LG Düsseldorf: Keine Erhöhungsgebühr sondern höherer Streitwert bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs für GmbH und Geschäftsführer
LG Düsseldorf
Beschluss vom 08.01.2014
12 O 95/13
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Parteien sondern ein höherer Streitwert anfällt, wenn es in einer rechtliche Auseinandersetzung um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs für eine GmbH und den Geschäftsführer geht.
Beschluss vom 08.01.2014
12 O 95/13
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Parteien sondern ein höherer Streitwert anfällt, wenn es in einer rechtliche Auseinandersetzung um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs für eine GmbH und den Geschäftsführer geht.
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