf einen realen Test der Stiftung Warentest stützt. Voraussetzung ist, dass der Bezug zum Test durch eine am Blickfang teilhabende Zeile sowie einen klaren, gut lesbaren Sternchenhinweis für den Verbraucher eindeutig aufgelöst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht liegt auch dann nicht vor, wenn der unterlegene Mitbewerber nach dem Test, aber vor Erscheinen der Werbung seine Produktrezeptur verändert hat. Wer mit Testergebnissen wirbt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab eigenständig zu überprüfen, ob der Mitbewerber seine Zusammensetzung angepasst hat, solange das Testergebnis nicht durch neuere Untersuchungen offensichtlich überholt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 69 – Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.281).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird mit einem Testergebnis geworben, müssen die Verbraucher außerdem ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Angabe muss für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.289 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung ist auch irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 – Das beste Netz). Umgekehrt ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test; OLG München GRUR 2025, 1180 Rn. 57; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.282).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung mit Testergebnissen darf auch nicht über den Stand des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.283 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Werbung nicht irreführend. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 Rn. 42; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa. Mit der Aussage „F. schlägt S.“ wird in der Werbung für die angesprochenen Verbraucher auch bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung erkennbar auf einen Test der Stiftung Warentest hingewiesen. Dies wird für den angesprochenen Verkehr aufgrund der sich darunter befindlichen Zeile&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die letztgenannte Zeile nimmt am Blickfang teil. Zum einen befindet sich die Zeile unmittelbar unter den Worten „F. schlägt S.“. Zum anderen ist die Aussage „F. schlägt S.“ nicht aus sich heraus verständlich. Um zu verstehen, was das Wort „schlägt“ in diesem Zusammenhang bedeutet, liest der angesprochene Verkehr auch die nächste Zeile und wird gleich durch die ersten Worte dieser Zeile darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Aussage auf einen Test der Stiftung Warentest bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „F. schlägt S.“ nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl das Sternchensymbol als auch die Gestaltung des Auflösungstextes sind hinreichen deutlich gestaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt. Die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind (vgl. BGH GRUR 2016, 295 Rn. 25 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Je offener eine Werbeaussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage in der Fußnote näher erläutert wird (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 28.8.2020 – 3 W 51/20, GRUR-RS 2020, 25200 Rn. 11).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die Gestaltung des Sternchensymbols muss so gewählt werden, dass der Verkehr den Anmerkungsstern erkennen kann. Erhöhte Anforderungen an die Größe und Erkennbarkeit des Sternchenhinweises gelten, wenn der Hinweis einen für den Werbeadressaten überraschenden Inhalt hat (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 172 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend befindet sich der Stern deutlich sichtbar hinter der am Blickfang teilhabenden Zeile „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner als die im Blickfang oder sonst in einer Anzeige verwendete Schriftgröße ist, ist grundsätzlich unschädlich (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 177). Entscheidend ist, dass der Hinweis als solcher leicht auffindbar, lesbar und inhaltlich ausreichend und verständlich ist (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 178). Vorliegend befindet sich der Auflösungstext im unteren Teil der insgesamt leicht überschaubaren Werbeanzeige und ist damit leicht auffindbar. Er ist auch hinreichend gut lesbar. Weder die Schriftgröße noch der Farbkontrast (grüne Schrift vor braunem Hintergrund) erschweren die Wahrnehmbarkeit in erheblicher Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entsteht durch die Werbung auch nicht der Eindruck, dass die beworbenen „L. Classic Spül-Tabs“ im Test besser als irgendein „S.“-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere „S.“-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt worden seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die in der streitgegenständlichen Werbung hervorgehobenen Zeilen im oberen Teil der Werbeanzeige wird auch bei flüchtiger Lektüre nicht der Eindruck erweckt, dass bei dem Test mehrere Produkte der Marke „S.