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LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Groupon-Gutschein für günstige kosmetische Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt

LG Köln
Urteil vom 21.06.2012
31 O 25/12


Das LG Köln hat entschieden, das es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Zahnarzt Groupon-Gutscheine für eine äußerst günstige kosmetische Zahnarztbehandlung anbietet. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 15 BerufsO der Zahnärzte sowie §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Tatbestand des § 15 BO ist auch erfüllt, der Beklagte bietet einen Rabatt an. Zwar meint er, dies sei nicht der Fall, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er bietet die Leistungen in der Werbung selber aber für einen Preis von EUR 149 statt EUR 530 bzw. EUR 19 statt 99 an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliegt.
[...]
. Indem derart hohe Rabatte gewährt werden, wird der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist.
[...]
Soweit der Beklagte sein Angebot zu Festpreisen erbringt, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu."
[...]
Der Beklagte verstößt auch gegen diese Norm, weil er gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit Groupon oder DailyDeal, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich bei Zahnreinigung und Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an. Zumindest bei der Zahnreinigung ist dies zweifelhaft, weil nach der zum Zeitpunkt der Werbung geltenden GOZ die Position Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren (Nr. 405) als Teil der bei einer Zahnreinigung zu erbringenden Leistung im Gebührenverzeichnis geregelt war."


Den Volltext der Entscheidung finden Siehier:

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