OLG Frankfurt: Rechtmissbräuchliche Markenanmeldung bei Anmeldung von Spekulationsmarken, wenn der Anmeldung kein tragfähiges Geschäftsmodell zugrunde liegt
OLG Frankfurt
07.02.2013
6 U 126/12
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldungen in Form von sogenannten "Spekulationsmarken" befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragstellerin hat nicht erklären können, dass den Aktivitäten der „A-Gruppe“ ein in sich stimmiges, seriöses Geschäftsmodell zugrunde liegen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das oben bereits beschriebene Konzept, Marken „im stillen Kämmerlein“ zu entwickeln, als Vorratsmarken anzumelden und Markenartikelunternehmen anzubieten, nachhaltig wirtschaftlich erfolgreich sein sollte. Es erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die ein Markenartikelhersteller üblicherweise an seine Dienstleister stellt. Da die Nutzung einer Marke in aller Regel ein dahinter stehendes Marketingkonzept voraussetzt, entwickeln Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept. Dies ist dem seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Senat aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren bekannt."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
07.02.2013
6 U 126/12
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldungen in Form von sogenannten "Spekulationsmarken" befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragstellerin hat nicht erklären können, dass den Aktivitäten der „A-Gruppe“ ein in sich stimmiges, seriöses Geschäftsmodell zugrunde liegen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das oben bereits beschriebene Konzept, Marken „im stillen Kämmerlein“ zu entwickeln, als Vorratsmarken anzumelden und Markenartikelunternehmen anzubieten, nachhaltig wirtschaftlich erfolgreich sein sollte. Es erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die ein Markenartikelhersteller üblicherweise an seine Dienstleister stellt. Da die Nutzung einer Marke in aller Regel ein dahinter stehendes Marketingkonzept voraussetzt, entwickeln Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept. Dies ist dem seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Senat aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren bekannt."
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