“ getestet wurden und dass das beworbene Produkt der Marke „F.“ besser als mehrere „S.“-Produkte abgeschnitten hat. Auch wenn in der Vergangenheit von der Stiftung Warentest verschiedene Produkte eines Herstellers in Tests einbezogen wurden, geht der angesprochene Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass dies auch bei dem in der Werbung in Bezug genommenen Test der Fall war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass neben monofunktionellen Tabs auch multifunktionelle Tabs (etwa mit integriertem Klarspüler) getestet worden seien. Der verwendete Oberbegriff „Spülmaschinentabs“ schließt zwar multifunktionelle Tabs nicht aus. Der Verbraucher geht aber ohne ergänzenden Hinweis nicht davon aus, dass (auch) Tabs mit Zusatzfunktionen getestet wurden. Vielmehr ist der Verbraucher es gewohnt, dass ihm multifunktionelle Tabs mit besonderer Kennzeichnung (etwa „2-in-1“ o.ä.) präsentiert werden. Auch die Bezeichnung „Classic“ auf dem beworbenen Produkt und das Fehlen eines Hinweises auf Zusatzfunktionen auf der abgebildeten Verpackung legen es für den Verbraucher nahe, dass es nicht um den Vergleich multifunktioneller Produkte geht. Unabhängig davon, ob der Verbraucher weiß, dass verschiedene Anbieter von Spülmaschinentabs ihre Mono-Produkte als „Classic“ bezeichnen, wird mit „Classic“ üblicherweise eine schon seit langem auf dem Markt befindliche (Grund-)Variante bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls sorgt der Sternchenhinweis für die notwendige Klarheit. In diesem wird deutlich darauf hingewiesen, dass (nur) Monotabs getestet wurden und dass die Stiftung Warentest in den Test (nur) das im Sternchenhinweis genannte „Classic“-Produkt der Marke „S.“ einbezogen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ccc. Es stellt auch keine Irrführung dar, dass im Testsiegel der – von der Antragsgegnerin erstellte – Hinweis „Im Test: 15 Spülmaschinentabs“ enthalten ist. Wie ausgeführt, stellt „Spülmaschinentabs“ den Oberbegriff auch für die getesteten Monotabs dar. Außerdem verwendet die Stiftung Warentest in ihrem Artikel selbst diesen Begriff und zwar sowohl in der durch die rote Farbe hervorgehobenen Bezeichnung der untersuchten Produkte unterhalb der Überschrift „Everdrop toppt Klassiker“ als auch in der Kopfzeile in der oberen rechten Seitenecke (Anlage ASt. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ddd. Eine Irreführung folgt auch nicht daraus, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Antragstellerin das getestete Produkt „S. Classic“ vor der Veröffentlichung der Werbeanzeige in einer auf der Grundlage einer neuen Rezeptur veränderten Version auf den Markt gebracht wurde. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie die Rezeptur des von der Stiftung Warentest untersuchten „S.“-Produkts im Frühsommer 2024 geändert habe. Seit dem 19. Juli 2024 werde nur noch das Produkt mit der neuen Rezeptur hergestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das beworbene Produkt von „F.“ entspricht noch dem getesteten. Es wird in der Anzeige auch nicht der Eindruck erweckt, dass das beworbene „F.“-Produkt besser (getestet) als das aktuelle „Classic“-Produkt der Marke „S.“ sei. Es wird vielmehr auf einen konkreten Test und dessen Ergebnis verwiesen. Gegenstand des Tests war das zum Zeitpunkt des Tests auf dem Markt befindliche Produkt „Classic“ der Marke „S.“. Es gab zum Zeitpunkt der Werbung auch keinen neueren Test der Produkte. Außerdem ist die Werbung Ende des Jahres 2024 erschienen und der Test stammt aus dem Heft 2/2024, sodass kein großer zeitlicher Abstand bestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht für die Antragsgegnerin, vor der streitgegenständlichen Werbung zu prüfen, ob das getestete Produkt der Marke „S.“ seit dem Test geändert wurde. Darauf, ob der Antragsgegnerin eine solche Überprüfung anhand des sog. UFI-Code möglich gewesen ist, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Zudem folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass die vorgenommenen Änderungen das Testergebnis in erheblicher Weise in Frage stellen. Die schlechte Gesamtnote des „S.“-Produkts ist v.a. auf den Prüfungspunkt „Materialschonung“ zurückzuführen. Das schlechte Abschneiden in diesem Punkt führte zu einer Abwertung im Gesamtergebnis. So heißt es im Testbericht unter „So haben wir getestet“ u.a.: „Bei mangelhafter Schonung von Aufglasurdekoren konnten Materialschonung und Qualitätsurteil nicht besser sein“ (Anlage ASt. 2). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie bei ihren hausinternen Tests die entsprechende Prüfung des neuen Produkts hinsichtlich der Materialschonung nicht durchgeführt habe. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt, dass die Kernaussage der Werbung („F. schlägt S.“) bei einer Testung des neuen „S.