BGH: Grundpreisangabe auf Basis der Gesamtmenge bei Erfrischungsgetränk, auch wenn dieses mit 2 Flaschen GRATIS beworben wird
BGH
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 139/12
2 Flaschen GRATIS
PreisangabenVO § 2 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat klargestellt, dass die Grundpreisangabe auf Basis der Gesamtmenge erfolgen kann, auch wenn die Waren mit zusätzlichen Gratismengen beworben werden. Vorliegend ging es um ein Erfrischungsgetränk, welches mit "2 Flaschen GRATIS" beworben wurde.
Leitsatz des BGH:
Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 139/12
2 Flaschen GRATIS
PreisangabenVO § 2 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat klargestellt, dass die Grundpreisangabe auf Basis der Gesamtmenge erfolgen kann, auch wenn die Waren mit zusätzlichen Gratismengen beworben werden. Vorliegend ging es um ein Erfrischungsgetränk, welches mit "2 Flaschen GRATIS" beworben wurde.
Leitsatz des BGH:
Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - OLG Köln - LG Köln
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