KG Berlin: Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels muss die Produktgattung bezeichnen, für die geworben werden soll
KG Berlin
Beschluss vom 29.10.2012
5 W 107/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels die Produktgattung benennen muss, für die geworben werden soll.
Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einwilligung ausreichend dokumentiert werden muss.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 29.10.2012
5 W 107/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels die Produktgattung benennen muss, für die geworben werden soll.
Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einwilligung ausreichend dokumentiert werden muss.
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