LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich
LG Hamburg
Beschluss vom 02.07.2009
315 O 294/09
Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.
Den Volltext finden Sie hier:
Beschluss vom 02.07.2009
315 O 294/09
Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.
Den Volltext finden Sie hier:
In der Sache [...] gegen [...] beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...]
I. Im Wege einer einstweiligen Verfugung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht iür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshait bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 6 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten.
Dritten den Zugang zu den unter den Bezeichnungen
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
bereitgestellten Internet-by-Call-Dienstleistungen der Antragsteller/in mittels des Least-Cost-Routers [...] zu ermöglichen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von € 25-000.-- zur Last.
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