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BGH: Zur Haftungsbeschränkung in AGB auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

BGH
Urteil vom 18.06.2012
VIII ZR 337/11
BGB § 147, § 307, § 305, § 308 Nr. 1, § 309 Nr. 5; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; § 12; UKlaG § 5; StromGVV § 9, § 11; StromNZV § 14; NAV § 18

Leitsätze des BGH:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

b) In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.


BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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