“-Produkts durch die Stiftung Warentest unzutreffend sein würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Selbst wenn durch die Änderung des Produkts der Antragsstellerin (teilweise) eine Verbesserung der Reinigungsleistungen erreicht worden sein sollte, die das Testergebnis leicht verbessert hätten, würde keine Irreführung vorliegen. Die konkrete Note des „S.“-Produkts (4,8) wird von der Antragstellerin nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sondern es wird lediglich in den Erläuterungen im Sternchenhinweis das Ergebnis des Tests korrekt wiedergegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls fehlt es insoweit an der Eignung einer etwaigen Irreführung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie sich aus dem Testbericht ergibt, reicht die Note „Mangelhaft“ von 4,6–5,5. Da laut Testbericht (Anlage ASt. 2) die mangelhafte Schonung von Aufglasdekoren dazu führt, dass kein besseres Qualitätsurteil als „mangelhaft“ erzielt werden kann, und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dieses Problem durch die neue Rezeptur behoben zu haben, kann nicht festgestellt werden, dass selbst bei verbesserter Reinigungsleistung eine bessere Gesamtnote als 4,6 erzielt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, sondern vielmehr sogar fernliegend, dass die Entscheidung, sich für das Produkt der Antragsgegnerin - mit der Gesamtnote 2,3 - statt für das Produkt der Antragstellerin zu entscheiden, dadurch beeinflusst wird, ob letzteres eine Gesamtnote von 4,8 oder 4,6 erzielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Auch aus §§ 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt kein Unterlassungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Werbung mit Testergebnissen, die Mitbewerber erkennbar macht, handelt es sich um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 339).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt keine dieser Fallgruppen vor. Soweit es in der Antragsschrift heißt, dass die Überlegenheit der „F.“-Produkte „reißerisch“ betont werde, und im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.03.2025 von einer „Herabwürdigung“ ihres Produkts die Rede ist, ist eine Herabsetzung des Produkts der Antragstellerin i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht gegeben. Die Zeile „F. schlägt S.“ stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001653942&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 28 Sep 2026 10:41:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7854-guid.html</guid>
    <category>§ 5 uwg</category>
<category>§ 6 uwg</category>
<category>blickfang</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>frosch</category>
<category>herabsetzung</category>
<category>irreführende werbung</category>
<category>lauterkeitsrecht</category>
<category>marktverwirrung</category>
<category>oberlandesgericht hamburg</category>
<category>olg hamburg</category>
<category>rezepturanpassung</category>
<category>rezepturänderung</category>
<category>somat</category>
<category>spülmaschinentabs</category>
<category>sternchenhinweis</category>
<category>stiftung warentest</category>
<category>testergebnis-werbung</category>
<category>transparenzgebot</category>
<category>unlauterbarkeit</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucherverständnis</category>
<category>vergleichende werbung</category>
<category>werbe-slogan</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Köln: KI-Chatbot &quot;My AI&quot; von Snapchat verstößt gegen Art. 9 DSGVO – Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung und unzulässige Opt-Out-Haken</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7852-LG-Koeln-KI-Chatbot-My-AI-von-Snapchat-verstoesst-gegen-Art.-9-DSGVO-Verbot-der-Verarbeitung-sensibler-Daten-ohne-Einwilligung-und-unzulaessige-Opt-Out-Haken.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7852-LG-Koeln-KI-Chatbot-My-AI-von-Snapchat-verstoesst-gegen-Art.-9-DSGVO-Verbot-der-Verarbeitung-sensibler-Daten-ohne-Einwilligung-und-unzulaessige-Opt-Out-Haken.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7852</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7852</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
33 O 120/24 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des KI-Chatbots „My AI“ von Snapchat gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ermuntert ein KI-Chatbot zur freien Eingabe persönlicher Informationen, verarbeitet er regelmäßig auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Erhebung beabsichtigt. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 DSGVO, sodass ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat das LG Köln entschieden, dass vorausgewählte Checkboxen für personalisierte Werbung keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO darstellen. Vielmehr ist immer ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nach dieser Norm müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung („Sensible Daten“) einer natürlichen Person untersagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfassung dieser Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis j) genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 dergestalt, dass sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände verbietet, wenn die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 nicht einschlägig sind (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 56. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 11, beck-online). Dies gilt auch, wenn sowohl sensible&lt;br /&gt;
