<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag urheberrecht)</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Sat, 17 Oct 2026 12:24:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>http://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>OLG Frankfurt: Nachweis der Urheberschaft per eidesstattlicher Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-OLG-Frankfurt-Nachweis-der-Urheberschaft-per-eidesstattlicher-Versicherung-im-einstweiligen-Verfuegungsverfahren-ausreichend.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-OLG-Frankfurt-Nachweis-der-Urheberschaft-per-eidesstattlicher-Versicherung-im-einstweiligen-Verfuegungsverfahren-ausreichend.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7878</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7878</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 17.08.2026&lt;br /&gt;
11 W 5/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft und Aktivlegitimation in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 294 ZPO grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung der schaffenden Person ausreicht, ohne dass es genauer Angaben zum Erstellungsdatum oder zur Verwertung der Werke bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen wäre und der Verfügungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zulässig und begründet war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast1, Bl. 8f. der Akten des Landgerichts) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). In dieser hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, im Jahr 2013 die drei Werke, die in der eidesstattlichen Versicherung bildlich wiedergegeben sind, geschaffen zu haben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Urheberschaft und damit ihrer Aktivlegitimation für die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) genügte diese eidesstattliche Versicherung, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weiterer Angaben, etwa über das genaue Datum der Erstellung oder etwa der Verwertung der Werke, erfordert hätte. Insbesondere setzt der Urheberschutz nicht voraus, dass das geschaffene Werk von dem Urheber in irgendeiner Weise verwendet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass sich auf den von der Antragsgegnerin angebotenen Waren Abbildungen finden, die gegenüber den von der Antragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung geschöpften Werken identisch sind, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst bestanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hätte. Ein Antragsgegner hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Antragsteller annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Anlass zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil sie auf die erfolgte Abmahnung hin den Anspruch (noch) nicht anerkannt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht unwirksam war, weil die Antragstellerin dort ihre Ansprüche entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht aufgeschlüsselt hätte. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift und im Verfügungsverfahren ergibt, gesteht sie zu, dass eine Aufschlüsselung der Schadenersatzansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft nicht möglich ist. Sie meint aber zu Unrecht, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und evtl. weitere Kostenpositionen hätte erfolgen müssen, was zur Unwirksamkeit der Abmahnung führe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht gegen § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG verstößt. Die Vorschrift schreibt nach ihrem Wortlaut vor, dass „geltend gemachte Zahlungsansprüche“ als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind. Die Antragstellerin hat jedoch in der Abmahnung (Anlage ASt 9, Bl. 47ff. der Akten des Landgerichts) bereits keine Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) zuständen und die Bezifferung der Zahlungsansprüche einem weiteren Schreiben vorbehalten. Wurden daher keine Zahlungsansprüche in der Abmahnung geltend gemacht, waren solche auch nicht aufzuschlüsseln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Umstand, dass die Bezifferung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Abmahnungen üblich ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Folge hat, dass solche Ansprüche bereits in der Abmahnung geltend gemacht werden müssten und dann ggf. aufzuschlüsseln wären. Ein solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 87a UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 7.4.1000 - 4 W 29/90, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.2.2025 - 1 W 7/15). Dies folgt schon daraus, dass selbst für eine schlüssige Klage keine Beweisangebote erforderlich sind (Russlies in: Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage, § 5 Rn. 359 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob letztlich grundsätzlich anzunehmen ist, dass entsprechende Nachweise vom Abmahnenden vorzulegen sind, wenn der Abgemahnte diese in Reaktion auf die Abmahnung anfordert, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch hieraus könnte die Antragsgegnerin für sich nichts herleiten. Zwar hat die Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2026 (Anlage ASt 10, dort Bl. 80ff. der Akten des Landgerichts) die Antragstellerin aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Antragstellerin tatsächlich Urheberin der Werke ist. Sie hat aber hierbei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass „die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht ausreichend“ sei. Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde. Die Antragstellerin konnte daher den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Übersendung der eidesstattlichen Versicherung an die Antragsgegnerin bei Gericht beantragen, ohne der Gefahr der Kostentragungslast des § 93 ZPO ausgesetzt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Antragstellerin trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung genüge ihr zum Nachweis nicht, die eidesstattliche Versicherung hätte übersenden können, ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO ohne Belang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Antragsgegnerin zu Unrecht zudem die von der Antragstellerin sodann im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung ausweislich ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht als hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die Urheberschaft der Antragstellerin ansah, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin selbst dann, wenn die Antragstellerin ihr die mit dem Gerichtsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits auf ihre Bitte um Vorlage eines Nachweises übersandt hätte, die Ansprüche nicht anerkannt bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Daher wäre - insoweit unter dem Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens - auch aus diesem Grund § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zudem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Angaben von Vertriebsaktivitäten und Hinweisen auf Internetseiten über die Tätigkeiten der Antragstellerin bedurfte es in der Abmahnung bereits im Ausgangspunkt nicht, da diese zum Nachweis der Urheberschaft und der Rechtsverletzung weder erforderlich noch ausreichend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin - wie sie schließlich geltend macht - auf der Grundlage ihrer bisherigen langjährigen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem Hersteller der rechtsverletzenden Waren mit einer Rechtsverletzung rechnen musste, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO nicht relevant.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001203&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 17 Oct 2026 14:24:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7878-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>aktivlegitimation</category>
<category>aufschlüsselung</category>
<category>§ 294 zpo</category>
<category>§ 91a zpo</category>
<category>§ 93 zpo</category>
<category>§ 97 urhg</category>
<category>§ 97a urhg</category>
<category>eidesstattliche versicherung</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>glaubhaftmachung</category>
<category>kostenentscheidung</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>sofortiges anerkenntnis</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>urheberschaft</category>
<category>zivilprozessrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch gewerblichen Nutzer ist eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-LG-Hamburg-Re-Pin-eines-urheberrechtlich-geschuetzten-Fotos-auf-Pinterest-durch-gewerblichen-Nutzer-ist-eine-oeffentliche-Wiedergabe-nach-19a-UrhG.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-LG-Hamburg-Re-Pin-eines-urheberrechtlich-geschuetzten-Fotos-auf-Pinterest-durch-gewerblichen-Nutzer-ist-eine-oeffentliche-Wiedergabe-nach-19a-UrhG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7872</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7872</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.09.2026&lt;br /&gt;
310 O 162/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001655254&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Oct 2026 12:20:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7872-guid.html</guid>
    <category>abmahnkosten</category>
<category>architekturfotografie</category>
<category>§ 19a urhg</category>
<category>§ 97 urhg</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>geschäftsführerhaftung</category>
<category>gewerblicher rechtsschutz</category>
<category>gewinnerzielungsabsicht</category>
<category>hyperlink</category>
<category>lg hamburg</category>
<category>lizenzanaloger schadensersatz</category>
<category>nachforschungspflichten</category>
<category>persönliche haftung</category>
<category>pin</category>
<category>pinterest</category>
<category>re-pin</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberbenennung</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urhg</category>
<category>verlinkung</category>
<category>zuschlag</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Keine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ohne nachgewiesene Lizenzpraxis bei urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-LG-Frankfurt-Keine-Schadensberechnung-im-Wege-der-Lizenzanalogie-ohne-nachgewiesene-Lizenzpraxis-bei-urheberrechtswidriger-Musiknutzung-auf-TikTok.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-LG-Frankfurt-Keine-Schadensberechnung-im-Wege-der-Lizenzanalogie-ohne-nachgewiesene-Lizenzpraxis-bei-urheberrechtswidriger-Musiknutzung-auf-TikTok.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7848</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7848</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.09.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 424/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfur hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok nur dann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, wenn der Rechteinhaber eine konkrete Lizenzpraxis und branchenüblichen Lizenzsätze nachweist. Andernfalls fehlt es an einer Berechnungsgrundlage. Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001105&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 15:55:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7848-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>agb</category>
<category>audio-nutzung</category>
<category>branchensätze</category>
<category>dmv-erfahrungssätze</category>
<category>erfahrungsregeln</category>
<category>fahrlässigkeit</category>
<category>freed from desire</category>
<category>gewerbliche nutzung</category>
<category>keine schätzung in der luft</category>
<category>kommerzielle nutzung</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>lizenzanalogie</category>
<category>lizenzpraxis</category>
