OLG Köln: Typische rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung mangels Täuschung nicht als Betrug strafbar
OLG Köln
Beschluss vom 14.05.2013
III-1 RVs 67/13
Das OLG Köln hat entschieden, dass die typischen rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnungen regelmäßig nicht als Betrug strafbar sind. Sowohl Anwalt wie Mandant wurden freigesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dass der Gebührenberechnung des Angeklagte zu 2) überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden sind, vermag ebenfalls keine Täuschung i.S.d. § 263 StGB zu begründen.
[..]
Aus dem Text der Abmahnschreiben ergibt sich weiterhin keine Täuschung über die Umstände, aufgrund deren die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu gelten hat.
[...]
Eine Täuschung i. S. d. § 263 StGB ergibt sich schließlich auch nicht aus der Geltendmachung nicht bestehender Zahlungsansprüche."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 14.05.2013
III-1 RVs 67/13
Das OLG Köln hat entschieden, dass die typischen rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnungen regelmäßig nicht als Betrug strafbar sind. Sowohl Anwalt wie Mandant wurden freigesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dass der Gebührenberechnung des Angeklagte zu 2) überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden sind, vermag ebenfalls keine Täuschung i.S.d. § 263 StGB zu begründen.
[..]
Aus dem Text der Abmahnschreiben ergibt sich weiterhin keine Täuschung über die Umstände, aufgrund deren die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu gelten hat.
[...]
Eine Täuschung i. S. d. § 263 StGB ergibt sich schließlich auch nicht aus der Geltendmachung nicht bestehender Zahlungsansprüche."
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