OLG Frankfurt: Verwendung der Begriffe "Praebiotik" und "Probiotik" für Babynahrung verstößt nicht gegen Health-Claims-Verordnung
OLG Frankfurt
Urteil vom 09.08.2012
6 U 67/11
Das OLG Frankfurt hat entschieden, die Verwendung der Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" für Babynahrung eine bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe darstellt. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich dabei nicht um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.08.2012
6 U 67/11
Das OLG Frankfurt hat entschieden, die Verwendung der Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" für Babynahrung eine bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe darstellt. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich dabei nicht um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt.
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