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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag urheberrechtsverletzung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:42:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach  § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 186/25&lt;br /&gt;
Burgundy Nights &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal &quot;soweit&quot; in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_186-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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    <category>abmahnkosten</category>
<category>abmahnung</category>
<category>aufwendungsersatz</category>
<category>§ 670 bgb</category>
<category>§ 91 zpo</category>
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<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Urheberrechtlicher Inlandsbezug kann vorliegen wenn eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account ohne Urheberbenennung veröffentlicht wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 444/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account einen hinreichenden Inlandsbezug für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das Gericht bejahte den Inlandsbezug, weil der in Deutschland ansässige Fotograf international tätig ist, die Plattform eine Übersetzung ins Deutsche anbietet und die fehlende Urheberbenennung die Reputation des Fotografen in Deutschland beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die wirksame Zustellung gemäß §§ 1, 8 EuZVO an die Beklagte über das Gericht am 17.02.2026 in Zweifel ziehen könnten. Unstreitig enthielt die Sendung ein Formblatt „L“ (vgl. Anlage AG1, Bl. 246 d.A.). Aus dem Formblatt „L“ ging auch hinreichend hervor, an wen die Beanstandung zu richten ist. Aus den zugestellten Dokumenten ging hervor, welches Gericht die Entscheidung erlassen hatte und welche Parteien an dem Verfahren beteiligt waren. Unschädlich ist dabei, dass die Beschlussverfügung nicht beglaubigt gewesen ist. Denn gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO bedürfen Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Die Übermittlung durch eine Übermittlungsstelle stellt eine ausreichende Gewähr für die Echtheit der Urkunden dar (Okonska, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. El. Januar 2026, Art. 8 (EU) 2020/1784 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darauf, ob die Zustellung am 28.01.2026 durch die Klägervertreter per Post an die Beklagte gemäß Art. 18 EuZVO wirksam war, kommt es daher nicht mehr an. Diese dürfte ohnehin jedenfalls aus dem Grund unwirksam gewesen sein, dass weder eine Übersetzung noch das Formblatt „L“ nicht beigefügt war, wobei die Zustellung des Formblatts „L“ durch das Gericht diesen Mangel nicht geheilt haben dürfte; und da die Zustellung nicht per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, sondern nur per einfachem Einschreiben erfolgt ist. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen habe, da sie regelmäßig die Abgabe einer Empfangsbestätigung verweigere, ist dieser Vortrag des Klägers auch nach Rüge der Beklagten unsubstantiiert geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Kläger hat innerhalb von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme am 31.10.2025 den hiesigen Antrag eingereicht und auch im Übrigen nicht zu lange zugewartet, um das Verfahren weiter zu betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000687&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 15.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 149/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Rechtsstreit war dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Denn das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, die Auffassung des Amtsgerichts geht fehl und stellt sich letztlich zudem als willkürlich dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 23 Nr. 1 GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,- € nicht übersteigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streitwert liegt nicht über 10.000,- €. Es liegt auch keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Landgerichten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Nach dieser Regelung sind die Landgerichte zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Dieser Fall liegt hier nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe einer Sportübertragung geltend. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen mit Öffentlichkeitsbezug ausgehen. Eine solche Auslegung läuft jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwider und ist nur unter Ausblendung eben jener Auslegungsgrundsätze möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist – wie jede Norm – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung ausgeführt (BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Regelung Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzungen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. (auch als „Pressesachen“ bezeichnet) den Landgerichten zuweisen. Es entspricht auch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung gerade (nur) solche Pressesachen umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 71 GVG Rn. 8e; BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, § 71 Rn. 10e). § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO wurde im Zuge der entsprechenden Änderung aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes: „§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.“) und entzog zuvor mit identischem Wortlaut „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ dem originären Einzelrichter. Der Gesetzgeber wollte daher offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 105 Rn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslegung des Amtsgerichts widerspricht zudem der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Wie oben dargestellt, hängt § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG untrennbar mit der ehemaligen Regelung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. zusammen und hat diese ersetzt. Vor der Änderung der Zuständigkeitsregelungen waren Pressesachen nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO und Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. i) ZPO jeweils dem originären Einzelrichter entzogen. Das Gesetz hat insoweit eindeutig zwischen diesen beiden Bereichen – Pressesachen einerseits und Urheberrechtsstreitigkeiten andererseits – unterschieden. Es ist weder aus dem Wortlaut der Regelungen, aus der systematischen Stellung, noch aus der Gesetzesbegründung etwas dafür ersichtlich, dass diese Unterscheidung aufgegeben werden sollte. Auf eine solche faktische Gleichstellung würde es jedoch hinauslaufen, wenn man Urheberrechtsstreitigkeiten nunmehr zu großen Teilen zu den Pressesachen zählte. Denn die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde dazu führen, dass nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt (ebenso Urheberrechtskammer des LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner findet sich – wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 38 Abs. 1 SortG etc.) üblich – die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht im GVG, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, hier dem UrhG. