BGH: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen warenbezogenen Einzelhandelsdienstleistungen und Waren - Klasse der Marken nicht entscheidend - OTTO CAP
BGH
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 49/12
OTTO CAP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Leitsätze des BGH:
a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.
b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 49/12
OTTO CAP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Leitsätze des BGH:
a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.
b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OLG München - LG München I
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