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OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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