BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung bei Marken fiktionalen Ursprungs - Duff Beer - Simpsons
BGH
Urteil vo, 05.12.2012
I ZR 135/11
Duff Beer
MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1
a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.
b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vo, 05.12.2012
I ZR 135/11
Duff Beer
MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1
a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.
b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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