LG Hagen: Händler haftet nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes), wenn dieser nicht am Herstellungsprozess beteiligt ist
LG Hagen
Urteil vom 24.08.2012
2 O 61/12
Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Händler nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes) haftet, wenn der Händler selbst nicht am Herstellungsprozess beteiligt war und dies auch nicht überprüfen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert. Der Mangel der Schraube, also die unsymmetrische Einstanzung des Innensechskants im Schraubenkopf kann, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, nur im Herstellungsprozess geschehen sein. Einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat der am Produktionsprozess nicht beteiligte reine Händler jedoch grundsätzlich nicht zu vertreten (BGH NJW 2008, 2837; Weller, die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler, NJW 2012, 2312)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.08.2012
2 O 61/12
Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Händler nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes) haftet, wenn der Händler selbst nicht am Herstellungsprozess beteiligt war und dies auch nicht überprüfen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert. Der Mangel der Schraube, also die unsymmetrische Einstanzung des Innensechskants im Schraubenkopf kann, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, nur im Herstellungsprozess geschehen sein. Einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat der am Produktionsprozess nicht beteiligte reine Händler jedoch grundsätzlich nicht zu vertreten (BGH NJW 2008, 2837; Weller, die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler, NJW 2012, 2312)."
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