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung für Urheberrechtsstreitigkeiten – ggf. auch nur teilweise für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – treffen wollen, hätte er dies der entsprechenden Systematik folgend in § 104 S. 1 UrhG (Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten) oder § 105 UrhG (Konzentrationsermächtigung) getan. § 105 Abs. 1 und 2 UrhG sehen Konzentrationsermächtigungen einerseits für die Landgerichte und andererseits für die Amtsgerichte vor. § 105 Abs. 2 UrhG wäre bei einer weiten Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG hingegen – wie oben dargestellt – weitgehend obsolet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass der Begriff der „Veröffentlichung“ im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes vorbehalten, §§ 6, 12 UrhG. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre (LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weite Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist auch unter Zugrundelegung einer historischen Auslegung nicht angebracht. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers verwiesen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals zum 01.01.2021 in § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG – wiederum unter Verwendung des identischen Wortlauts wie in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – die Bildung von Pressekammern an den Landgerichten vorgeschrieben (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I 2633; BeckOK ZPO/Fischer, 60. Ed. 1.3.2026, § 348 Rn. 63a).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache vonnöten ist, auch wenn der Senat im hiesigen Einzelfall nicht von Willkür ausgehen sollte. Nach derzeitigem Stand würde nämlich eine unterschiedliche Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG durch das Amtsgericht einerseits und das Landgericht andererseits dazu führen, dass diejenigen Urheberrechtsstreitigkeiten mit Streitwert nicht über 10.000,- €, die – der Regelung von § 23 Nr. 1 GVG folgend – am Amtsgericht anhängig gemacht werden, ggf. mit Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO an das Landgericht verwiesen werden, während Rechtssuchende, die – der Auslegung des Amtsgerichts in Bezug auf § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ggf. auf entsprechenden Hinweis in einem vorangehenden Verfahren folgend – eine Urheberrechtsstreitigkeit unmittelbar beim Landgericht anhängig machen, mit einer ebenfalls nach § 281 Abs. 4 ZPO bindenden Verweisung an das Amtsgerichts konfrontiert sein werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000672&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 15:31:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title> LG Frankfurt: Zwangsgeld bei Weigerung des Schuldners im Düsseldorfer Verfahren Passwörter für verschlüsselte Geräte herauszugeben rechtmäßig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.04.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 458/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern und Zugangsdaten im Rahmen eines urheberrechtlichen Besichtigungsverfahrens nach § 101a UrhG (Düsseldorfer Verfahren) eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, wobei der Einwand der Selbstbelastungsfreiheit nicht greift, da gewonnene Erkenntnisse nach § 101 Abs. 8 UrhG einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gläubigerin hat auf Grundlage von § 101a UrhG eine Besichtigung nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“, einer Kombination eines selbstständigen Beweisverfahrens mit einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Kammer hat dem Schuldner zur Sicherung und Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 8/25 mit Beschluss vom 23.12.2025 unter Ziffer I.1. Folgendes aufgegeben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss dem Schuldner am 02.01.2026 durch den Gerichtsvollzieher zu. Der Sachverständige hat verschiedene Datenträger und Geräte an sich genommen und teils Kopien erstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner bei der Besichtigung am 02.01.2026 zwar Einlass gewährt, jedoch die vollständige Herausgabe von Zugangsdaten bzw. Passwörtern, insbesondere für seinen aktuellen, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich genutztes Smartphone, verweigert hat. Die Untersuchung dieser Datenträger bzw. Geräte war daher bisher nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das verhängte Zwangsgeld ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Antrag der Gläubigerin war dahingehend auszulegen, dass sie die Verhängung eines Zwangsmittels begehrt. Der Antrag der Gläubigerin ist zwar dahingehend formuliert, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsmittel verhängt werden solle. Für die Erzwingung der vom Schuldner zum Zwecke der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren geforderte Auskunft ist jedoch § 890 ZPO nicht anwendbar, sondern vielmehr § 888 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888 ZPO regelt somit die Vollstreckung, wenn der Titel auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung lautet, für die eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 1). In diesem Sinne ist eine Handlung unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch eine andere Person als den Schuldner entweder gar nicht möglich ist oder das Gläubigerinteresse nicht (voll) verwirklicht. § 888 setzt weiter voraus, dass der Schuldner aktiv eine Handlung vornehmen muss. Muss er sich lediglich passiv verhalten, handelt es sich um eine Duldung, die ausschließlich nach § 890 zu vollstrecken ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 13). Zu diesen gehören insbesondere Auskünfte über persönliche Kenntnisse (BGH, NJW-RR 2017, 518 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 960; BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat dem Sachverständigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, insoweit war lediglich ein Dulden des Zutritts erforderlich. Nicht erfüllt hat der Schuldner jedoch die Zugangsgewährung zu seinen technischen Geräten, die allein durch die Auskunft über Passwörter bzw. entsprechende Schlüssel erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um persönliche Kenntnisse, die nicht durch einen anderen herbeigeschafft oder mitgeteilt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Schuldner ist der ihm im Beschluss der Kammer vom 23.12.2025 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Herausgabe von Passwörtern bzw. Zugangsdaten für mehrere bei der Besichtigung aufgefundene Geräte verweigerte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen im Verfahren 2-06 OH 8/25 (Bl. 160 ff. d.A).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Einwand des Schuldners, er sei aufgrund der Schutzbedürftigkeit seiner Daten nicht verpflichtet, dem Beschluss nachzukommen, verfängt nicht. Die Kammer hat in den Ziffern VIII. und IX. des Beschlusses vom 23.12.2025 entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Schuldners getroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Der Einwand des Schuldners, er müsse sich nicht hinsichtlich etwaiger Offizialdelikte selbst belasten, greift ebenfalls nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Zwar verweist der Schuldner im Ansatz zu Recht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (BVerfG, NJOZ 2016, 1879 Rn. 35 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO Anwendung finden. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO hingegen ist anerkannt, dass diese Anforderungen anzuwenden sind. Denn da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, NJW 2022, 3363 Rn. 16 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als § 890 ZPO hat § 888 ZPO jedoch keine strafähnliche Wirkung, da es nicht der Sanktion dient, sondern der Erzwingung der gerichtlich auferlegten Verpflichtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, ergibt sich aus den oben dargestellten Anforderungen keine generelle Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung von § 890 ZPO die strafprozessualen Anforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nämlich nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt (BVerfGE 84, 82, Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (dazu Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 101 Rn. 32 m.w.N.; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 101 UrhG Rn. 20). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (Bork, NJW 1997, 1665, 1668 unter Verweis auf BVerfGE 56, 37, 53 und Karger, Beweisermittlung im deutschen und U.S.–amerikanischen Softwareverletzungsprozeß, 1996, S. 79; Eichmann GRUR 1990, 575, 580; vgl. auch Kehrer, GRUR 2021, 31, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 37 – Selbstbelastungsfreiheit). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (ebenso BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 42 – Selbstbelastungsfreiheit, zu § 37b Abs. 8 SortG, der § 101 Abs. 8 UrhG entspricht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld nach billigem Ermessen wie tenoriert festgesetzt. Sie hat hierbei die Bedeutung der Auskunftserteilung für die Gläubigerin und das Verschulden des Schuldners berücksichtigt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000613&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 14 May 2026 14:07:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Köln: Keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 29.04.2026&lt;br /&gt;
14 O 113/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ist die vom Amtsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Norm angenommene Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwertung eines Lichtbildes geltend. Diese fallen nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen im Internet ausgehen. Denn bei oberflächlicher Betrachtung ist auch die Verwertung eines fremden Lichtbildes auf einer Internetseite eine „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet”.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die kürzliche Anpassung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG „eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet. § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte. Drucksache 21/1849 - 24 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(siehe Bundestagsdrucksache 21/1849, S. 23 f.; Hervorhebung durch das Gericht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber wollte hiermit offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. etwa Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 105 Rn. 8). Die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde stattdessen sogar dazu führen, dass faktisch nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte auch § 105 Abs. 2 UrhG angepasst werden müssen, der gerade von einer potentiellen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ausgeht. Selbst der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köln sieht nach wie vor eine amtsgerichtliche Zuständigkeit für Urheberrechtssachen vor und benennt hierzu drei funktional zuständige Abteilungen, zu denen die hier verweisende Abteilung offenbar nicht gehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt dass der Begriff der Veröffentlichung im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes, §§ 6, 12 UrhG vorbehalten. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre. Auch dieses systematische Argument lässt den Rückschluss zu, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG überhaupt keine urheberrechtlichen Streitigkeiten erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verweisungsbeschluss wegen offenbarer Nichtprüfung der Rechtslage sowie fehlender tragfähiger Begründung der angeblich zuständigkeitsbegründenden Norm und Nichtabgrenzung zur naheliegenden Zuständigkeitsregel der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG als objektiv willkürlich und demnach ohne Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO dar (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 281 Rn. 57). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend mit der Verweisung an das Landgericht einverstanden waren und die hiesige Kammer die Parteien zur hier beschlossenen Rückverweisung nicht angehört hat. Zwar mag eine Bindung ggf. dann eintreten, wenn die Parteien mit der (fehlerhaften) Verweisung einverstanden sind. Mangels hinreichender Begründung des Amtsgerichts beim Hinweis an die Parteien am 19.03.2026 konnten die Parteien jedoch bereits keine Prüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Amtsgerichts vornehmen. In diesem Zuge erscheint der Verweisungsantrag und die Zustimmung der Beklagtenseite als nachvollziehbare prozessökonomische Handlung - dies vor allem angesichts des geringen Streitwerts von nur 800,- €. Ein solcher Weg des geringsten Widerstands der Parteien würde aber schlussendlich die Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ins alleinige Ermessen der Parteien stellen. Dies ist angesichts der potentiellen Systemwidrigkeit der Annahme der Gerichtszuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten hingegen nicht hinzunehmen. Insoweit ist die hier gegenständliche Problematik der Kammer auch in anderen Fallgestaltungen bereits begegnet. Dies reDies rechtfertigt vorliegenden Beschluss auch als Form der Klarstellung mit Wirkung über dieses Verfahren hinaus.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 11 May 2026 18:00:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Mithilfe von KI generierte Bilder können dann urheberrechtlich geschützt sein wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.04.2026&lt;br /&gt;