<category>musikverleger</category>
<category>pauschalpreis</category>
<category>prüfungs- und erkundigungspflicht</category>
<category>recht am eigenen werk</category>
<category>schadensberechnung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schätzung nach § 287 zpo</category>
<category>schätzungsgrundlage</category>
<category>signature sound</category>
<category>social media</category>
<category>synchronisationsrecht</category>
<category>tagessatz</category>
<category>tiktok</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urhg</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung als Pastiche</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7836-Volltext-BGH-liegt-vor-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-als-Pastiche.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7836-Volltext-BGH-liegt-vor-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-als-Pastiche.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7836</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7836</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
I ZR 74/22&lt;br /&gt;
Metall auf Metall VI &lt;br /&gt;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k; UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 51a, 57, 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7827-BGH-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-zum-Zweck-des-Pastiches-gemaess-51a-Satz-1-UrhG.html&quot;&gt;BGH: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für &quot;Pastiches&quot; ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des &quot;Sampling&quot;, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 58 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff &quot;Pastiche&quot;]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung &quot;zum Zwecke von&quot; Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als &quot;Pastiche&quot; für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 62 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff &quot;Pastiche&quot;]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Urheber- und Lauterkeitsrecht kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands als urheberrechtlich zulässige Nutzung erweist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 74/22 - OLG Hamburg LG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2022/I_ZR__74-22A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Sep 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7836-guid.html</guid>
    <category>art. 5 richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>§ 51a urhg</category>
<category>bgh</category>
<category>eugh</category>
<category>geistiges eigentum</category>
<category>grundrechtecharta</category>
<category>hommage</category>
<category>künstlerischer dialog</category>
<category>kraftwerk</category>
<category>kunstfreiheit</category>
<category>leistungs­schutzrecht</category>
<category>metall auf metall</category>
<category>moses pelham</category>
<category>musikrecht</category>
<category>nachahmung</category>
<category>pastiche</category>
<category>sabrina setlur</category>
<category>samples</category>
<category>sampling</category>
<category>schrankenregelung</category>
<category>tonträgerhersteller</category>
<category>unionsrecht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsrichtlinie</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot;</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7835-BGH-Zeitgleiche-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7835-BGH-Zeitgleiche-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7835</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7835</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
I ZR 35/23 &lt;br /&gt;
Seniorenwohnheim III &lt;br /&gt;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot; darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2023/I_ZR__35-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Sep 2026 16:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7835-guid.html</guid>
    <category>angemessene vergütung</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>beherbergungsbetrieb</category>
<category>bgh</category>
<category>eugh</category>
<category>fernsehprogramme</category>
<category>gema</category>
<category>gemalizenz</category>
<category>hörfunkprogramme</category>
<category>infoges-rl</category>
<category>infosoc-rl</category>
<category>kabelnetz</category>
<category>lizenzpflicht</category>
<category>neues publikum</category>
<category>private nutzung</category>
<category>richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>rundfunk</category>
<category>satellitenempfang</category>
<category>seniorenwohnheim</category>
<category>signalweiterleitung</category>
<category>technisches verfahren</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsrichtlinie</category>
<category>verwertungsgesellschaft</category>
<category>weitersendung</category>
<category>zimmeranschluss</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Kurzer Post in einem sozialen Netzwerk kann bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-EuGH-Kurzer-Post-in-einem-sozialen-Netzwerk-kann-bei-Erreichen-der-Schoepfungshoehe-als-Werk-urheberrechtlich-geschuetzt-sein.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-EuGH-Kurzer-Post-in-einem-sozialen-Netzwerk-kann-bei-Erreichen-der-Schoepfungshoehe-als-Werk-urheberrechtlich-geschuetzt-sein.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7829</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7829</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
C-598/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein kurzer Post in einem sozialen Netzwerk bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.  Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?juridiction=&amp;searchTerm=C%252D598%252F24&amp;date-type=intro&amp;sort=SCORE-DESC&amp;lang=de&amp;intro-date-start=&amp;intro-date-end=&amp;procType=P&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 04 Sep 2026 18:53:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7829-guid.html</guid>
