OLG Hamm: Mindermengenzuschlag ist kein Bestandteil der Versandkosten und muss gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden
OLG Hamm
Urteil vom 28.06.2012
I-4 U 69/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Mindermengenzuschlag kein Bestandteil der Versandkosten ist und daher gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden muss.
Urteil vom 28.06.2012
I-4 U 69/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Mindermengenzuschlag kein Bestandteil der Versandkosten ist und daher gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden muss.
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