I-20 W 2/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_W_2_26_Urteil_20260402.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 25 Apr 2026 13:53:00 +0200</pubDate>
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    <title>AG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.12.2025&lt;br /&gt;
137 C 162/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu, nachdem der Beklagte die von der Klägerin entworfene Tätowier-Vorlage für eine Tätowierung einer Kundin verwendete und über seinen Instagram Kanal verbreitete, ohne zuvor die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte von der Klägerin erworben zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Sowohl bei der streitgegenständlichen von der Klägerin am 23.08.2020 auf ihrem Instagram Kanal veröffentlichten Tätowier-Vorlage, als auch bei der hierauf basierenden Tätowierung handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Tätowierungen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier und kreativer Entscheidung des Urhebers sind und sich von rein handwerklichen oder technisch bedingten Ausführungen abhebt (allgemein zum urheberrechtlichen Werksbegriff: (EuGH Urt. v. 4.12.2025 - C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Rn. 62; zu Tätowierungen: Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Mit diesem Kriterium sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschieden werden. Schutzfähig sind umgekehrt nur solche Werke, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, was ein gewisses Maß an Individualität und Originalität voraussetzt. Qualitative Wertungen gehen hiermit nicht einher (AG Köln, Urteil vom 29.06.2020 - 148 C 344/19 - m.w.N.). Dies gilt ebenso für die der Tätowierung zugrundeliegende Zeichnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab genügt das streitgegenständliche Motiv. Das Gesicht und Halsbereich der dargestellten Frau enthalten mehrere individuelle Elemente, die Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind: Der Hals- und Dekolletébereich weist ein individuelles Muster auf, der in das Gesicht übergeht. Gleiches gilt für einen sichtbaren Ohrring und den hinter dem Kopf sichtbaren Halbkreis (Mandala). Die Muster werden jeweils aufgegriffen. Auch die dunkle Gestaltung der Augen und Augenbrauen sowie die Gestaltung der Haare, die das Gesicht umranden, weisen die geforderte Schöpfungshöhe aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auf Grund der persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Urheberin des streitgegenständlichen Motivs ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern ein Maß an Gewissheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese umgekehrt völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Anhand der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2025 ist ersichtlich, dass diese das Motiv selbst gezeichnet hat. So hat die Klägerin nachvollziehbar und detailliert vorgetragen, dass sie das streitgegenständliche Motiv selbst gezeichnet hat. Dies entspräche ihrem Stil, (ausdrucksstarke) Frauenmotive zu zeichnen. Sie konnte auch den Kunden, für den sie das Motiv entworfen hat, sowie seine individuellen Wünsche beschreiben. So habe es sich um einen jungen Mann gehandelt, der sich das Motiv einer starken Frau wünschte, die geradeaus schaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Indem der Beklagte das streitgegenständliche Motiv einer Kundin tätowierte und diese Tätowierung unstreitig auf seinem Instagram Kanal veröffentlichte, vervielfältigte er dieses auf zwei verschiedenen Wegen und machte es zugleich öffentlich zugänglich (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Tätowierung ohne Zustimmung des Urhebers durch eine Kopie oder ein Plagiat vervielfältigt, verletzt das Vervielfältigungsrecht des Tätowierers gemäß §§ 15, 16 UrhG. Die Vervielfältigung eines Werkes ist die „klassische Verwertung des Werkes in körperlicher Form“. Eine Vervielfältigung eines Werkes ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Auf die Anzahl der vervielfältigten Stücke kommt es nicht an (Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Damit hat der Beklagte bereits durch das Tätowieren des Motivs die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Durch Veröffentlichung der Tätowierung in den sozialen Medien verletzte er diese Rechte erneut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als der Beklagte meint, ist die von ihm gefertigte Tätowierung nicht so individuell verfremdet, dass nicht mehr von einer Kopie oder einem Plagiat auszugehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass er anhand des Screenshot der Kundin die Vorlage zunächst selbst zeichnete und sodann tätowierte. Der Beklagte hat sämtliche prägenden Elemente des Werkes (siehe bereits unter Ziffer I. 1.) übernommen. Besondere Ähnlichkeit besteht zwischen der Zeichnung der Klägerin und der Tätowierung des Beklagten. Prägende Unterschiede sind nicht zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen erfolgten auch widerrechtlich. Der Beklagte verfügte unstreitig über keine Nutzungsberechtigung an der Tätowier-Vorlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Rechtsverletzung erfolgte zudem schuldhaft. Entschuldigungsgründe, die gegen ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606 (609) - Eisrevue II; GRUR 1959, 331 (334) - Dreigroschenroman II; OLG München MMR 2015, 537 (538)). Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertieftere Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699 (702) - Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; GRUR 1999, 923 (928) - Tele-Info-CD; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 102).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Nach allem steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu.&lt;br /&gt;
