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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag wettbewerbsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 03 Oct 2026 14:19:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG Limburg: Händler haftet für wettbewerbswidrige Produktbeschreibungen Dritter auf Verkaufsplattformen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Limburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
5 O 25/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Limburg hat entschieden, dass ein Online-Händler für wettbewerbswidrige Werbeangaben auf einer Verkaufsplattform haftet, selbst wenn die Produktbeschreibung ursprünglich von einem Dritten erstellt oder nachträglich geändert wurde. Wer ein Angebot auf einer Plattform einstellt, nutzt die damit einhergehenden Vorteile und muss sich verfälschende Angaben zum Produkt zurechnen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG bzw. § 5 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1) Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei der vorliegenden Werbung der Beklagten, die auf den Absatz des von ihr beworbenen Produktes gerichtet ist, der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Es liegt durch die angegriffenen Aussagen jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzlichen Irreführungsverbot gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, eine solche liegt insbesondere vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen und unter Ziffer I. tenorierten Werbeangaben („… entschlackend wirken“, „…sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, „… schützende Wirkung gegen Erkältungsviren“, „…gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, „… zur Förderung der Entschlackung“), mit der das von Beklagten vertriebene Fußpflaster angepriesen worden ist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggerieren die Angaben, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entschlackende und entgiftende Wirkung auf den Körper hat, gegen Erkältungsviren schützt, gegen Übelkeit und Brechreiz wirkt sowie die Verdauung und Durchblutung fördert und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, ob eine Wirkungs-bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier der Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise. Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Angaben irreführend, denn sie stellen umstrittene Wirkungsangaben dar, welche nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Die erst im hiesigen Prozess vorgenommene Berufung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen Angaben sind zudem auch geeignet Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Der Beklagte haftet auch als Täter für die irreführende Werbung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einstellung des Angebots auf Verkaufsplattform durch den Beklagten ist adäquat kausal für die Irreführung gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Einstellung des Angebots hat der Beklagte im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht und es dem Erstersteller jederzeit möglich ist, die Produktbeschreibung abzuändern. Diese Möglichkeit der Abänderung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung von nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen zum irreführenden Gehalt des eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung solcher Wirkungsaussagen kommt – gerade auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Produkt, so dass ein entsprechender Fehler des Ersterstellers nicht als völlig ungewöhnliche Handlungsweise angesehen werden kann, welche die Adäquanz entfallen lassen könnte. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Angaben / Änderungen durch Dritte zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteilen einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001078&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 03 Oct 2026 16:19:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg: Werbliche Zuspitzung durch den Slogan &quot;Frosch schlägt Somat&quot; bei Verweis auf Stiftung Warentest nicht wettbewerbswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
5 U 25/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die werbliche Zuspitzung &quot;Frosch schlägt Somat&quot; für Spülmaschinentabs weder irreführend (§ 5 UWG) noch unlauter herabsetzend (§ 6 UWG) ist, wenn sie sich auf einen realen Test der Stiftung Warentest stützt. Voraussetzung ist, dass der Bezug zum Test durch eine am Blickfang teilhabende Zeile sowie einen klaren, gut lesbaren Sternchenhinweis für den Verbraucher eindeutig aufgelöst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht liegt auch dann nicht vor, wenn der unterlegene Mitbewerber nach dem Test, aber vor Erscheinen der Werbung seine Produktrezeptur verändert hat. Wer mit Testergebnissen wirbt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab eigenständig zu überprüfen, ob der Mitbewerber seine Zusammensetzung angepasst hat, solange das Testergebnis nicht durch neuere Untersuchungen offensichtlich überholt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 69 – Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.281).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird mit einem Testergebnis geworben, müssen die Verbraucher außerdem ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Angabe muss für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.289 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung ist auch irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 – Das beste Netz). Umgekehrt ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test; OLG München GRUR 2025, 1180 Rn. 57; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.282).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung mit Testergebnissen darf auch nicht über den Stand des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.283 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Werbung nicht irreführend. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 Rn. 42; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa. Mit der Aussage „F. schlägt S.