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OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Rotbäckchen Saft - "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"

OLG Koblenz
Urteil vom 11.12.2013
9 U 405/13


Das OLG Koblenz hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung vorliegt, wenn Rotbäckchen Saft mit den Atributen "lernstark" sowie "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es handelt sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist eine "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit anderseits besteht.

Durch die beanstandeten Angaben "Lernstark" und /oder *Mit Eisen ... zur Unterstüztung der Konzentrationsfähigkeit" wird jedenfalls indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt "Rotbäck-chen" und dem Erhalt oder der Förderung der Gesundheit hergestellt. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Definition liegt auch dann vor, wenn das Wort "gesund" in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen und verstandigen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelost werden (Zipfel/Rathke Art. 2 Anm. 45). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Werbung der Beklagten "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstüztung der Konzentrationsfähigkeit" beinhaltet Angaben über die Gesundheit von Kindern im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO und darf deshalb mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht verwendet werden."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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