OLG Dresden: Auch bei Werbung mit TÜV-Siegel muss die Fundstelle angegeben werden
OLG Dresden
Urteil vom 11.02.2014
14 U 1561/13
Das OLG Dresden hat entschieden, dass auch bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel die Fundstelle angegeben werden muss, damit Verbraucher in der Lage sind, das Ergebnis nachzulesen, zu vergleichen und zu überprüfen. Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei der Werbung mit sonstigen Testergebnissen.
Urteil vom 11.02.2014
14 U 1561/13
Das OLG Dresden hat entschieden, dass auch bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel die Fundstelle angegeben werden muss, damit Verbraucher in der Lage sind, das Ergebnis nachzulesen, zu vergleichen und zu überprüfen. Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei der Werbung mit sonstigen Testergebnissen.
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