“ wird in der Werbung für die angesprochenen Verbraucher auch bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung erkennbar auf einen Test der Stiftung Warentest hingewiesen. Dies wird für den angesprochenen Verkehr aufgrund der sich darunter befindlichen Zeile&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024*&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die letztgenannte Zeile nimmt am Blickfang teil. Zum einen befindet sich die Zeile unmittelbar unter den Worten „F. schlägt S.“. Zum anderen ist die Aussage „F. schlägt S.“ nicht aus sich heraus verständlich. Um zu verstehen, was das Wort „schlägt“ in diesem Zusammenhang bedeutet, liest der angesprochene Verkehr auch die nächste Zeile und wird gleich durch die ersten Worte dieser Zeile darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Aussage auf einen Test der Stiftung Warentest bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „F. schlägt S.“ nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl das Sternchensymbol als auch die Gestaltung des Auflösungstextes sind hinreichen deutlich gestaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt. Die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind (vgl. BGH GRUR 2016, 295 Rn. 25 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Je offener eine Werbeaussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage in der Fußnote näher erläutert wird (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 28.8.2020 – 3 W 51/20, GRUR-RS 2020, 25200 Rn. 11).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die Gestaltung des Sternchensymbols muss so gewählt werden, dass der Verkehr den Anmerkungsstern erkennen kann. Erhöhte Anforderungen an die Größe und Erkennbarkeit des Sternchenhinweises gelten, wenn der Hinweis einen für den Werbeadressaten überraschenden Inhalt hat (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 172 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend befindet sich der Stern deutlich sichtbar hinter der am Blickfang teilhabenden Zeile „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner als die im Blickfang oder sonst in einer Anzeige verwendete Schriftgröße ist, ist grundsätzlich unschädlich (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 177). Entscheidend ist, dass der Hinweis als solcher leicht auffindbar, lesbar und inhaltlich ausreichend und verständlich ist (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 178). Vorliegend befindet sich der Auflösungstext im unteren Teil der insgesamt leicht überschaubaren Werbeanzeige und ist damit leicht auffindbar. Er ist auch hinreichend gut lesbar. Weder die Schriftgröße noch der Farbkontrast (grüne Schrift vor braunem Hintergrund) erschweren die Wahrnehmbarkeit in erheblicher Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entsteht durch die Werbung auch nicht der Eindruck, dass die beworbenen „L. Classic Spül-Tabs“ im Test besser als irgendein „S.“-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere „S.“-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt worden seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die in der streitgegenständlichen Werbung hervorgehobenen Zeilen im oberen Teil der Werbeanzeige wird auch bei flüchtiger Lektüre nicht der Eindruck erweckt, dass bei dem Test mehrere Produkte der Marke „S.“ getestet wurden und dass das beworbene Produkt der Marke „F.“ besser als mehrere „S.“-Produkte abgeschnitten hat. Auch wenn in der Vergangenheit von der Stiftung Warentest verschiedene Produkte eines Herstellers in Tests einbezogen wurden, geht der angesprochene Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass dies auch bei dem in der Werbung in Bezug genommenen Test der Fall war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass neben monofunktionellen Tabs auch multifunktionelle Tabs (etwa mit integriertem Klarspüler) getestet worden seien. Der verwendete Oberbegriff „Spülmaschinentabs“ schließt zwar multifunktionelle Tabs nicht aus. Der Verbraucher geht aber ohne ergänzenden Hinweis nicht davon aus, dass (auch) Tabs mit Zusatzfunktionen getestet wurden. Vielmehr ist der Verbraucher es gewohnt, dass ihm multifunktionelle Tabs mit besonderer Kennzeichnung (etwa „2-in-1“ o.ä.) präsentiert werden. Auch die Bezeichnung „Classic“ auf dem beworbenen Produkt und das Fehlen eines Hinweises auf Zusatzfunktionen auf der abgebildeten Verpackung legen es für den Verbraucher nahe, dass es nicht um den Vergleich multifunktioneller Produkte geht. Unabhängig davon, ob der Verbraucher weiß, dass verschiedene Anbieter von Spülmaschinentabs ihre Mono-Produkte als „Classic“ bezeichnen, wird mit „Classic“ üblicherweise eine schon seit langem auf dem Markt befindliche (Grund-)Variante bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls sorgt der Sternchenhinweis für die notwendige Klarheit. In diesem wird deutlich darauf hingewiesen, dass (nur) Monotabs getestet wurden und dass die Stiftung Warentest in den Test (nur) das im Sternchenhinweis genannte „Classic“-Produkt der Marke „S.“ einbezogen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ccc. Es stellt auch keine Irrführung dar, dass im Testsiegel der – von der Antragsgegnerin erstellte – Hinweis „Im Test: 15 Spülmaschinentabs“ enthalten ist. Wie ausgeführt, stellt „Spülmaschinentabs“ den Oberbegriff auch für die getesteten Monotabs dar. Außerdem verwendet die Stiftung Warentest in ihrem Artikel selbst diesen Begriff und zwar sowohl in der durch die rote Farbe hervorgehobenen Bezeichnung der untersuchten Produkte unterhalb der Überschrift „Everdrop toppt Klassiker“ als auch in der Kopfzeile in der oberen rechten Seitenecke (Anlage ASt. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ddd. Eine Irreführung folgt auch nicht daraus, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Antragstellerin das getestete Produkt „S. Classic“ vor der Veröffentlichung der Werbeanzeige in einer auf der Grundlage einer neuen Rezeptur veränderten Version auf den Markt gebracht wurde. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie die Rezeptur des von der Stiftung Warentest untersuchten „S.“-Produkts im Frühsommer 2024 geändert habe. Seit dem 19. Juli 2024 werde nur noch das Produkt mit der neuen Rezeptur hergestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das beworbene Produkt von „F.“ entspricht noch dem getesteten. Es wird in der Anzeige auch nicht der Eindruck erweckt, dass das beworbene „F.“-Produkt besser (getestet) als das aktuelle „Classic“-Produkt der Marke „S.“ sei. Es wird vielmehr auf einen konkreten Test und dessen Ergebnis verwiesen. Gegenstand des Tests war das zum Zeitpunkt des Tests auf dem Markt befindliche Produkt „Classic“ der Marke „S.