Beschluss

LG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2005 - 308 O 743/05
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In der Sache ... gegen ... beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch den Vorsitzenden Richter ...

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

die nachfolgende Abbildung des Comics [...] zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen und oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder als Datei zum Download zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen:

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von €10,000,00 zu tragen.

Gründe:

Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt §§ 97, 15, 16, 19a UrhG und die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Abbildung zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.

Danach stehen dem Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den § 15 ff UrhG an der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Comicdarstellung zu. Die durch ihre frühere Nutzung in ihrem Internetauftritt [...] verursachte Aufrufbarkeit - öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG - der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildsuche muss sich die Antragsgegnerin als widerrechtliche Nutzung zurechnen lassen. Denn sie ist nicht nur zur Unterlassung der Nutzung in ihrem eigenen Internetauftritt verpflichtet, sondern auch dazu, die durch die frühere Nutzung veranlasste fortdauernde Störung zu beseitigen (vgl. OLG Köln, MMR 2001, 695; LG München I, MMR 2000, 489; LG Berlin, MMR 2003, 399; LG Hamburg, MMR 2004, 195).

Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, Die bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen stehen der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn dadurch, dass die nach Abgabe der Erklärungen andauernde Störung nicht beseitigt worden sind, wird eine neue Wiederholungsgefahr begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs, 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

Urteil

LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - 308 O 743/05
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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... gegen ... erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2006 durch ... für Recht:

1. Die einstweilige Verfügung vom 13.12.2005 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


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