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LG Düsseldorf: Unzulässige Werbung für einen Whirlpool mit der Bezeichnung "Olympia 2010"

Landgericht Düsseldorf
2a O 384/11
Urteil vom 16.05.2012


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat einen Whirlpool mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ gekennzeichnet und im Internet beworben. Sie hat hierdurch nicht nur ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung und Bewerbung von Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet, sondern darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OlympSchG begründet

Denn die Beklagte hat die Bezeichnung „Olympia“ in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen ist, aus der sie berechtigt ist, den Begriff "Olympia" zu verwenden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin nicht nur den Begriff „Olympia“ verwendet, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt hat, in dem sie den Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ verwendet. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn sie hat mit der von ihr gewählten Form des Produktangebotes bzw. der Werbung einen Imagetransfer auf ihre Produkte beabsichtigt (vgl. zum Imagetransfer als Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke BGH GRUR 2011, 1135 – Große Inspektion für alle)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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