    <category>übernahmeschranke</category>
<category>eigene geistige schöpfung</category>
<category>eugh</category>
<category>infosoc-richtlinie</category>
<category>kommerzielle nutzung</category>
<category>richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>schöpfungshöhe</category>
<category>social media</category>
<category>soziale netzwerke</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>werk</category>
<category>zitatrecht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7827-BGH-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-zum-Zweck-des-Pastiches-gemaess-51a-Satz-1-UrhG.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7827-BGH-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham-Verwendung-der-streitgegenstaendlichen-Rhythmussequenz-im-Wege-des-Sampling-ist-zulaessige-Nutzung-zum-Zweck-des-Pastiches-gemaess-51a-Satz-1-UrhG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7827</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7827</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.09.2026&lt;br /&gt;
I ZR 74/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat im Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham entschieden, dass Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling eine zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Tonträger-Sampling kann als &quot;Pastiche&quot; zulässig sein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als &quot;Pastiche&quot; zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe &quot;Kraftwerk&quot;. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück &quot;Metall auf Metall&quot; befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels &quot;Nur mir&quot;, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel &quot;Metall auf Metall&quot; elektronisch kopiert (&quot;gesampelt&quot;) und dem Titel &quot;Nur mir&quot; in fortlaufender Wiederholung unterlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme &quot;Nur mir&quot; herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 - Metall auf Metall IV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23 - Pelham [Begriff &quot;Pastiche&quot;]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel &quot;Metall auf Metall&quot; im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des &quot;Pastiches&quot;. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnahme für &quot;Pastiches&quot; ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des &quot;Sampling&quot;, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung &quot;zum Zweck&quot; des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als &quot;Pastiche&quot; für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof - Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof - Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 28. April 2022 - 5 U 48/05&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 51a UrhG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 03 Sep 2026 10:21:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7827-guid.html</guid>
    <category>art. 5 richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>§ 51a urhg</category>
<category>bgh</category>
<category>eugh</category>
<category>geistiges eigentum</category>
<category>grundrechtecharta</category>
<category>hommage</category>
<category>künstlerischer dialog</category>
<category>kraftwerk</category>
<category>kunstfreiheit</category>
<category>leistungs­schutzrecht</category>
<category>metall auf metall</category>
<category>moses pelham</category>
<category>musikrecht</category>
<category>nachahmung</category>
<category>pastiche</category>
<category>sabrina setlur</category>
<category>samples</category>
<category>sampling</category>
<category>schrankenregelung</category>
<category>tonträgerhersteller</category>
<category>unionsrecht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsrichtlinie</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift erfasst auch Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie Readly</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7820-OLG-Koeln-Unterlassungserklaerung-wegen-urheberrechtswidriger-Fotonutzung-in-der-Printausgabe-einer-Zeitschrift-erfasst-auch-Nutzung-auf-E-Paper-Plattformen-wie-Readly.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7820-OLG-Koeln-Unterlassungserklaerung-wegen-urheberrechtswidriger-Fotonutzung-in-der-Printausgabe-einer-Zeitschrift-erfasst-auch-Nutzung-auf-E-Paper-Plattformen-wie-Readly.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7820</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7820</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 07.05.2026&lt;br /&gt;
6 U 88/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift auch die Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie „Readly“ erfasst. Der Unterlassungsschuldner muss darauf hinwirken, dass das Bild auch im digitalen Archiv von Readly gelöscht oder geschwärzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ändert lediglich den Tenor des angefochtenen Urteils rein klarstellend dahin, dass auf den entsprechenden Antrag des Klägers die bildliche Einbeziehung der konkreten Verletzungsform in den Tenor aufgenommen wird und - insofern von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO -das Wort &quot;verurteilt&quot; in den Unterlassungsausspruch des Landgerichts eingefügt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das angefochtene Urteil ist infolge der beschränkten Berufungseinlegung rechtskräftig, soweit das Landgericht dem Kläger die Kosten von 627,13 € für die erste Abmahnung vom 09.04.2024 nebst hierauf entfallender Zinsen zuerkannt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Beklagte auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden Lichtbildes in der nachstehend eingeblendeten konkreten Verletzungsform (Anlage K3) haftet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, die die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 (Anlage K2, Bl. 21 f. LGA) übernommen hat. Hierin verpflichtete sich die Beklagte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn C. öffentlich zugänglich zu machen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung stehen der Annahme nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Veröffentlichung des Artikels auf dem Dienst &quot;Readly&quot; einen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung darstellt. Richtig ist zwar, dass die Abmahnung des Klägers vom 09.04.2024 betreffend eine Nutzung desselben Lichtbildes in der Zeitschrift &quot;B.