“. Es gab zum Zeitpunkt der Werbung auch keinen neueren Test der Produkte. Außerdem ist die Werbung Ende des Jahres 2024 erschienen und der Test stammt aus dem Heft 2/2024, sodass kein großer zeitlicher Abstand bestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht für die Antragsgegnerin, vor der streitgegenständlichen Werbung zu prüfen, ob das getestete Produkt der Marke „S.“ seit dem Test geändert wurde. Darauf, ob der Antragsgegnerin eine solche Überprüfung anhand des sog. UFI-Code möglich gewesen ist, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Zudem folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass die vorgenommenen Änderungen das Testergebnis in erheblicher Weise in Frage stellen. Die schlechte Gesamtnote des „S.“-Produkts ist v.a. auf den Prüfungspunkt „Materialschonung“ zurückzuführen. Das schlechte Abschneiden in diesem Punkt führte zu einer Abwertung im Gesamtergebnis. So heißt es im Testbericht unter „So haben wir getestet“ u.a.: „Bei mangelhafter Schonung von Aufglasurdekoren konnten Materialschonung und Qualitätsurteil nicht besser sein“ (Anlage ASt. 2). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie bei ihren hausinternen Tests die entsprechende Prüfung des neuen Produkts hinsichtlich der Materialschonung nicht durchgeführt habe. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt, dass die Kernaussage der Werbung („F. schlägt S.“) bei einer Testung des neuen „S.“-Produkts durch die Stiftung Warentest unzutreffend sein würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Selbst wenn durch die Änderung des Produkts der Antragsstellerin (teilweise) eine Verbesserung der Reinigungsleistungen erreicht worden sein sollte, die das Testergebnis leicht verbessert hätten, würde keine Irreführung vorliegen. Die konkrete Note des „S.“-Produkts (4,8) wird von der Antragstellerin nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sondern es wird lediglich in den Erläuterungen im Sternchenhinweis das Ergebnis des Tests korrekt wiedergegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls fehlt es insoweit an der Eignung einer etwaigen Irreführung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie sich aus dem Testbericht ergibt, reicht die Note „Mangelhaft“ von 4,6–5,5. Da laut Testbericht (Anlage ASt. 2) die mangelhafte Schonung von Aufglasdekoren dazu führt, dass kein besseres Qualitätsurteil als „mangelhaft“ erzielt werden kann, und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dieses Problem durch die neue Rezeptur behoben zu haben, kann nicht festgestellt werden, dass selbst bei verbesserter Reinigungsleistung eine bessere Gesamtnote als 4,6 erzielt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, sondern vielmehr sogar fernliegend, dass die Entscheidung, sich für das Produkt der Antragsgegnerin - mit der Gesamtnote 2,3 - statt für das Produkt der Antragstellerin zu entscheiden, dadurch beeinflusst wird, ob letzteres eine Gesamtnote von 4,8 oder 4,6 erzielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Auch aus §§ 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt kein Unterlassungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Werbung mit Testergebnissen, die Mitbewerber erkennbar macht, handelt es sich um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 339).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt keine dieser Fallgruppen vor. Soweit es in der Antragsschrift heißt, dass die Überlegenheit der „F.“-Produkte „reißerisch“ betont werde, und im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.03.2025 von einer „Herabwürdigung“ ihres Produkts die Rede ist, ist eine Herabsetzung des Produkts der Antragstellerin i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht gegeben. Die Zeile „F. schlägt S.“ stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001653942&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 28 Sep 2026 10:41:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OVG Münster: Unternehmen hat keinen Anspruch auf Löschung eines Abmahnvereines aus  der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.09.2026&lt;br /&gt;
4 A 3501/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmen keinen Anspruch auf Löschung eines Abmahnvereines aus  der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht wird&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur „von Amts wegen“ sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert. Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potentiell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 4 A 3501/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 6920/22)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 15:43:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Schleswig-Holstein: Veganer Likör darf &quot;Likör ohne Ei&quot; genannt nicht aber unter Verwendung des Begriffs &quot;Eierlikör&quot; beworben werden </title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7841-OLG-Schleswig-Holstein-Veganer-Likoer-darf-Likoer-ohne-Ei-genannt-nicht-aber-unter-Verwendung-des-Begriffs-Eierlikoer-beworben-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.09.2026&lt;br /&gt;
6 U 49/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein veganer Likör &quot;Likör ohne Ei&quot; genannt nicht aber unter Verwendung des Begriffs &quot;Eierlikör&quot; beworben werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;„Likör ohne Ei“ darf seinen Namen behalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ heute entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als „Likör ohne Ei“. Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um „abgrenzende Anspielung“. Auch die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise – ähnlich wie echter Eierlikör – eine&lt;br /&gt;
gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung,&lt;br /&gt;
die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Eierlikör“ dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa „Eierlikör“, in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“. Aber auch abgrenzende Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage. Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen geh, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 Sep 2026 16:01:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Kopplung der Registrierung eines Kundenkontos an Newsletter-Einwilligung verstößt gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO und ist wettbewerbswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
