Mergers & Acquisitions - Haftungsbeschränkungen und selbständige Garantieversprechen
Folgen für die Vertragspraxis durch das Verbot der Haftungsbeschränkungen für Beschaffenheitsgarantien in § 444 BGB von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda.

Bisherige Praxis
Aufgrund der zahlreichen Unzulänglichkeiten des gesetzlichen Regelstatuts für Unternehmenskauf- und Unternehmensbeteiligungsverträge hat es sich in der Vertragspraxis bewährt, vertraglich ein eigenständiges Haftungs- und Gewährleistungsstatut zu vereinbaren. Dabei wird vor allem auf selbständige Garantieversprechen zurückgegriffen, durch die der Veräußerer für gewisse Umstände verschuldensunabhängig haftet. Die Haftung wird dabei im Regelfall durch sogenannte basket-und deminimis-Klauseln (=Ausschluss der Haftung für Bagatellmängel) und cap-Klauseln (= summenmäßige Begrenzung der Haftung) beschränkt. Diese flexible Gestaltungsform hat sich in der M&A-Praxis bewährt und ermöglicht eine interessengerechte Risikoverteilung.

Änderungen durch die Schuldrechtsreform
Durch die Schuldrechtsreform Anfang 2002 haben sich auch hier die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Dabei hat die Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln eine Vielzahl schwieriger Abgrenzungsfragen beseitigt. Ersatzlos gestrichen wurde etwa auch § 464 a.F. BGB. Daher ist es nunmehr für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unschädlich, wenn der Käufer zwischen Vertragsschluss und Vollzug des Vertrages Kenntnis von einem Mangel des Kaufgegenstandes erlangt. Allerdings treten auch neue Problemfelder und Abgrenzungsfragen auf, die bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen zu berücksichtigen sind.

Verbot vom Haftungsbeschränkungen und Garantieversprechen
Ein viel diskutiertes wie problematisches Thema ist die Frage, ob es nach neuem Recht auch weiterhin möglich ist, Haftungsbeschränkungen für Garantieversprechen zu vereinbaren. § 444 BGB sieht nunmehr vor, dass sich der Verkäufer nicht auf Vereinbarungen berufen kann, durch die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die bisher übliche Vertragspraxis scheint auf den ersten Blick nicht mehr gesetzeskonform zu sein. Der von Teilen des Schrifttums vorgeschlagene Weg per Individualvereinbarung einfach die Geltung des alten Rechts zu vereinbaren, um so auf die bewährten vertraglichen Regelungen zurückgreifen zu können, dürfte rechtlich auch unter Kaufleuten nicht haltbar sein. Andernfalls würden auf diese Weise auch zwingende Normen außer Kraft gesetzt und die Neuregelung ad absurdum geführt. Ferner findet sich im Schrifttum die Überlegung, den Anwendungsbereich von § 444 BGB auf allgemeine Geschäfstbedingungen und Formularverträge zu beschränken, so dass eine Haftungsbeschränkung für individualvertraglich vereinbarte Garantiezusagen weiterhin möglich ist. Begründet wird dies damit, dass § 444 BGB an die Stelle von § 11 Nr. 11 AGB a.F. tritt. Eine Vorschrift, welche sich eben nur auf AGBs und Formularverträge bezog. Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung dieser Auslegung anschließt. Ein weiterer Lösungsansatz ist die Differenzierung von selbstständigem Garantieversprechen und Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB. Eine Beschaffenheitsgarantie zeichnet sich dadurch aus, dass der Verkäufer verspricht für alle Folgen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit einzustehen. Werden die selbständigen Garantiversprechen daher entsprechend beschränkt oder gar an bestimmte Bedingungen geknüpft, so kann es sich folgerichtig nicht um Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 444 BGB handeln. Dies ist bei der Formulierung der entsprechenden Vertragsklauseln zu berücksichtigen. Ferner sollten die Vertragsparteien im Vertragswerk ausdrücklich verankern, dass mit der Abgabe der selbständigen Garantieversprechen gerade keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB abgegeben werden soll. Angesichts des unbestrittenen Bedürfnisses der Praxis nach Vertragsklauseln dieser Art, ist zu hoffen, dass zumindest diese Gestaltungsform von der Rechtsprechung akzeptiert wird.

Gesellschaftsrechtliche Lösung
Die Beteiligung an oder die Übernahme von einem Unternehmens lässt sich je nach Sachlage auch im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Lösung etwa in Form einer Kapitalerhöhung oder Verschmelzung realisieren. Für die Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften bleibt dann im Regelfall kein Raum, da in einem solchen Fall insbesondere die Kapitalaufbringungsregelungen sowie ergänzend die Normen des allgemeinen Schuldrechts gelten. Zur Anwendung von Kaufrecht kann es jedoch dann kommen, wenn die gesellschaftsrechtliche Lösung offensichtlich lediglich zur Umgehung der kaufrechtlichen Vorschriften gewählt wird.

Fazit
Die Gestaltung von Unternehmenskauf- und Unternehmensbeteiligungsverträgen erfordert angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheiten größte Sorgfalt. Gerade bei der Ausgestaltung der Haftungsregelungen müssen die bestehenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden.



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