LG Frankfurt: Werbung mit Reisepreisabsicherung ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
LG Frankfurt
Urteil vom 15.05.2013
3-08 O 175/12
Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass die Werbung eines Reiseveranstalters mit Reisepreisabsicherung nach § 651k BGB eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651k BGB gesetzlich verpflichtet, den Kunden entsprechend abzusichern.
Die Fallgruppe der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird leider immer wieder übersehen und ist häufig Gegenstand von Abmahnungen. Grundregel: Was gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als besonderes Leistungsmerkmal beworben werden.
Urteil vom 15.05.2013
3-08 O 175/12
Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass die Werbung eines Reiseveranstalters mit Reisepreisabsicherung nach § 651k BGB eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651k BGB gesetzlich verpflichtet, den Kunden entsprechend abzusichern.
Die Fallgruppe der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird leider immer wieder übersehen und ist häufig Gegenstand von Abmahnungen. Grundregel: Was gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als besonderes Leistungsmerkmal beworben werden.
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