Die Höhe des nach § 97 Abs. 2 UrhG zu erstattenden Schadens richtet sich nach den Grundsätzen zur sog. Lizenzanalogie. Diese beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass derjenige, der unbefugt fremdes geistiges Eigentum respektive die daran bestehenden Ausschließlichkeitsrechte nutzt, nicht besser dastehen soll als derjenige, der rechtmäßig handelnd zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt hatte. Da letzterer für deren Erwerb üblicherweise eine Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich der Rechtsverletzer folglich so behandeln zu lassen, als wäre infolge seines rechtswidrigen Verhaltens dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr entgangen. Mit anderen Worten: Die Höhe des Schadensersatzes entspricht im Ausgangspunkt einer mit Blick auf die vorgenommene Nutzungshandlung angemessenen Lizenzgebühr (st. Rspr., s. etwa BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, GRUR 2016, 184, Rn. 42 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2022, 229, Rn. 77 ff. m.w.N. - Ökotest).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist wegen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht entscheidend, ob der Rechteinhaber das streitgegenständliche Werk überhaupt lizenzieren wollte. Vielmehr hat der Rechtsverletzer auch dann Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu leisten, wenn schlechthin undenkbar erscheint, dass der Rechteinhaber einer Nutzung zugestimmt hätte oder dass er selbst überhaupt bereit gewesen wäre, für die von ihm rechtswidrig vorgenommene Nutzung eine Vergütung zu zahlen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH NJW-RR 1995, 1320 f.; LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 14 S 30/17). Erst die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der konkreten, besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, NJW 2010, 2354, Rn. 34 - Restwertbörse I; BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 57 - Tauschbörse I). Insofern sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die auch die Parteien eines fiktiven Lizenzvertrages bei ihren Vertragsverhandlungen bedacht und die sich auf die Höhe des geschuldeten Lizenzentgelts ausgewirkt hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Nach dieser Vorschrift steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Dieses hat der Beklagte verletzt, indem er das streitgegenständliche Werk mit keinem Quellennachweis verwendete. Den infolgedessen geschuldeten sog. Verletzerzuschlag bemisst das Gericht vorliegend mit 100 % der geschuldeten Lizenzgebühr. Da die Klägerin das Werk als berufliche Tätowiererin gefertigt hat, ist sie in besonderem Maße auf die Benennung als Rechteinhaberin angewiesen, um Folgeaufträge und neue Kunden akquirieren und damit auf Dauer ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können (vgl. zu Fotos LG Köln, Urteil vom 24.08.2017 - 14 O 111/16; einen 100%igen Verletzerzuschlag billigend auch BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Entrichtung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seit dem 01.08.2023 in Verzug, da sie jedenfalls die ihr mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2023 zum 31.07.2023 gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen ließ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zinsanspruch und -höhe folgen unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei Schadensersatzansprüchen nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne handelt (LG Köln Urt. v. 20.10.2022 - 14 O 414/21, GRUR-RS 2022, 28520 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der beanspruchten Höhe von 185,10 Euro aus § 97a Abs. 3 UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin war wegen der unter I. festgestellten und von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung berechtigt, diesen abzumahnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die als Anlage OG 1 zur Akte gereichte Abmahnung ist auch wirksam im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, da sie den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG genügt. Sie bezeichnet Namen und Firma der verletzten Rechteinhaberin und konkretisiert im Zusammenhang mit der zugehörigen Unterlassungserklärung die der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung. Die Klägerin hat auch eine Aufschlüsselung gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG a.F. vorgenommen. Formelle Mängel wurden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Bemessung des der Bestimmung der Abmahnkosten zugrunde liegenden Gegenstandswertes von bis 1.500 Euro begegnet keinen Bedenken, da sie lediglich den Wert des geforderten Schadensersatzanspruchs zugrundelegt. Nach allem betragen die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf Grundlage des o.g. Gegenstandswertes 185,10 Euro netto, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i. H. von 165,10 Euro sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammensetzt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sieh &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/137_C_162_25_Urteil_20251222.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 16:04:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>LG Köln legt EuGH vor: Ist das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 12.01.2026&lt;br /&gt;
14 O 133/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefragen:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 sowie des Begriffs der Vervielfältigung gem. Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ist das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, innerhalb einer in sich funktional verbundenen Social-Media-Plattform eine Handlung der Wiedergabe? Genügt dafür, dass innerhalb der Plattform (d.h. nicht auf verschiedenen Webseiten) Links gesetzt werden, die dazu führen, dass Postings von einem Account in anderen Accounts oder anderen Gruppen oder Ähnlichem ersichtlich werden ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Kommt es bei dem Teilen eines Postings, in dem ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände verwertet werden, darauf an, ob das neue Posting mit dem geteilten Inhalt gerade kein „neues Publikum“ adressiert, (1) weil das Publikum jeweils die Gesamtheit der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform darstellt oder (2) der ursprüngliche Beitrag für alle Plattformnutzer verfügbar war, der teilende Beitrag aber in einer Gruppe mit Zugangsbeschränkung nur einer geringeren Anzahl der Plattformnutzer angezeigt wird ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua - ECLI:EU:C:2016:644), vor allem die widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht, auch auf das Teilen von bereits vorhandenen Postings auf sozialen Netzwerken (hier: Facebook) übertragbar und anwendbar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Falls 3.) bejaht wird: Macht es für die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Account in sozialen Medien einen Unterschied, ob er nicht rein geschäftlich genutzt wird, sondern die Nutzung teils geschäftlich und teils privat ist? Muss sich die Gewinnerzielungsabsicht dann aus dem konkreten Beitrag auf der Plattform ergeben und welche Kriterien sprechen für die Anwendung der Vermutung gemäß Vorlagefrage 3 ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Wenn nach den vorstehenden Fragen keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, könnte sich eine solche öffentliche Wiedergabe aus dem Umstand ergeben, dass der/die teilende Nutzer/in sich den geteilten, rechtverletzenden Inhalt „zu eigen macht“, etwa durch die Billigung, das Lob oder die sonstige Zustimmung zum Inhalt des Ausgangspostings wie es im Ausgangsverfahren etwa durch einen eigenen „Drüberkommentar“ erfolgt ist ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Zusammenfassend: Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine eigenständige öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, das dazu führt, dass ein neues Posting, das das Ausgangsposting enthält, an anderer Stelle der Plattform solange ersichtlich wird (z.B. im eigenen Account oder in einer „Facebook-Gruppe“) bis das Ausgangsposting gelöscht oder sein Zugriff eingeschränkt wird, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Vervielfältigung gem. Art. 2 der RL 2001/29/EG dar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Klägerin dürfte bei Anwendung der Grundsätze des Gerichtshofes aus der GS-Media-Entscheidung (Rs. C-160/15 ECLI:EU:C:2016:644) nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage der §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem streitgegenständlichen Foto, auf dem Frau B. abgebildet ist, handelt es sich jedenfalls um ein nach deutschem Recht geschütztes einfaches Lichtbild gem. § 72 UrhG. Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich um ein geschütztes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG unter Beachtung der Grundsätze des unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriffs handelt. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass dies ebenfalls zu bejahen wäre, wenn es darauf ankäme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oben schon erläutert, geht die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin gem. § 31 Abs. 3 UrhG aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hingegen hat das Ausgangsposting in einem eigenen Posting geteilt, was bei strenger Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15 eine öffentliche Wiedergabe (nach deutscher Terminologie in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) darstellen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (EuGH ZUM 2014, 289 Rn. 16 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2016, 150 Rn. 15 – SBS Belgium ECLI:EU:C:2015:764, und ZUM 2016, 744 Rn. 37 – Reha Training ECLI:EU:C:2016:379). Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung (vgl. EuGH ZUM 2012, 393 Rn. 29 – Phonographic Performance [Ireland] ECLI:EU:C:2012:141).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 (EuGH ZUM 2014, 289 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (EuGH ZUM 2015, 141 – BestWater International ECLI:EU:C:2014:2315) für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen. Anders liegt der Fall bei einem Werk, das im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde (EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 43 ff. – GS Media ECLI:EU:C:2016:644). Ist erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten (a.a.O. Rn. 49). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (a.a.O., Rn. 51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst dreistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Betreiber der Webseite G. das streitgegenständliche Foto ohne Zustimmung der Klägerin vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat. Auf der zweiten Stufe ist ebenfalls zu erkennen, dass der Betreiber des Facebook-Accounts „K. Neuigkeiten“ durch die Linksetzung in seinem Posting eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Insoweit unterstellt die Kammer die Gewinnerzielungsabsicht des Accountbetreibers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der dritten Stufe ließe sich nun der geteilte Beitrag der Beklagten ebenfalls als öffentliche Wiedergabe qualifizieren, weil hierin ebenfalls offensichtlich die URL als Hyperlink ersichtlich ist. Die Gewinnerzielungsabsicht der gewerblich tätigen Beklagten würde die Kammer im Wege der wertenden Betrachtung für das hier zu bewertende Posting bejahen. Zu einer Entkräftung der Vermutung nach dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen „GS Media“ hat die Beklagte nichts vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung dürfte hingegen sein, dass das streitgegenständliche Foto im Facebook-Posting der „K. Neuigkeiten“ und der Beklagten jeweils dargestellt ist (im Zusammenhang mit der Frage der Vervielfältigung s. aber noch unten f.). Dies stellt nach dem Verständnis der Kammer eine Funktion der Plattform Facebook dar, die automatisch bei der Eingabe eines Hyperlinks aktiviert wird. Demnach sieht die Kammer in dem Teilen des Ausgangspostings, in dem das Foto bereits für Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer sichtbar war, nicht schon eine öffentliche Wiedergabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesem Grunde würde die Kammer zudem den Unterlassungsantrag zurückweisen, soweit er auf das Verbot der Vervielfältigung des Lichtbildes gerichtet ist. Eine Vervielfältigung nach Art. 2 RL 2001/29/EG bzw. § 16 UrhG dürfte nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Verständnis der Kammer lediglich den Link geteilt hat. Damit geht keine Reproduktion des Werks einher. Hingegen dürfte die Einblendung des Lichtbilds durch Facebook durch das Anzeigen von Metadaten der verlinkten Webseite erfolgt sein, weshalb eine Vervielfältigung allenfalls bei der Webseite G. erfolgt sein dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Kammer hat jedoch Zweifel an der Anwendbarkeit der oben dargestellten Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15, weil diese im dortigen Ausgangsfall auf andersartigem Verhalten im Internet beruhte. Denn GS Media betrieb im Ausgangsfall eine Webseite, die „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn enthielt und täglich von mehr als 230.000 Besuchern eingesehen“ wurde. Die dort gegenständlichen Werke waren wiederum zunächst auf einer australischen Website vervielfältigt, die der Datenspeicherung dient (d.h. bei einem Dateihostingdienst). GS Media setzte in mehreren Artikeln auf ihrer Webseite jeweils einen Link zu den elektronischen Dateien der Werke (zitiert nach ZUM 2016, 975, Rn. 7ff. ECLI:EU:C:2016:644).