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AG Warstein: Direkter Schadensersatzanspruch bei Abmahnung durch nicht mandatierten Rechtsanwalt - Abmahnschutzbrief

AG Warstein
Urteil vom 13.09.2012
3 C 408/11


Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.

Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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