KG Berlin: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung des TM-Zeichens für eine nicht eingetragene aber angemeldete Marke
KG Berlin
Beschluss vom 31.05.2013
5 W 114/13
Nach dieser Entscheidung des KG Berlin liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Unternehmen in Deutschland das TM-Zeichen für eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke verwendet wird.
Das TM-Zeichen (TM = Trademark) steht im anglo-amerikanischen Rechtskreis für eine nicht eingetragene Marke. Ob und für was das TM-Zeichen in Deutschland verwendet werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten (eine wettbewerbswidrige Irreführung hat z.B. bejaht: LG München I, Urteil vom 23.07.2003 - 1 HK O 1755/03). Daher ist die Verwendung des TM-Zeichens in Deutschland mit rechtlichen Risiken verbunden.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 31.05.2013
5 W 114/13
Nach dieser Entscheidung des KG Berlin liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Unternehmen in Deutschland das TM-Zeichen für eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke verwendet wird.
Das TM-Zeichen (TM = Trademark) steht im anglo-amerikanischen Rechtskreis für eine nicht eingetragene Marke. Ob und für was das TM-Zeichen in Deutschland verwendet werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten (eine wettbewerbswidrige Irreführung hat z.B. bejaht: LG München I, Urteil vom 23.07.2003 - 1 HK O 1755/03). Daher ist die Verwendung des TM-Zeichens in Deutschland mit rechtlichen Risiken verbunden.
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