Skip to content

BGH: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln trotz Prozessvergleich über Unterlassungsanspruch mit Vertragsstrafe zulässig

BGH
Beschluss vom 03.04.2014
I ZB 3/12
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
ZPO § 890 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen