BGH: Fremde Informationen im Sinne von § 9 TMG (früher § 10 TDG) und damit keine Haftung, nur wenn Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die Inhalte hat - Terminhinweis mit Kartenausschnitt
BGH
Urteil vom 04.07.2013
I ZR 39/12
Terminhinweis mit Kartenausschnitt
UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a
Leitsätze des BGH:
a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 39/12 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.07.2013
I ZR 39/12
Terminhinweis mit Kartenausschnitt
UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a
Leitsätze des BGH:
a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 39/12 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg
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