BGH: Rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen, wenn einheitlicher Lebenssachverhalt für verschieden Kläger in getrennten Prozessen verfolgt wird
BGH
Beschluss vom 11.09.2012
VI ZB 59/11
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242
Leitsätze des BGH:
a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.
b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden An-tragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.
c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einzi-ges Verfahren geführt.
BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - KG
LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 11.09.2012
VI ZB 59/11
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242
Leitsätze des BGH:
a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.
b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden An-tragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.
c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einzi-ges Verfahren geführt.
BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - KG
LG Berlin
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