&quot; (Anlage K1, Bl. 13 f. LGA) allein einen Print-Titel betraf, während der hier gerügte Verstoß in der Zeitschrift &quot;A.&quot;, den der Kläger am 12.05.2024 feststellte, lediglich deren Online-Version in dem Dienst &quot;Readly&quot; betraf. Die Print-Ausgabe jener Zeitschrift war, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 63 LGA), zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung (in der &quot;B.&quot;) aufgrund ihres Erscheinens am 31.01.2024 bereits remittiert, also nicht mehr im Handel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies führt indes entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht aus einem Verstoß heraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Allerdings ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (LGU S. 13, Bl. 161 LGA), die Unterlassungserklärung auslegungsbedürftig, weil sich die Wiederholungsgefahr, die mit der Erklärung ausgeräumt werden sollte, nicht auf die dem Urheber vorbehaltene öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), sondern auf ein (physisches) Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) bezog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände - wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien - zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2024, 275 Rn. 9 - Notfalltreffpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gemessen hieran hat zwar der Kläger eine über die konkrete Beanstandung hinausgehende Begehungsweise in die von ihm vorgeschlagene Unterlassungserklärung aufgenommen, weil der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung regelmäßig - nur - im Sinne der gesetzlichen Umschreibung zu verstehen sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 20 - Notfalltreffpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indes musste die Erklärung der Beklagten notwendig und für die anwaltlich vertretene Beklagte zum einen erkennbar auch den konkreten Verstoß gegen §§ 16, 17 UrhG abdecken (worauf es im vorliegenden Kontext allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum anderen und entscheidend muss sich die Beklagte an der von ihr übernommenen Formulierung, die auch den Tatbestand des § 19a UrhG umfasst, jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festhalten lassen. Denn vom objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers war ausgehend vom insoweit maßgeblichen Wortlaut damit auch diese - zum damaligen Zeitpunkt nur potenzielle - Verletzungshandlung erfasst. Für die fachkundig beratene Beklagte wiederum war infolge der dem Gesetz nachgebildeten Formulierung und der anerkannten Auslegungsgrundsätze betreffend eine Unterwerfungsvereinbarung (s.o.) erkennbar, dass neben der konkret beanstandeten Verwendung im Printbereich mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante ein &quot;Mehr&quot; an Verbot einherging. Da es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, ob und inwieweit er eine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt, verbleibt sowohl das Risiko einer objektiv zu weiten Erklärung mit der Folge einer weitergehenden Unterlassungspflicht ebenso wie das einer zu engen Erklärung mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, bei ihm. Es bedarf in diesem Zusammenhang deshalb keiner Entscheidung, ob für ein öffentliches Zugänglichmachen infolge der Printveröffentlichung eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bestand. Auch kann infolge der nur beschränkten Berufungseinlegung offenbleiben, ob die Abmahnung vom 09.04.2024, mit der die vorgenannte Unterlassungserklärung gefordert worden war, wirksam war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) In der Veröffentlichung auf &quot;Readly&quot; liegt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 4 und 12, Bl. 100, 108 d.A.) ein &quot;öffentliches Zugänglichmachen&quot; im Sinne der so verstandenen Unterlassungsvereinbarung. Insbesondere ist ihr Vortrag, wonach eine Störung erst eintrete, wenn ein Abonnent das Magazin herunterlade bzw. nur die Titelseite abrufbar sei, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert nicht durchgreifend. Denn es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus Anlage K9, dass &quot;Readly&quot; eine &quot;Flatrate&quot; für Magazine und Zeitungen bereithält, die jedem zahlenden Abonnenten zur beliebigen Abrufbarkeit bereitsteht. Dies betrifft nicht - wie die Beklagte wohl vortragen will - nur die Titelseite, sondern die gesamte Zeitschrift, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte die spätere Löschung in der auf &quot;Readly&quot; erhältlichen Ausgabe der &quot;A.&quot; unstreitig gestellt hat (S. 3 des Schriftsatzes vom 08.04.2025, Bl. 136 LGA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der &quot;Öffentlichkeit&quot; steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit dieser berechtigt war (vgl. Senat GRUR 2019, 393, 396 Rn. 44 f. - Palast der Republik). Das trifft auch auf einen nur Entgelt erhältlichen Dienst wie &quot;Readly&quot; zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf einen Abruf durch einzelne Nutzer kommt es im Rahmen der Zugänglichmachung nicht entscheidend an, sondern nur auf das Bereithalten (vgl. von Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 57).