Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV)

Vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 S. 1740)

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.

(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für geschlossene Benutzerkreise öffentlicher Stellen der Länder gilt die Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Beteiligte an der Telekommunikation

a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienste mit einem Diensteanbieter (Nummer 2) und

b) Personen, die Telekommunikationsdienste nutzen, die ein Diensteanbieter anbietet;

2. Diensteanbieter

alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken;

3. Bestandsdaten

personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern;

4. Verbindungsdaten

personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden;

5. Kundenkarten

Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können.

§ 3 Grundsätze

(1) Diensteanbieter dürfen für Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der an der Telekommunikation Beteiligten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder dieser Verordnung entspricht.

(2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich sind, um diese Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich können auch Angaben sein, die mit einem Telekommunikationsdienst in sachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder dieser Verordnung entspricht.

(4) Diensteanbieter haben sich an dem Ziel der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auszurichten.

(5) Diensteanbieter haben ihre Kunden bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Kunden in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Kunden auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Beteiligten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.

(6) An ausländische Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist.

§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,

die Einwilligung protokolliert wird,

der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann

und für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.

Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.

§ 5 Vertragsverhältnisse

(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieses zur Erreichung des in § 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des anderen Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht diese Verordnung oder ein Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des an der Telekommunikation Beteiligten.

(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden seiner Diensteanbieter zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.

(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Kunden zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verarbeiten.

§ 6 Telekommunikationsverbindungen

(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verbindungsdaten (§ 2 Nr. 4) erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke erforderlich ist:

die Nummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;

Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;

den vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst;

die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit;

sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten.

(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 7, 8, 9 und 10 genannten Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten vom Diensteanbieter spätestens am Tag nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

(3) Diensteanbieter dürfen Verbindungsdaten nur mit Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten und nutzen. Hierbei sind die Daten des Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verarbeitung und Nutzung der Verbindungsdaten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur mit Einwilligung des Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten des Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.

§ 7 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

(1) Diensteanbieter dürfen einander die in § 6 Abs. 1 aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und nutzen, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Kunden benötigt werden. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung zu verpflichten.

(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 erheben und verarbeiten:

die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1;

die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt;

sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.

(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absatzes 4 - höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

(4) Auf Verlangen des Kunden hat der rechnungstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten

vollständig zu speichern oder mit Versendung der Rechnung an den Kunden vollständig zu löschen. Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet ist, steht ihm das Wahlrecht nach Nummer 1 nicht zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter geschlossener Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln.

(6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.

§ 8 Einzelverbindungsnachweis

(1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informiert werden, dass ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet ist, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der anrufenden Anschlüsse nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Inhaber der angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn diese ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat den Inhalt der Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5) muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Kunde eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.

§ 9 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten

(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, darf der Diensteanbieter

zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;

bei Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und Verbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

(2) Der Diensteanbieter darf zu dem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zweck die erhobenen Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamtbestand aller Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Verbindungsdaten und den Bestandsdaten seiner Kunden einen Gesamtdatenbestand bilden, der in pseudonymisierter Form Aufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.

(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 darf im Einzelfall der Diensteanbieter Steuersignale erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich ist. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes.

§ 10 Mitteilen ankommender Verbindungen

(1) Trägt ein Kunde in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach dem Antrag durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem Kunden mitteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann. Sind die Inhaber der genannten Anschlüsse nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13 eingetragen, dürfen dem Kunden lediglich Namen und Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden.

(3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.

(4) Der Kunde des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.

(5) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Anzeige der Nummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung

(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Nummer des Anrufers an, so müssen der Anrufende und der Angerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Der Angerufene muss die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Der Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2 nur insoweit anzubieten, als dies technisch möglich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(2) Auf Antrag des Kunden muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines Diensteanbieters entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.

(3) Hat der Kunde die Eintragung in das Kundenverzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Kunde die Übermittlung seiner Nummer ausdrücklich wünscht.

(4) Wird die Anzeige der Nummer des Angerufenen angeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken, soweit dies technisch möglich ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland betreffen.

(6) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern 110, 112, 124124 beantworten oder bearbeiten, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Anrufweiterschaltung

Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

§ 13 Öffentliche Kundenverzeichnisse

(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.

(2) Die Kunden können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Kunden bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche Eintragung unterbleibt. Die Eintragungen sind gesondert zu kennzeichnen. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.

§ 14 Auskunftserteilung

(1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall Auskunft über die in öffentlichen Kundenverzeichnissen enthaltenen Rufnummern erteilen oder durch Dritte erteilen lassen (Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 13 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten.

(2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Kunden darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 13 Abs. 2 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden Auskunftserteilung einverstanden ist.

(3) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder ein Einverständnis nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist.

(4) Die Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, ist unzulässig.

§ 15 Telegrammdienst

(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.

(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.

(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder eine internationale Vereinbarung eine längere Speicherung erfordern.

§ 16 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung

(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:

Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Telekommunikationsanlagen anderer Diensteanbieter weitergeleitet.

Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.

Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).

Der Diensteanbieter darf dem Kunden mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.

(2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlerübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 5 Abs. 2 Bestandsdaten verarbeitet oder nutzt,

entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt,

entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 982) außer Kraft.



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