29 U 599/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Registrierung eines Kundenkontos nicht von der Einwilligung in den Erhalt  eines Newslettern abhängig gemacht werden darf. Dies verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO, hebt somit die Freiwilligkeit der Einwilligung auf und ist wettbewerbswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
2&lt;em&gt;. Auch wenn mit dem Klicken auf den Button &quot;Bestätigen&quot; eine Bestätigung einer zuvor bereits erteilten Einwilligung im Hinblick auf den Erhalt des Newsletters der Beklagten verbunden sein sollte, ist die gerügte Verletzungshandlung gemäß Anlage K 4 entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Klageantrag gedeckt. So führt die Beklagte selbst aus, dass die Einwilligung im Wege eines &quot;Double Opt-In&quot;-Verfahrens bestätigt werden müsse – sie geht also selbst davon aus, dass die E-Mail gemäß Anlage K 4 Teil der Einwilligung selbst bzw. des Einwilligungsprozesses insgesamt ist. Dafür spricht auch ihr Hinweis in der Anlage K 4, wonach ein &quot;Widerruf dieser Einwilligung [...] jederzeit [...] möglich&quot; ist (Hervorhebung nur hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine &quot;Einwilligung&quot; der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 42 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Vorgabe der Freiwilligkeit ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf die Abwesenheit von physischem Zwang oder Drohung mit Gewalt. Andererseits kann aber auch nicht jede Form eines Entscheidungsdrucks schon mit einer Unfreiwilligkeit gleichgesetzt werden (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 7 DS-GVO Rn. 41a m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine &quot;ungebührliche Beeinträchtigung&quot; der freien Willensbildung darin liegen, wenn ein Verantwortlicher verlangt, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnen muss, in dem die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 50 – Orange România/ANSPDC). Generell ist eine wirksame Einwilligung abzulehnen, wenn die Alternative einer Verweigerung der Einwilligung nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel führt, den gewünschten Dienst nutzen zu können. Dabei ist zumindest im Internet auch schon ein an sich verhältnismäßig geringer Mehraufwand angesichts der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer bereits als ein erheblicher Mehraufwand einzuordnen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 41e m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 10 lit. c 2. Gedankenstrich der RL 95/46 sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b und c DS-GVO i.V.m. deren 42. Erwägungsgrund, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch i.Ü. als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 41 – Orange România/ANSPDC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, die Verarbeitung personenbezogener Daten könne dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerlässlich sei, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung sei. Der Verantwortliche müsse somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könne. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt werde oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, sei insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes sei nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich sei und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestünden (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, NJW 2023, 2997- C-252/21 Rn. 98 f. – Meta Platforms Inc. ua/BKartA). Dabei dürfte an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO derselbe Maßstab anzulegen sein, wie bei der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen etwa des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit b) DS-GVO (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 43)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die Formulierung in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO, dass dem Koppelungstatbestand &quot;in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden&quot; muss, bringt zum Ausdruck, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsfällen regelmäßig entfällt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließen, dass die Koppelung die Entschließungsfreiheit beeinträchtigt hat, ist die Einwilligung wirksam. Solche Umstände können sein, dass die Datenverarbeitung im Interesse des Betroffenen liegt (Stemmer, a.a.O., Art. 7 Rn. 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig ist es insbesondere, die Leistungserbringung von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen, wenn erst diese Datenverarbeitung die notwendige Ent-scheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet (Buchner/Küh-ling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 47 m.w.N.). Zudem ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung auch bei solchen Rechtsgeschäften zu bejahen, die personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht machen (etwa: Überlassung von Namens-, Adress- oder sonstigen Daten zu Werbezwecken, um dafür im Gegenzug an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen). Davon zu unterscheiden sind aber all die datenfinanzierten Online-Dienste, deren vertragscharakteristische Hauptleistung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht auf einen bloßen Tausch Daten gegen Dienstleistung reduziert werden kann (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 48 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung erforderlich iSd Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist, muss stets zunächst die vertragscharakteristische Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses geklärt werden; es muss bestimmt werden, was das spezifische Charakteristikum des vom Anbieter erbrachten Dienstes ist. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung &quot;erforderlich&quot; ist, um diesen Dienst auch erbringen zu können. In diesem Rahmen ist dann auch eine Koppelung zwischen Vertragserfüllung und Einwilligung zulässig – selbst wenn die Erteilung einer solchen Einwilligung aus Perspektive des Betroffenen eine unfreiwillige ist, weil nur die Alternative des &quot;take it or leave it&quot; besteht (Buch-ner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 49 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Maßstab der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung darf stets nur objektiv bestimmt werden. Ebenso wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DS-GVO dürfen auch im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO die Grenzen der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nicht dadurch willkürlich ausgeweitet werden, dass datenverarbeitende Unternehmen ihrem eigentlichen Angebot qua einseitiger Definitionshoheit ein anderes Geschäftsmodell überstülpen (&quot;Tauschgeschäft&quot;) und damit das Kriterium der Erforderlichkeit in einem ganz anderen Sinne instrumentalisieren. Es ist daher anhand objektiver Kriterien die eigentlich vertragscharakteristische Leistung herauszuarbeiten, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit dem Diensteanbieter eingeht (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 51 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In die Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist auch einzubeziehen, ob der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 52 m.w.N.; a.A. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48). In diesem Zusammenhang hat die Datenschutzkonferenz für die Errichtung von Kundenkonten im Onlinehandel ausgeführt: &quot;Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kund*innenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erwähnte Konditionalität verstößt, müssen die Kund*innen im Online-Shop auch die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kund*innenkonto bestellen können [...]. Gleichwertig ist eine Bestellmöglichkeit, wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten&quot; (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20222604_be-schluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8. Nach diesen Maßstäben ist die Einwilligung – wie sie in Anlage K 4 wiedergegeben wird – nicht freiwillig im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Da die Beklagte die Zusendung des Newsletters ausdrücklich auf die Zustimmung des Kunden stützt, muss diese den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO genügen (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 44 aE).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In der konkreten Art der Gestaltung der E-Mail gemäß Anlage K 4 liegt eine &quot;ungebührliche Beeinträchtigung&quot; der freien Willensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die E-Mail sieht nämlich schon überhaupt keine Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vor. Vielmehr muss der Kunde der Beklagten, der keinen Newsletter der Beklagten erhalten möchte, einen Widerruf der Einwilligung am Ende einer Werbe-E-Mail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse erklären. Damit ist – gemessen an der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer – durchaus ein erheblicher Mehraufwand verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit führt die (von der Beklagten bereits nicht gebotene) Alternative einer Verweigerung der Einwilligung erst recht nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel, den gewünschten Dienst nutzen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist die Anmeldung bei l. – und damit die Aufnahme in den Shopping-Club – nur dann möglich, wenn der Kunde der Beklagten der Zusendung des Newsletters zustimmt. Ist eine Einwilligung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber bereits dann unwirksam, wenn der Kunde darüber in die Irre geführt wird, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn er sich weigert, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, muss dies erst recht gelten, wenn der Verantwortliche – wie hier die Beklagte – diese Möglichkeit von vorneherein überhaupt nicht vorsieht und den Kunden von vorneherein auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Faktisch hat der Kunde der Beklagten keine andere Wahl als (zumindest zunächst) die Einwilligung für den Erhalt des Newsletters zu erklären, um sich bei der Beklagten anzumelden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung, Seite 8 (Bl. 28. d. OLGeA), zu Recht ausführt, ist zentrales Element für die Beurteilung der Freiwilligkeit die freie Wahlmöglichkeit der betroffenen Person hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten und mithin der Entscheidung für oder gegen die Erteilung der Einwilligung. Eine solche freie Wahlmöglichkeit besteht gerade nicht, wenn die Beklagte – wie in der E-Mail Anlage K 4 – die Bestätigung der Anmeldung nur unter gleichzeitiger Einwilligung zum Erhalt des Newsletters ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Datenverarbeitung in Form der Zusendung des Newsletters der Beklagten in der Gesamtbetrachtung aller Umstände geht auch über das hinaus, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die anhand objektiver Kriterien bestimmte eigentlich vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingeht, ist vorliegend die Lieferung von reduzierten Marken-, Trend- und Lifestyleprodukten. Die von der Beklagten genannten weiteren Vorteile der Mitgliedschaft im Shopping-Club der Beklagten, u.a. Bestpreisgarantie, Teilnahme an Gewinnspielen, Loyalty-Programm, etc. bilden demgegenüber nicht die vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Bindung mit der Beklagten eingeht. Die Beklagte bezeichnet diese Leistungen selbst teilweise als &quot;Zusatzleistungen&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden kann, ist objektiv nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Newsletter-Versand und die darauffolgende hohe Produktnachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums zwingend notwendig ist, damit die Beklagte überhaupt Waren zu stark reduzierten Preisen anbieten kann, und dass sich damit die Kalkulation der Beklagten – wie sie vorträgt – nur rechnet, wenn möglichst alle ihrer Kunden den Newsletter erhalten, weil dies wesentlich dazu beiträgt, dass ihre Ware möglichst schnell abverkauft wird und für sie keine Lagerkosten entstehen, und dass ohne die Informationen im Newsletter das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten wäre und die Beklagte die Waren zu höheren Preisen anbieten müsste, ist objektiv nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den Erläuterungen der Beklagten gemäß Anlagen B 9a und 9b zu entnehmen. Dort (Anlage B 9b) heißt es lediglich: &quot;... ist ein Shoppingclub für Familien, in dem Du jeden Tag auf’s Neue Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte stark reduziert kaufen kannst. Die Verkaufsaktionen im Shoppingclub sind aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit unseren Mitgliedern vorbehalten. Um Dich regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine, &amp;amp; mehr informieren zu dürfen, benötigen wir Deine Registrierung und Einwilligung bzw. im formellen Sinne einen Vertrag mit Dir.