Skip to content

OLG Hamm: Mindermengenzuschlag ist kein Bestandteil der Versandkosten und muss gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden

OLG Hamm
Urteil vom 28.06.2012
I-4 U 69/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Mindermengenzuschlag kein Bestandteil der Versandkosten ist und daher gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden muss.



Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen