BGH: "HOT" nicht als Marke eintragbar - verschiedene Deutungsmöglichkeiten genügen nicht für Unterscheidungskraft
BGH
Beschluss vom 19.02.2014
HOT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertrage-nen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.02.2014
HOT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertrage-nen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13 - Bundespatentgericht
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