&quot; Die Notwendigkeit der Einwilligung wird also damit begründet, dass die Beklagte ihre Kunden regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine und mehr informieren möchte. Dass dies und damit auch die Zusendung des Newsletters zugleich für die Preiskalkulation bzw. das Geschäftsmodell der Beklagten zwingend erforderlich wäre, ist objektiv nicht erkennbar und kann daher auch nicht Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich vor diesem Hintergrund in vorliegendem Fall auch nicht um ein Rechtsgeschäft, bei dem personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dafür, dass die Lieferung von reduzierten Markenartikeln auch ohne den Erhalt des Newsletters erfüllt werden kann, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte einen Widerruf der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vorsieht. In diesem Fall geht die Beklagte nach eigenem Vortrag davon aus, dass der Widerruf der Newsletter-Einwilligung die Mitgliedschaft nicht berührt und sich die Beklagte für den Fall des Widerrufs lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft vorbehält. Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht abdingbar ist. Gleichzeitig unterstreicht dieser Einwand jedoch, dass das Geschäftsmodell der Beklagten offensichtlich darauf beruht, dass die Kunden der Beklagten nicht von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht des Widerrufs der Einwilligung Gebrauch machen. Ein solches Geschäftsmodell erscheint nicht schutzwürdig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Einwilligung zur Zusendung des Newsletters ist auch nicht deshalb zulässig, weil erst die Datenverarbeitung die notwendige Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet. Denn im Fall der Zusendung des Newsletters ist die Kalkulation für die darin enthaltenen Angebote bereits abgeschlossen, der Newsletter kann daher nicht als Grundlage der Kalkulation für das konkrete Rechtsgeschäft dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Nach alledem liegt eine objektive Unerlässlichkeit, um den Zweck, die Lieferung von reduzierten Markenartikeln zu verwirklichen, nicht vor. Dass die Zusendung des Newsletters von Nutzen ist, reicht nach den oben genannten Maßstäben nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Gesamtwürdigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich außerhalb des Mitgliederbereichs nicht die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Weg als über das Kundenkonto bereit hält. Zum einen werden die Aktionen – wie die Beklagte selbst vorträgt und wie das Landgericht in der mündlichen Verhandlung selbst festgestellt hat – ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten. Ein Erwerb der Aktionsware über ein Gastkonto ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass in den offenen Shop Rückläufer aus den Aktionen hereinkämen, &quot;die dann zu allerdings höheren Preisen als in den ursprünglichen Aktionen verkauft würden&quot;. Folglich können die Kunden der Beklagten die gleichen Angebote nicht auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kundenkonto bestellen, was ebenfalls einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bedeutet (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/me-dia/dskb/20222604_beschluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf). Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen – muss – wenn man diesen Aspekt überhaupt berücksichtigen möchte (vgl. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48) – vor diesem Hintergrund zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Bei den Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N. zur st. Rspr.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 75 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 Rn. 58; EuGH ECLI:EU:C:2022:322 Rn. 66, 78 = NJW 2022, 1740 – Meta Platforms Ireland).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich zwar konkret auf § 4a Abs. 1, 3, 28 Abs. 7 BDSG a.F. sowie auf Art. 9 DS-GVO. Insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG a. F. enthält aber ggü. Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO vergleichbare Regelungen, da sie jeweils Anforderungen/&quot;Bedingungen&quot; an bzw. &quot;für&quot; die Einwilligung formulieren. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten daher für die hier streitgegenständlichen Normen entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern iSv § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 77 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2024, 1164 Rn. 44 mwN – Hydra Energy).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Spürbarkeit des Verstoßes gegen § 3a UWG mit Blick auf den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO zu bejahen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten stellen ein für die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des Kunden, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGH NJW 2025, 2237, Rn. 78 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW 2016, 3445 Rn. 85 – Freunde finden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 80 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers bereits gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG i.Vm. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO besteht, kann dahinstehen, ob ihm in Bezug auf die geltend gemachte Verletzungsform auch Ansprüche gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4a UWG zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Da sich der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.04.2026 klargestellt – primär auf UWG stützt und in zweiter Linie (hilfsweise) auf § 2 UKlaG, war auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Anhörung der Datenschutzbehörden gemäß § 12a UKlaG in Verfahren nach § 2 UKlaG nicht angezeigt. Sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG – wie hier – zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG, sind UKlaG und UWG zwar nebeneinander anwendbar. Jedoch können die jeweiligen Ansprüche nur unter den für sie geltenden prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen des UKlaG bzw. des UWG geltend gemacht werden (vgl. Köh-ler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 73 mwN). Eine dem § 12a UWG entsprechende Regelung enthält das UWG, auf das sich der Kläger vorrangig stützt, aber gerade nicht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19321?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 17:02:00 +0200</pubDate>