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hingegen geht es vorliegend um Kommunikation in einem sozialen Netzwerk. Die Kommunikation in einem solchen sozialen Netzwerk, vor allem bei dem hier gegenständlichen Facebook, ist durch eine Schnelllebigkeit der Beiträge und Kürze der Mitteilungen geprägt. Die Plattform, die oft auch über mobile Endgeräte genutzt wird, ermöglicht eine native Nutzung mit wenigen Klicks. Algorithmen zeigen den Nutzerinnen und Nutzern individuell Beiträge, die sie interessieren sollen. Die Kammer hält deshalb eine Linksetzung, wie sie die Beklagte mit ihrem geteilten Beitrag vorgenommen hat, für grundsätzlich anders gelagert. Dies betrifft zum einen das im hiesigen Verfahren gegenständliche Teilen eines bereits auf der Plattform für alle einsehbaren Postings, das den Link enthält, im Gegensatz zu dem im Fall bei „GS Media“ erstmalig gesetzten Deeplink in einem redaktionellen Beitrag, der zum Werk bei einem Dateihostingdienst führt. Zum anderen ist auch die Art der Meinungsäußerung eine andere: Beim Fall „GS Media“ war eine „Sensationsenthüllung“ bzw. das Leaken von Fotos vor Veröffentlichung im Magazin Playboy gegenständlich und unmittelbar intendiert. Dem gegenüber liegt im hiesigen Fall die Kommentierung eines Links vor, der zu einem Beitrag führt, der neben dem Lichtbild auch einen gewissen Informationszweck zu einem anderen Thema als dem geschützten Werk aufweist. Die Kommentierung betrifft auch nicht das Lichtbild, sondern den Text und die darin mitgeteilte Information . Im Lichte der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit stellt die Art der Kommunikation im hiesigen Fall etwas Andersartiges dar, das nach Ansicht der Kammer einer individuellen Beurteilung bedarf und nicht schematisch gleichartig wie im Fall des Urteils „GS Media“ bewertet werden sollte. Die Kammer hält es außerdem für beachtlich, dass sich Nutzerinnen und Nutzer einer Social-Media-Plattform, die für sich eine Art geschlossenes System bildet, regelmäßig keine Gedanken darüber machen, dass die mit ihren Postings urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen. Dies war im Fall „GS Media“ ersichtlich anders, weil sich dort die urheberrechtliche Relevanz der Handlung des Leakens von Aktfotografie vor Veröffentlichung durchaus aufdrängte. Da sich eine Einschränkung zur Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze in den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rs. C-160/15 nicht findet, liegt es nicht in der Zuständigkeit der hiesigen Kammer, eine solche Abweichung auszuurteilen. Dazu ist nur der Gerichtshof selbst berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei stellen sich im Detail die folgenden Fragen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Handlung der Wiedergabe (1. Vorlagefrage)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kammer stellt sich mit Blick auf die dargestellte besondere Kommunikationssituation bei sozialen Netzwerken wie Facebook schon die Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. An sich versteht die Kammer die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ (ZUM 2014, 289 ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2015, 141 ECLI:EU:C:2014:2315; ZUM 2016, 975 ECLI:EU:C:2016:644) so, dass die bloße Linksetzung eine solche Handlung der Wiedergabe darstellt. In diesen Fällen war die Einbindung des Links oder Frames jedoch jeweils eine bewusste Entscheidung der nutzenden Webseitenbetreiber, die auch entsprechend bei der Webseitengestaltung aktiv vorgenommen worden ist. Im hiesigen Fall erfolgt hingegen die Nutzung der Beklagten der von der Plattform vorgegebenen Funktionalität des Teilens von Beiträgen. Sie teilte dabei das bereits bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer potentiell sichtbare Ausgangsposting und postete nicht selbst unmittelbar den Link. Der Gerichtshof wird deshalb um Beantwortung der 1. Vorlagefrage gebeten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Neues Publikum (2. Vorlagefrage)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend von den Ausführungen im Urteil „GS Media“ versteht die Kammer den Gerichtshof dahingehend, dass es bei der Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten – anders als in den Urteilen „Svensson“ und „BestWater“ – nicht auf die Frage nach der Adressierung eines neuen Publikums ankommt. Denn wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite gar nicht zugestimmt hat, so hat er dabei auch nicht ein bestimmtes Publikum im Sinn gehabt (vgl. EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 42f. ECLI:EU:C:2016:644).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend stellt sich die Frage jedoch vor dem Hintergrund des Teilens der Beklagten. Denn der Hyperlink war in dem Ausgangsposting schon bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer der Plattform abrufbar. Es stellt sich der Kammer die Frage, ob dann ein Teilen des Links auf derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ ansprechen kann. Auch hier hält die Kammer die Besonderheiten der Kommunikation im sozialen Netzwerk für grundlegend andersartig als bei unterschiedlichen aufeinander verlinkenden Webseiten im World Wide Web. Die Frage stellt sich erst recht deshalb, weil im hiesigen Fall der Beitrag von unbegrenzter Abrufbarkeit im Ausgangsposting im geteilten Posting der Beklagten nur in ein quantitativ „beschränktes“ Publikum von ca. 7.800 Nutzerinnen und Nutzern geteilt worden ist. Untechnisch ausgedrückt könnte man der Ansicht sein, dass das Teilen durch die Beklagte das angesprochene Publikum verkleinert hat, nicht aber erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite hat das Teilen in sozialen Netzwerken den Sinn und Zweck, die eigenen Follower oder die anderen Mitglieder von Gruppen auf bestimmte Informationen hinzuweisen. Damit dient das Teilen der weiteren Verteilung an Nutzerinnen und Nutzer, die den Beitrag über ihren persönlichen Algorithmus sonst möglicherweise nicht gesehen hätten. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die urheberrechtliche Bewertung von Bedeutung sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch insoweit wird der Gerichtshof um Beantwortung der 2. Vorlagefrage gebeten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht (3. und 4. Vorlagefrage)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es dürfte die praktisch bedeutendste Auswirkung des Urteils in Sachen „GS Media“ sein, dass der Gerichtshof eine widerlegliche Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht geschaffen hat, die zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe führen kann. Auch insoweit stellt sich vor dem zuvor bereits dargestellten Hintergrund der andersartigen Kommunikation bei sozialen Netzwerken wie Facebook die Frage, ob diese Vermutung bei Postings generell und bei geteilten Beiträgen im Speziellen anwendbar ist. Darauf zielt die 3. Vorlagefrage ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen beinhaltet die 4. Vorlagefrage eine Detailfrage zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht. Im Fall „GS Media“ war offensichtlich, dass die Webseite und all ihre redaktionellen Artikel mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht worden sind. Dies ist im Fall der Beklagten als gewerblich tätiger Person, die aber unter ihrem Klarnamen in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, nicht gleichermaßen offensichtlich. Gerade bei einer solchen ambivalenten Nutzung stellt sich die Frage, ob die Vermutung – soweit anwendbar – für die Gesamtheit der Äußerungen auf dem Kanal gilt, weil eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein kann und damit der Rechtssicherheit für Urheberinnen und Urheber abträglich sein könnte. Falls jeder einzelne Beitrag zu bewerten sein sollte, wofür nach Ansicht der Kammer gute Gründe sprechen, weil nur so die notwendige Einzelfallbetrachtung möglich ist, ist dann fraglich, welche