Beschluss
LG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2005, 308 O 220/05 (Content-Klau, Texte, Internet, persönliche Haftung, Director einer Limited, Mitstörer)

In dem Rechtsstreit ... gegen ... beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch ...

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

Texte aus dem „Bewerbungs-Ratgeber", wie er aus dem diesem Beschluss beigefügten Anlagenkonvolut ASt. 1 ersichtlich ist (Anlage mit 107 Seiten), ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen, wie im Internet unter der Domain (...).de geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von € 50.000,00 (€ 25.000,00 je Antragegner/in) zur Last.

Gründe:

Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere Nutzung der im Tenor zu I. bezeichneten Texte zu unterlassen, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach hat die insoweit nach § 100 UrhG haftende Antragsgegnerin zu 2) ausweislich mehrerer von dem Antragsteller vorgelegter Screenshots sowie ausweislich mehrerer eidesstattlicher Versicherungen die Texte aus dem vom Antragsteller geschaffenen Bewerbungs-Ratgeber, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, in nur leicht bearbeiteter Form im Internet öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG gemacht, ohne dass das erforderliche Einverständnis des Antragstellers vorlag.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird bei der festgestellten widerrechtlichen Nutzung vermutet. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre -neben einer Entfernung des Ausschnitts aus dem vorgenannten Internetauftritt - die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125). Eine solche Erklärung ist von dem Antragsteller erfolglos verlangt worden. Die von der Antragsgegnerin zu 2) abgegebene Erklärung vom 30.03.2005 ist mangels eines Vertragsstrafeversprechens unzureichend.

Der Antragsgegner zu 1) schuldet als Handelnder und als organisatorisch verantwortlicher gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2) in gleicher Weise wie diese Unterlassung der Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


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