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    <title>KG Berlin: E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG wenn eingehende E-Mails automatisch per Auto-Reply abgelehnt werden - Amazon</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Versäumnisurteil vom 11.08.2026&lt;br /&gt;
5 UKI 1/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt, wenn eingehende E-Mails automatisch abgelehnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Danach hat die Beklagte zwar eine Anschrift der elektronischen Post benannt, unter der sie Zuschriften erreichen, aber dem Nutzer - wie von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) und der auf diese Bestimmung zurückgehenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG gefordert (vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 -, Rn. 16 und 40, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband./. DIV) - nicht die Möglichkeit eröffnet, über diese Adresse schnell mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihr zu kommunizieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG vom Diensteanbieter bereitzuhaltende Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme und unkomplizierten Kommunikation über eine Adresse der elektronischen Post wird dem Verbraucher nach allgemeiner Auffassung nicht schon dann eröffnet, wenn an eine im Impressum angegebene Anschrift Zuschriften gerichtet werden können. Zwar kann aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Beantwortung einer jeden über diesen Kommunikationskanal eingehenden Zuschrift hergeleitet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14, Rn. 6, juris) und ist es dem Diensteanbieter grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2025 - 327 O 3825 -, Rn. 130, juris; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster/Kaesling, 5. Aufl. 2026, DDG 8 5 Rn. 63). Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015-9 U 1339/14 -, Rn. 6, juris) oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23. November 2017-23 U 124/14 -, Rn. 19, juris). Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (LG München |, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 O 3721/24, Rn. 32, juris; Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 63. EL Oktober 2025, Teil 13.4 Rn. 140; Dregelies in: Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 30 Rn. 19). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „Impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll. Dieses Vorgehen ist mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.verbraucherzentrale.de/verbandsklagen/klage-gegen-amazon-eu-sa-rl-117887&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 19:08:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung einer Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; ohne Informationen zur Berechnungsgrundlage der konkreten Rabatthöhe</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
6 U 25/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; wirbt, ohne Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Versandapotheke - &quot;E-Rezept-Rabatt&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u.a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.  „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2026, Az.  6 U 25/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2026, Az.  3-10 O 144/25)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und&lt;br /&gt;
2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 18:54:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Erwerb einer verwechslungsfähigen Domain zum Zweck des Weiterverkaufs an den Mitbewerber ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 22.07.2026&lt;br /&gt;
6 W 8/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers verwechslungsfähigen Domain eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn der Erwerb vorrangig dem Zweck dient, die Domain dem Mitbewerber zum Kauf anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ungeachtet der erst nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Beschwerdebegründung deren Inhalt sowie der weitere Vortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Abs. 3 ZPO vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil deren negative Feststellungsklage - gerichtet auf das Nichtbestehen der mit der Abmahnung des Beklagten vom 03.06.2025 geltend gemachten Ansprüche - unbegründet war und diese Kostenverteilung daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine Abänderung der Kostenquote ist nicht deshalb veranlasst, weil der Abmahnung vom 03.06.2025 - wie die Klägerin meint - unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hat insofern vielmehr - wie auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zeigen - einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den er auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Registrierung der Domain media-kanzlei.de durch die Klägerin und die Einrichtung einer Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin, gestützt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtig ist zwar, dass dieses Verhalten in der Abmahnung sowohl als gezielte Behinderung als auch als Irreführung beanstandet worden ist. Dies führt aber nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände. Bei einem einheitlichen Klagebegehren wie im Streitfall liegen verschiedene Streitgegenstände nur vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet; dies kann der Fall sein, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 14 - wetteronline.de). Hingegen ist anerkannt, dass die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG einerseits und des § 5 Abs. 1 UWG andererseits (vgl. dazu Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.3e) lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte darstellen, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.23k).