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Soweit die Beklagte gegen einen Verstoß einwendet, der Kläger habe die Abrufbarkeit der beanstandeten Zeitschriftenausgabe nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht unter Beweis gestellt (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 103 d.A.), greift dies nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat sowohl in der Replik (dort S. 3, Bl. 81 LGA) als auch im Schriftsatz vom 27.01.2025 (S. 1, Bl. 122 LGA) unter Beweisantritt vorgetragen, dass das in Rede stehende Lichtbild sowohl am 25.09.2024 als auch am 22.01.2025 noch in der Online-Version der &quot;A.&quot;, mithin auf Readly, abrufbar war. Das einfache Bestreiten der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA) bzw. die noch in der Klageerwiderung enthaltene Leugnung, dass es überhaupt eine &quot;Online-Version&quot; dieser Zeitschrift gebe (S. 3, Bl. 64 LGA), hat das Landgericht mit Recht (LGU S. 14, Bl. 162 LGA) nicht als ausreichend und konsequent den Vortrag des Klägers als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn der Beklagten muss, wie nachstehend unter c) im Einzelnen erörtert, die Veröffentlichung bei Readly bekannt gewesen sein, weil Inhalte dort nicht ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erscheinen können. Deshalb wäre ein substanziiertes Bestreiten erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis ist die Beklagte nicht gerecht geworden und kann es im Streitfall schon deshalb nicht, weil sie im Nachgang eine Schwärzung bei &quot;Readly&quot; auch hinsichtlich des Bildes in der &quot;A.&quot; erwirkt hat (S. 15 der Berufungsbegründung, Bl. 111 d.A.), obwohl sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit zuvor noch rundheraus in Abrede gestellt hatte (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA: Sie habe &quot;keine Verfügungsgewalt über die beim Onlinedienst &quot;Readly&quot; erwerbbare Altausgabe&quot; besessen). Dies stellt sich mithin als widersprüchlich und damit unbeachtlich dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Auch steht es der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen, dass dieser auf der Plattform &quot;Readly&quot; geschehen ist, hinsichtlich derer die Beklagte auch in der Berufungsbegründung meint, sie sei für deren Handlungen nicht verantwortlich (S. 6, Bl. 102 d.A.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn die Auslegung der Unterwerfungsvereinbarung ergibt auch insoweit, dass die Veröffentlichung über &quot;Readly&quot; ein &quot;öffentliches Zugänglichmachen&quot; im Sinne der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung darstellt, weil die Beklagte hiernach nicht nur eine bloße Nicht-Wiederholung der Rechtsverletzung schuldete, sondern sie auch Handlungspflichten trafen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbstständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 295 Rn. 41 - Foto eines Sportwagens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So liegt es, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung näher dargestellt (LGU S. 14 f., Bl. 162 f. LGA), auch im Streitfall. Dabei kann offenbleiben, ob die Plattform &quot;Readly&quot;, auf der die Veröffentlichung der Inhalte der Beklagten erfolgt, als &quot;selbstständig handelnder Dritter&quot; ansehen ist, wogegen sprechen kann, dass diese - unstreitig - der einzige digitale Veröffentlichungsweg ist, auf dem die Beklagte ihre Inhalte bereitstellt. Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass die Veröffentlichung auf &quot;Readly&quot; bereits aus diesem Grund der Beklagten zuzurechnen ist, weil &quot;Readly&quot; gleichsam als deren &quot;verlängerter Arm&quot; agiert, indem die Beklagte die Online-Veröffentlichung von Print-Titeln &quot;ausgelagert&quot; hat. Jedenfalls aber hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Werbung von Readly (Anlage K8, Bl. 85 LGA) dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Verlagsinhalten eine Vereinbarung mit ebendiesen Verlagen voraussetzt (&quot;Werden Sie jetzt ein Teil der Magazin-Flatrate&quot;; &quot;Wir nehmen nur kostenpflichtige Magazine ... in unser Programm auf&quot;) und dass diese in mehrfacher Hinsicht, nämlich in Gestalt einer zusätzlichen Vergütung anhand der Digitalveröffentlichung und einer - für die Anzeigenpreise relevanten - Reichweitenerhöhung ihrer Titel profitieren (&quot;Zusätzliche Digitalumsätze&quot;, &quot;Höhere Auflage&quot;, &quot;Bei Readly gelesene Ausgaben als ePaper meldefähig&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den genannten Gründen kam der Beklagten das Handeln von &quot;Readly&quot; mindestens wirtschaftlich zugute und musste sie damit rechnen, dass &quot;Readly&quot; die von ihr selbst (der Beklagten) zugelieferten Titel auch nach deren Remittierung im Printbereich weiter veröffentlichte, wozu auch die weitere öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gehörte, an denen die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben hatte. In diesem Fall traf die Beklagte sowohl nach dem Gesetz als auch nach der entsprechend auszulegenden Unterlassungsvereinbarung nach deren Unterzeichnung die Pflicht, auf &quot;Readly&quot; zum Zwecke der Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe bzw. zur Schwärzung des unberechtigt genutzten Bildes einzuwirken. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger unberechtigte Veröffentlichungen seines Lichtbildes, die sich aus Online-Veröffentlichungen ihrer Zeitschriften-Titel ergaben, als von der Unterlassungspflicht erfasst ansehen wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Pflicht ist sie nicht bzw. erst im Rechtsstreit nachgekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte meint, sie habe gleichwohl keine Handlungspflichten übernommen, weil sie in der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung &quot;öffentlich zugänglich machen zu lassen&quot; verzichtet habe (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 109 d.A.), überzeugt dies nicht. Insbesondere lässt sich eine solche Einschränkung auf eine hinter dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückbleibende Reichweite nicht anhand der Entscheidung &quot;Foto eines Sportwagens&quot; herleiten. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar die Auslegung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, dass eine Erklärung, eine öffentliche Zugänglichmachung zu unterlassen, nicht das Handeln fremder Dritter umfasste, die das Foto ins Internet stellten. Indes ging es dort um einen Fall, in dem ein von dem Schuldner nicht beauftragter oder sonst mit diesem verbundener Dritter das Foto auf einer Plattform ins Internet gestellt hatte, die dies für unbekannt bleibende Nutzer ermöglichte (BGH GRUR 2019, 292, 294 Rn. 33 - Foto eines Sportwagens). Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung enthielt klare Hinweise dafür, dass der dortige Schuldner für das bloße Dulden einer Nutzung durch unbekannte Dritte nicht einstehen wollte (BGH, a.a.O., Rn. 37 und 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall nicht. Denn bei &quot;Readly&quot; handelt es sich gerade nicht um einen losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnden Akteur, sondern nach dem oben Gesagten um einen mit ihr verbundenen Dienstleister, dem sie bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Inhalte zur Verfügung stellt. Dass sie auf diesen zumutbar einwirken kann, um rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, zeigen die Geschehnisse im Streitfall, bei dem - wenn auch teilweise verspätet - beide beanstandeten Nutzungen des Lichtbildes auf &quot;Readly&quot; auf Veranlassung der Beklagten beendet wurden. Eine solche Pflicht zur Einwirkung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber gerade als bestehend angenommen und sie lediglich von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt (BGH, a.a.O., Rn. 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Nach alldem lebte die durch die ursprüngliche Unterwerfungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr durch den neuen Verstoß wieder auf und konnte nur durch eine weitere Unterlassungserklärung, die die Beklagte indes nicht abgegeben hat, ausgeräumt werden. Die Beklagte wendet zwar ein (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d.A.), an der Wiederholungsgefahr fehle es, weil auf Readly nur die Titelseite des jeweiligen Magazins abrufbar sei, das überzeugt aber aus obigen Gründen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Den Ersatz der Kosten für die allein noch streitgegenständliche zweite Abmahnung in als solcher nicht beanstandeter Höhe schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Infolge des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ist die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe verwirkt, deren vom Kläger bestimmte Höhe von 6.000,00 € die Berufung als solche nicht beanstandet. Nach dem oben Gesagten ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten die Veröffentlichung ihrer Zeitschriften auf &quot;Readly&quot; bekannt ist, so dass das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch auf dieser Plattform sich als mindestens fahrlässig darstellt. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden (so aber S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 110 d.A.), ihr sei bei der zweiten Abmahnung nicht klar gewesen, dass es sich um eine Veröffentlichung auf &quot;Readly&quot; handele. Denn da die Veröffentlichungen dort mit ihrem Wissen und Willen geschehen, hätte sie sich spätestens nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen nicht nur auf die Überprüfung der Print-Exemplare beschränken dürfen, sondern zumindest die korrespondierenden Veröffentlichungen auf &quot;Readly&quot; in den Blick nehmen müssen, nachdem sie selbst der Auffassung war, die Print-Auflage sei zu diesem Zeitpunkt schon remittiert gewesen. Zudem haftet die Beklagte auch für schuldhaftes Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob das beauftragte Unternehmen die Unterlassungspflicht und damit die Bedeutung seines Handelns kennt (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13a Rn. 29 m.w.N.), so dass sie auch für ein diesbezügliches Verschulden von &quot;Readly&quot; einstandspflichtig wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Den dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) hat die Beklagte entgegen ihrer Darstellung (S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.) nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen nur die Print-Auflage beauskunftet und beschränkt sich hinsichtlich der Nutzung auf &quot;Readly&quot; auf die vage und daher unzureichende Angabe, es könnten &quot;bei Readly einzelne Digitalexemplare von &quot;Glücks Revue&quot; ohne Schwärzung abgerufen worden sein&quot;. Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungserwiderung unwidersprochen durch einen Screenshot dargelegt, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto auch in einer weiteren auf &quot;Readly&quot; verfügbaren Zeitschrift, nämlich der &quot;D.&quot;, verwendet hatte (S. 8 f. der Berufungserwiderung, Bl. 133 f. d.A.), was die Beklagte bisher ebenfalls nicht beauskunftet hat. Auch dies wäre aber von der Reichweite der Auskunftspflicht erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist ein Verschulden der Beklagten durch die fehlende Überprüfung der Berechtigung zur Nutzung des Lichtbildes zu bejahen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einen Betrag von 200,00 € als Schadensersatz - möglicherweise als Lizenzanalogie - anerkannt hat, lässt dies das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, der erst nach erteilter Auskunft abschließend entscheiden darf, für welche Art der Schadensberechnung er sich entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://openjur.de/u/2552862.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 19:21:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7820-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>auslegung</category>
