BGH: Zur Irreführung über Status als Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Netto-Policen
BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 104/12
Vermittlung von Netto-Policen
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; GewO § 34d Abs. 1; VVG § 59 Abs. 2 und 3
Leitsatz des BGH:
Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 104/12
Vermittlung von Netto-Policen
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; GewO § 34d Abs. 1; VVG § 59 Abs. 2 und 3
Leitsatz des BGH:
Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
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