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich in der Abmahnung auch auf das Namensrecht berufen hat, das als eigenes Schutzrecht zur Annahme eines weiteren Streitgegenstandes führt (vgl. nur BGH, a.a.O. Rn. 14 - wetteronline.de), geschah dies ausweislich der Ausführungen in der Abmahnung nur hilfsweise und nachrangig gegenüber dem auf UWG gestützten einheitlichen Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte bereits mit seiner Hauptbegründung durchdrang, kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auf die Hilfsbegründung mithin nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Behinderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, die das Landgericht indes mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen entkräftet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen. Dabei ist anerkannt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen (vgl. grundlegend BGH GRUR 2014, 393, Rn. 28, 34 ff. - wetteronline.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein für sich genommen zulässiges Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten und eine für sich genommen zulässige wettbewerbsrechtlich relevante Handlung in Gestalt der Registrierung und Nutzung einer Domain können dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Denn im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunde drängt, wenn nicht ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der (potentielle) Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet (Büscher/Wille, UWG, § 4 Rn. 51). In der Gesamtabwägung kann dabei auch berücksichtigt werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern bzw. sich die Domain von dem Namensinhaber, der auf die Nutzung der Domain angewiesen ist, gegen ein „Lösegeld“ abkaufen oder lizensieren zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de; GRUR 2009, 685 Rn. 43 - ahd.de: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, Rn. 4/85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Senat sieht in der Gesamtschau die Indizien, die die über die bloße Registrierung der Domain hinaus liegenden Unlauterkeitsumstände im Streitfall belegen, als aussagekräftig an. Dies sind das Bestehen von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Vorfeld der Domain-Anmeldung, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der media-kanzlei.com-Domain durch den Beklagten und insbesondere das Verkaufsangebot, das in der LinkedIn-Konversation durch einen der Partner der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Reaktion auf dessen sachlich gehaltene Bitte, die Weiterleitung von dieser Domain auf die Webseite der Klägerin einzustellen, abgegeben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beschwerde die Würdigung dieser Anfrage nach einem Ankaufsinteresse als unzulässige Unterstellung angreift und in ihr eine bloße rechtliche Einordnung des Begehrens des Beklagten sieht, verfängt dies nicht. Zum einen gab die Anfrage des Beklagten zu einem Verkaufsangebot als solches keinen Anlass; zum anderen widerspricht das abgegebene Verkaufsangebot dem Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Erwerb u.a. dieser Domain um einen „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie“ zugunsten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Durch die vorgelegten Nachrichten in Anlage MK9 (Bl. 187 ff. LGA), deren Echtheit die Klägerin nicht bestritten hat, ist auch hinreichend belegt, dass es in nicht unerheblichem Umfang dazu gekommen ist, dass die Domain von Mandanten des Beklagten irrig als diesem zugehörig eingeordnet wurde. Der automatisierte Versand von Fehlermeldungen an den Absender der jeweiligen E-Mails steht dem nicht entgegen, weil diese E-Mails lediglich abbilden, dass der Domain-Name von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden zum Nachteil des Beklagten begründet wurde.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_8_26_Beschluss_20260722.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 17 Aug 2026 16:45:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.07.2026&lt;br /&gt;
3 UKl 13/25 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA  genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des Gerichts:&lt;br /&gt;
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18397?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 11:14:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Celle: Bestellbutton mit &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Celle&lt;br /&gt;
Beschluss vom 29.05.2026&lt;br /&gt;
13 U 21/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der OLG Celle hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3, 4 BGB genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; im Sinne dieser Bestimmung &quot;entspricht&quot;, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung &quot;Jetzt kaufen&quot; den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen &quot;Jetzt Buchen&quot;, &quot;Bestellung abschließen&quot; und schließlich &quot;Jetzt kaufen (...)&quot; betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung &quot;Jetzt kaufen&quot;, auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button &quot;durchklickt&quot;, erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte &quot;Jetzt kaufen&quot; beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung &quot;... und weiter zur Zahlung&quot; gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich &quot;mit nichts anderem&quot; bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - &quot;ausschließlich&quot; mit den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich &quot;zur Kasse&quot; begeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zeitlicher Hinsicht (&quot;unmittelbar bevor (...)&quot;) weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die &quot;Lieferung digitaler Inhalte&quot; oder eine &quot;Dienstleistung&quot; geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/785930a9-224f-4d37-aae1-14e20e3d3dd7&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 08 Aug 2026 18:13:00 +0200</pubDate>
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