OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung mit Tiefpreisgarantie, wenn Händler das Wahlrecht hat, entweder den Differenzbetrag zu zahlen oder das Gerät zurückzunehmen
OLG Hamburg
Urteil vom 13.02.2014
5 U 160/11
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einer Tiefpreisgarantie geworben wird, der Händler aber das Wahlrecht hat, ob er das Gerät zurücknimmt oder den Differenzbetrag auszahlt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht zutreffend -, dass er die gewünschte Ware zum günstigen Preis erhält.
Gegenstand des Verfahrens war folgende Werbung einer Elktronikmarktkette:
„Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.“
Urteil vom 13.02.2014
5 U 160/11
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einer Tiefpreisgarantie geworben wird, der Händler aber das Wahlrecht hat, ob er das Gerät zurücknimmt oder den Differenzbetrag auszahlt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht zutreffend -, dass er die gewünschte Ware zum günstigen Preis erhält.
Gegenstand des Verfahrens war folgende Werbung einer Elktronikmarktkette:
„Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.“
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