als auch nicht sensible Daten erfasst werden (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 89).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Bei der Funktionsweise des KI-Chatbots der Beklagten ist Art. 9 DSGVO einschlägig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung von sensiblen Daten an den Chatbot der Beklagten ist nicht nur faktisch möglich, sondern der Nutzer wird bei der ersten Nutzung durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ sogar dazu ermuntert, den Chatbot&lt;br /&gt;
mit persönlichen Informationen zu füttern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar mag der Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen werden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, wie die Beklagte vortragen lässt. Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite in dem „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Dienst der Beklagten auch an minderjährige Nutzer (ab 13 Jahren) richtet. Diese Nutzer sind bekanntermaßen für die Gefahren der Weitergabe von sensiblen Daten noch nicht in gleichem Maße sensibilisiert wie Erwachsene, so dass es bei dieser Personengruppe umso näher liegt, dass diese (auch) sensible Daten mit dem KI-Chatbot teilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (Bl. 722 d.A.), die die Kammer für zutreffend hält, wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende sensible Daten, die von den Nutzer mit dem KI-Chatbot geteilt werden, werden seitens der Beklagten (und seitens Snap Inc.) auch verarbeitet. Soweit die Beklagte meint, sie nutze die erhobenen Daten nicht für personenbezogene, sondern&lt;br /&gt;
nur für kontextbezogene Werbung, so verfängt dies nicht. Denn jedenfalls lässt die Beklagte sich in ihren Servicebestimmungen das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für Zwecke personalisierter Werbung zu nutzen (Anlage K18, Seite 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem wird in der Datenschutzerklärung der Beklagten bzw. der Snap Inc. erläutert, dass die erhobenen Daten u.a. für die Personalisierung von Werbung genutzt werden (können). Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Darstellung des Ablaufs einer&lt;br /&gt;
Nutzeranfrage selbst einräumt (S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 216), dass u.a. „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ als Daten verwendet werden, um zu entscheiden, ob und&lt;br /&gt;
welche Werbung einem Nutzer in My AI angezeigt wird. Folglich werden die Informationen, die der Nutzer eingibt, durch sie verarbeitet. Darunter können - wie oben dargestellt - ohne weiteres auch personenbezogene Daten sein und&lt;br /&gt;
selbstredend auch sensible personenbezogene Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte räumt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten weiterhin auch dadurch indirekt selbst ein, indem sie vortragen lässt, derartige Daten würden „nicht absichtlich“ erhoben, sondern seien „aufgedrängt“: Soweit die Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, eine Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liege nicht vor, wenn der Verantwortliche nicht die Absicht habe, aus den Daten speziell sensible Informationen abzuleiten, so findet dies weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr geht letzterer davon aus, dass das Verbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 69, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen belegen die von dem Kläger dargelegten Musteranfragen von (vermeintlich) minderjährigen Nutzern, dass seitens der Beklagten auch sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen - die Datenerhebung nicht nach Art. 9 DSGVO unzulässig wäre, so würde die Datenerhebung gleichwohl rechtswidrig bleiben. Denn auch eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die&lt;br /&gt;
Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung&lt;br /&gt;
der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (EuGH Urt. v. 9.1.2025 – C-394/23, GRUR-RS 2025, 29 Rn. 52, beck-online). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts dieser Tatsachen kann dahin stehen, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. Rein vorsorglich sei mitgeteilt, dass die Kammer dies aus den in der Stellungnahme der LDI NRW genannten Gründen bezweifelt, insbesondere da sich das Angebot der Beklagten auch und vor allem an Kinder und Minderjährige richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Im Ergebnis liegt keine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 b) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zur Passivlegitimation der Beklagten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO sieht eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten an.&lt;br /&gt;
Eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der DSGVO liegt indes bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung in den Anzeigenpräferenzen nicht vor, weil die entsprechenden Haken bereits gesetzt bzw. vorangekreuzt sind. Dies hat der BGH&lt;br /&gt;
ausdrücklich klargestellt (BGH NJW 2020, 2540 - Cookie-Einwilligung II). Grund hierfür ist, dass die DSGVO davon ausgeht, dass die Einwilligung stets durch eine aktive Handlung oder Erklärung erteilt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich ist die von der Beklagten gewählte Praxis unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Soweit die Beklagte einwendet, die Haken dienten gar nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, so überzeugt dies aus systematischen Gründen nicht. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 zu Recht ausführt, ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ein reaktives Recht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es setzt voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stattfindet, gegen die der Betroffene nachträglich Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehren diese Logik um und suggerieren eine präventive Zustimmung vor Beginn der Datenverarbeitung. Dies widerspricht der systematischen Stellung des Widerspruchsrechts in der DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen wäre Voraussetzung dafür, dass die Nutzer über einen Widerspruch rechtswirksam entscheiden könnten, eine vorherige Information über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und die Nennung der konkreten berechtigten Interessen, und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Datenerhebung (EuGH C-394/23, Rn. 52). Diese Information wird indes seitens der Beklagten nicht gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Folglich kann es sich bei den vorangekreuzten Checkboxen auch nicht um die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO handeln.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.verbraucherzentrale.de/media/35713/download?file=LG%20K%C3%B6ln_17.09.2026.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 15:17:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7852-guid.html</guid>
    <category>art 21 dsgvo</category>
<category>art 6 dsgvo</category>
<category>art 9 dsgvo</category>
<category>ausdrückliche einwilligung</category>
<category>besondere kategorien personenbezogener daten</category>
<category>datenerhebung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>ki-chatbot</category>
<category>lex specialis</category>
<category>lg köln</category>
<category>minderjährigenschutz</category>
<category>my ai</category>
<category>opt-in</category>
<category>opt-out</category>
<category>personalisierte werbung</category>
<category>sensible daten</category>
<category>snap inc</category>
<category>snapchat</category>
<category>sperrwirkung</category>
<category>uklag</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>vorangekreuzte checkboxen</category>
<category>widerspruchsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7845-LG-Frankfurt-Meta-haftet-fuer-Fake-Werbung-auf-Instagram-und-Facebook-auf-Unterlassung-und-Schadensersatz.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7845-LG-Frankfurt-Meta-haftet-fuer-Fake-Werbung-auf-Instagram-und-Facebook-auf-Unterlassung-und-Schadensersatz.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7845</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7845</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 234/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erläuterung:&lt;br /&gt;
Artikel 6 Digital Services Act&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 19 Sep 2026 13:57:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7845-guid.html</guid>
    <category>algorithmen</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art 6 dsa</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>einnahmen</category>
<category>eugh</category>
<category>facebook</category>
<category>fake-werbung</category>
<category>feed-steuerung</category>
<category>gewinnerzielung</category>
<category>haftungsprivileg</category>
<category>hostprovider</category>
<category>instagram</category>
<category>kontrolle über inhalte</category>
<category>löschfrist</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>markenrecht</category>
<category>meta</category>
<category>namensrecht</category>
<category>notice-and-take-down</category>
<category>promi-fake-werbung</category>
<category>recht am eigenen bild</category>
<category>scam-werbung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>täterhaftung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>unternehmenspersönlichkeitsrecht</category>
<category>webgroup und coyote</category>
<category>wort-bildmarke</category>

</item>

</channel>
</rss>