<category>§ 19a urhg</category>
<category>§ 97a urhg</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>öffentliches zugänglichmachen</category>
<category>digitalausgabe</category>
<category>e-paper</category>
<category>flatrate</category>
<category>foto</category>
<category>haftung</category>
<category>kerngleicher verstoß</category>
<category>löschung</category>
<category>lichtbild</category>
<category>olg köln</category>
<category>readly</category>
<category>reichweite</category>
<category>störer</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>unterlassungserklärung</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>vertragsstrafe</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>
<category>zeitschrift</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext LG München I liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7803-Volltext-LG-Muenchen-I-liegt-vor-Urheberrechtsverletzung-durch-KI-Musikgenerator-SUNO-durch-Memorisierung-und-Output-Generierung.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7803-Volltext-LG-Muenchen-I-liegt-vor-Urheberrechtsverletzung-durch-KI-Musikgenerator-SUNO-durch-Memorisierung-und-Output-Generierung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7803</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7803</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München I&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.07.2026&lt;br /&gt;
42 O 763/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7799-LG-Muenchen-I-Urheberrechtsverletzung-durch-KI-Musikgenerator-SUNO-durch-Memorisierung-und-Output-Generierung-Atemlos-durch-die-Nacht-und-Daddy-Cool.html&quot;&gt; LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - &quot;Atemlos durch die Nacht&quot; und &quot;Daddy Cool&quot;&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17961?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 05 Aug 2026 10:45:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7803-guid.html</guid>
    <category>17 usc 107</category>
<category>artificial intelligence</category>
<category>§ 131 vgg</category>
<category>§ 15 urhg</category>
<category>§ 16 urhg</category>
<category>§ 44b urhg</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>dsm-richtlinie</category>
<category>fair use</category>
<category>gema</category>
<category>infosoc-richtlinie</category>
<category>ki generierte musik</category>
<category>lg münchen</category>
<category>memorisierung</category>
<category>schutzlandprinzip</category>
<category>suno</category>
<category>text und data mining</category>
<category>training</category>
<category>trainingsdaten</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>us copyright act</category>
<category>vervielfältigungsrecht</category>
<category>vgg</category>

</item>
<item>
    <title>LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - &quot;Atemlos durch die Nacht&quot; und &quot;Daddy Cool&quot;</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7799-LG-Muenchen-I-Urheberrechtsverletzung-durch-KI-Musikgenerator-SUNO-durch-Memorisierung-und-Output-Generierung-Atemlos-durch-die-Nacht-und-Daddy-Cool.html</link>
    
    <comments>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7799-LG-Muenchen-I-Urheberrechtsverletzung-durch-KI-Musikgenerator-SUNO-durch-Memorisierung-und-Output-Generierung-Atemlos-durch-die-Nacht-und-Daddy-Cool.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7799</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7799</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München I&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.07.2026&lt;br /&gt;
42 O 763/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München I hat entschieden, dass der Betrieb des KI-Musikgenerators SUNO das Urheberrecht an geschützten Musikwerken verletzt. Vorliegend ging es um Werkausschnitte bekannter Musiktitel wie „Atemlos durch die Nacht“ und „Daddy Cool“. Das Gericht bejahte eine unzulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) durch die Memorisierung der Werke im Modell sowie eine Rechtsverletzung durch die Ausgabe in den Outputs. Die Schranke des Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) greift in diesem Fall nicht. Für das Training in den USA greift nach US-Recht nicht die Fair-Use-Doktrin (17 U.S.C. § 107), da die Trainingsdaten in den Outputs reproduzierbar wiedergegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil GEMA gegen SUNO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. &lt;br /&gt;
Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Normen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 VGG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 15, 16, 19a, 44b UrhG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL, Art. 6 DSA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
17 U.S.C. § 107&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 09:50:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7799-guid.html</guid>
    <category>17 usc 107</category>
<category>artificial intelligence</category>
<category>§ 131 vgg</category>
<category>§ 15 urhg</category>
<category>§ 16 urhg</category>
<category>§ 44b urhg</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>dsm-richtlinie</category>
<category>fair use</category>
<category>gema</category>
<category>infosoc-richtlinie</category>
<category>ki generierte musik</category>
<category>lg münchen</category>
<category>memorisierung</category>
<category>schutzlandprinzip</category>
<category>suno</category>
<category>text und data mining</category>
<category>training</category>
<category>trainingsdaten</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>us copyright act</category>
<category>vervielfältigungsrecht</category>
<category>vgg</category>

</item>

</channel>
</rss>
