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OVG Münster: Deutsche Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über Verspätungen informieren - Aushänge mit Hinweis auf Service-Hotline nicht ausreichend

OVG Münster
Urteil vom 16.05.2014
16 A 494/13


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Deutsche Bahn ihre Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über etwaige Verspätungen informieren muss. Aushänge mit einem Hinweis auf die Service-Hotline ist nicht ausreichend. Auch das VG Berlin hatte bereits ebenso entschieden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

"Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen."





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