Art von Beiträge dann der Vermutung unterfallen sollen. Der Gerichtshof wird insofern um Beantwortung der 3. und 4. Vorlagefrage gebeten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) „Zueigenmachen“ (5. Vorlagefrage)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten die vorstehenden Vorlagefragen potentiell dazu führen, dass nicht von einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte auszugehen ist, wird vorsorglich die 5. Vorlagefrage gestellt. Hintergrund ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte einen billigenden Kommentar verfasst hat, der sich auf die Inhalte des verlinkten Betrags bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die allerdings aus der Zeit vor den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ stammt (vgl. dazu die Urteile: BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy [ECLI unbekannt] zur Verlinkung; zum Zueigenmachen allgemein: BGH, GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de [ECLI unbekannt]; zum Framing der Beschluss mit den Vorlagefragen vor dem Urteil „BestWater“: BGH, GRUR 2013, 818 – Die Realität I [ECLI unbekannt]; zum Linking im Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2016, 209 Rn. 16 ff. – Haftung für Hyperlinks [ECLI unbekannt]) und als solche nicht mehr angewendet wird (vgl. BGH GRUR 2018, 178 Rn. 20 – Vorschaubilder III ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0) war in der Vergangenheit der Aspekt des „Zueigenmachens“ ein bedeutender Umstand. Die Klägerseite weist auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Dieser Umstand ist nach dem Verständnis der Kammer jedoch vom Gerichtshof bisher nicht als wesentlicher Umstand bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht gezogen worden. Dies hält die Kammer jedoch durchaus für möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb wird der Gerichtshof auch um Beantwortung der 5. Vorlagefrage gebeten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die 6. Vorlagefrage ist eine zusammenfassende Ergebnisfrage. Diese wird die Kammer nach der Beantwortung der vorgehenden Vorlagefragen auch selbst beantworten können. Die Kammer stellt diese Frage jedoch auch, weil sie es für möglich hält, dass sie einen entscheidenden Aspekt bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe im hiesigen Fall nicht beachtet hat. Insoweit mag der Gerichtshof die von ihm ggf. noch für bedeutsam gehaltenen Aspekte an dieser Stelle einfließen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Vervielfältigung (7. Vorlagefrage)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bei der Darstellung der deutschen Rechtslage geäußert, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Vervielfältigung vorgenommen hat. Denn der Schwerpunkt des Falls liegt auf der Frage der urheberrechtlichen Bewertung des Hyperlinks und dies war nach dem Verständnis der Kammer bisher im Wesentlichen eine Frage der „öffentlichen Wiedergabe“. So verhielten sich die Urteile in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ nicht zur Frage der Vervielfältigung. Jedoch liegt der Fall vorliegend derart anders, dass mit der Linksetzung automatisch das hier streitgegenständliche Lichtbild durch Facebook eingeblendet worden ist. Mit dem Teilen des Ausgangspostings erfolgte demnach eine Fixierung des geteilten Postings in der Zielgruppe, bei der wiederum auch das streitgegenständliche Lichtbild ersichtlich geworden ist. Diese Sichtbarkeit erfolgte aber wie oben als Screenshot eingeblendet in einem „Frame“ und war gewissermaßen abgegrenzt von dem eigenen Kommentar der Beklagten. Es ist auch wegen der gerichtsbekannten Funktionsweise der Facebook-Plattform davon auszugehen, dass dieser „Frame“ bei Löschung des Ausgangspostings leer bzw. mit Fehlermeldung angezeigt werden würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 2 RL 2001/29/EG ist jedoch „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form“ erfasst. Deshalb wird der Gerichtshof um Beantwortung der 7. Vorlagefrage gebeten, ob die hier laut Akte sichtbare Darstellung des geschützten Fotos bei Facebook im Zuge des Teilens eine Vervielfältigung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/14_O_133_23_Beschluss_20260112.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Feb 2026 11:06:00 +0100</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Möglicherweise abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.07.2025&lt;br /&gt;
I ZR 131/23&lt;br /&gt;
Werbeblocker IV&lt;br /&gt;
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7308-BGH-Werbeblocker-kann-gegen-69c-UrhG-verstossen-Berufungsgericht-muss-pruefen-ob-durch-Adblocker-eine-abaendernde-Vervielfaeltigung-oder-Umarbeitung-eines-Computerprogramms-vorliegen-kann.html&quot;&gt;Beitrag BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=142511&amp;anz=1106&amp;pos=5&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 10:40:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.07.2025&lt;br /&gt;
I ZR 131/23&lt;br /&gt;
Werbeblocker IV&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Werbeblocker gegen § 69c UrhG verstoßen kann. Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss prüfen, ob durch Verwendung des Adblockers eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms durch Einsatz des Werbeblockers vorliegen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers entschieden. Er hat die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Aufruf der Webseiten der Online-Portale der Klägerin durch Eingabe der entsprechenden Internet-Adresse in einen Internet-Browser fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers. Zur Anzeige des HTML-Dokuments interpretiert der Browser den Inhalt des HTML-Dokuments mittels einer Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum. Zur Formatierung der Webseite baut eine CSS-Engine sogenannte CSS-Strukturen (&quot;CSSOM&quot;) auf. Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur zusammengeführt. Der Werbeblocker der Beklagten nimmt Einfluss auf diese vom Browser erzeugten Datenstrukturen und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen dieser Programmierung und nähmen an deren urheberrechtlichem Schutz teil. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als die Klägerin ihre Ansprüche auf eine von ihr behauptete - der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms gestützt hat. Die Klägerin hat ihre Ansprüche allerdings in vollem Umfang weiterverfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft. Die weitergehende Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme des Berufungsgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hamburg - Urteil vom 14. Januar 2022 - 308 O 130/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 24. August 2023 - 5 U 20/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 31 Jul 2025 11:44:00 +0200</pubDate>
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