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OLG Düsseldorf: Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel per "Pillentaxi" unzulässig - Verstoß gegen § 20 ApoBetrO ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23. Juli 2013
I-20 U 116/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass apothekenpflichtige Arzneimittel per "Pillentaxi" durch Auszubildende an Kunden geliefert werden dürfen, wenn nichtvorher eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat. Ein Verstoß gegen § 20 ApoBetrO ist - so das Gericht - automatisch wettbewerbswidrig.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 20 ApoBetrO verlangen, dass dieser es unterlässt, durch zur pharmazeutischen Beratung ungeeignete Boten wie z.B. Auszubildende Arzneimittel zustellen zu lassen, wenn nicht zuvor eine pharmazeutische Beratung durch geeignetes Fachpersonal stattgefunden hat.
[...]
Auch schon nach § 20 Abs. 1 ApoBetrO a.F., der inhaltlich dem jetzigen Absatz 1a entspricht, bestand ein Pflicht des Apothekers, den Kunden zu informieren und zu beraten. Dabei war und ist der Vorschrift eine Verpflichtung zum aktiven Tun, nämlich der Ermittlung und Befriedigung des Informationsbedarfs zu entnehmen (Pfeil/Piek, ApoBetrO, Stand 9. Erg. Lfrg. 2012, § 20 Rn. 23, 57). Der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal musste also schon früher durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten von sich aus ermitteln. Dass er erst auf Nachfrage entsprechend berät, reicht nicht aus.
[...]
Bei der im Einzelfall zulässigen Zustellung durch Boten durch den stationären Apotheker geht auch § 17 Abs. 2 ApoBetrO a.F. ganz offensichtlich davon aus, dass die Beratung entweder schon bei der Bestellung in der Apotheke stattgefunden hat oder aber der Bote nicht nur die Ware überbringt, sondern auch eine Beratung und Information des Kunden übernehmen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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