LG Amberg: Irreführende Werbung mit Sonderangebot für 400g-Packung Hähnchenfleisch, wenn tatsächlich nur 350g-Packungen erhältlich sind
LG Amberg
Urteil vom 12.11.2012
41 HK O 116/12
nicht rechtskräftig
Das LG Amberg hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Lebensmitteldiscounter in der Werbung eine 400g Packung Hähnchenfleisch als Sonderangebot bewirbt, tatsächlich aber nur 350g-Packungen angeboten werden.
Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben."
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 12.11.2012
41 HK O 116/12
nicht rechtskräftig
Das LG Amberg hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Lebensmitteldiscounter in der Werbung eine 400g Packung Hähnchenfleisch als Sonderangebot bewirbt, tatsächlich aber nur 350g-Packungen angeboten werden.
Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben."
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
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